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I 211/04 KI-generiert

The case involves a request for the revision of a previous decision made by a federal insurance court regarding social insurance matters

Geschäftsnummer I 211/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision made by a federal insurance court regarding social insurance matters. The applicant sought to have this ruling revised after facing financial difficulties that hindered the payment of required fees for the legal process. Despite making a request for financial assistance and proposing payment in installments, the applicant failed to pay the necessary advance costs within the stipulated timeframe. Consequently, the court determined that it could not proceed with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves a request for the revision of a previous decision made by a federal insurance court regarding social insurance matters: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschussleistung Fristwahrung Anwaltskosten Rückzug des Revisionsgesuchs nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 211/04

Urteil vom 14. April 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

G.________, 1963, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

8005 Zürich, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 2. März 2004)

In Erwägung,

dass G.________ am 26. April 2004 die Revision des Urteils des Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 2. März 2004 verlangt hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2004 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- verpflichtet hat,

dass der Beschwerdeführer innert Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 abgewiesen wurde,

dass innert der angesetzten Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 8. November 2004 ein Gesuch um Revision des Entscheides vom 15. Oktober 2004 eingereicht wurde,

dass das Gericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,

dass G.________ am 8. Januar 2005 um Bewilligung von Ratenzahlungen im Betrage von Fr. 10.- ersucht hat,

dass diesem Begehren teilweise (vier monatliche Raten zu Fr. 250.-) entsprochen wurde,

dass der Kammerpräsident den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2005 aufgefordert hat, eine erste Rate von Fr. 250.- bis zum 18. März 2005 zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die Verfügung an G.________ am 19. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: