Invalidity Pension Denial Upheld Despite Multiple Health Issues Below Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the denial of a disability pension claim by an individual born in 1963, whose degree of disability was assessed at 30%, falling below the threshold for pension entitlement. Following the initial denial in November 2003 and the upholding of this decision in August 2004 by the relevant authority, a subsequent challenge was made to the Administrative Court of Bern, which also dismissed the complaint in February 2005. The individual then filed an administrative court appeal requesting the provision of a disability pension or, alternatively, a remand for further medical evaluations. Throughout the process, additional medical assessments were conducted, but the conclusions maintained that the individual retained a sufficient work capacity for certain tasks without qualifying for the pension sought. The court examined all documentation and past records, concluding that the previous evaluations and current disability claims did not substantiate a change warranting financial support from the disability insurance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Multiple Health Issues Below Threshold: Following the initial denial in November 2003 and the upholding of this decision in August 2004 by the relevant authority, a subsequent challenge was made to the Administrative Court of Bern, which also dismissed the complaint in February 2005. The individual then filed an administrative court appeal requesting the provision of a disability pension or, alternatively, a remand for further medical evaluations. Throughout the process, additional medical assessments were conducted, but the conclusions maintained that the individual retained a sufficient work capacity for certain tasks without qualifying for the pension sought. The court examined all documentation and past records, concluding that the previous evaluations and current disability claims did not substantiate a change warranting financial support from the disability insurance.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is implicitly relevant for the non-imposition of court costs, although the text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without explicitly citing Art. 66 LTF to justify this order. Since no explicit reference is made to costs/legal aid in order 2, but the implicit application is clear, I must strictly follow the rule: only include provisions explicitly cited in the dispositive.
Although cited in the reasoning regarding the unchanged effect of the ATSG on previous case law, it is not explicitly cited in the operative part.
Cited in reference to the procedure for lodging a new claim if the degree of disability has significantly changed since the objection decision.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 207/05
Urteil vom 24. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
H.________, 1963, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 7. Februar 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. November 2003 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch der 1963 geborenen H.________, weil der Invaliditätsgrad nur 30% betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche. An ihrem Standpunkt hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. August 2004 fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Februar 2005 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
H.________ hat dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Juni 2005 mitgeteilt, dass sie sich weiteren Untersuchungen im Spital A.________ unterziehen werde und hat im Oktober 2005 einen Bericht des Dr. med. W._______, FMH für Neurochirurgie, vom 12. Juli 2005 nachgereicht.
D. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei der IV-Stelle des Kantons Zürich sowie bei der Gemeinde R.________ um Edition von Akten aus der Kindheit von H.________ ersucht und die IV-Stelle Bern sowie H.________ aufgefordert, allfällige weitere Unterlagen, insbesondere zur angekündigten medizinischen Abklärung, einzureichen. Prof. Dr. med. G.________, Spital X.________ hat am 4. Januar 2006 mitgeteilt, die von H.________ veranlasste medizinische Abklärung sei noch nicht abgeschlossen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich, die IV-Stelle Bern sowie die Gemeinde R.________ verfügen über keine (weiteren) Akten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ( BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329 ; siehe auch Ulrich Meyer/ Peter Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 (2005) I 115 ff., dort S. 129). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil das ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt ( BGE 130 V 343 ). Der erwähnte intertemporalrechtliche Grundsatz gilt sodann auch bezüglich der auf den 1. Januar 2004 geänderten Rentenabstufung in der Invalidenversicherung ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003, 4. IV-Revision). Zu beachten sind indessen die Regeln über die Besitzstandswahrung gemäss lit. d-f der Schlussbestimmungen zur Gesetzesrevision.
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Bereich der Invalidenversicherung bisher ergangene, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltende Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG ; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.3) und zu der für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebenden Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung bezüglich der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen ( BGE 131 V 49 ) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen sorgfältig begründet, weshalb für die Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf die umfassende, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ( BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügende interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und M.________, vom August/ September 2003 abgestellt werden kann und dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch den nachträglich aufgelegten Arztberichten nicht entnommen werden kann. Darauf kann verwiesen werden, wobei ergänzend anzufügen ist, dass letzteres auch für den nachträglich eingereichten Bericht des Dr. med. W._______ vom 12. Juli 2005, soweit er sich überhaupt auf den massgebenden Beurteilungszeitpunkt bezieht, gilt. Demzufolge ist der Versicherten trotz der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (leichte Chondrosen C4/5 und C5/6, Diskushernie L5/S1, Somatisierungsstörung, schwierige soziale Umstände sowie rezidivierende depressive Störung, remittiert) eine wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit im Umfang von 70% zumutbar. Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, hat die Vorinstanz dem vorzunehmenden Einkommensvergleich zu Recht sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu Grunde gelegt, in Abweichung von der IV-Stelle jedoch aus dem Jahr 2002 anstatt 2000 und den Durchschnittswert "Total" anstatt denjenigen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen der Tabelle TA1 für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten. Überzeugend begründet hat das kantonale Gericht schliesslich, dass - wiederum abweichend von der IV-Stelle - selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10% vom Invalideneinkommen aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein unter 40% liegender Invaliditätsgrad resultiert, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.
2.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen den kantonalen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe schon als Kind unter einem leichten cerebralen Schaden und unter Rückenproblemen gelitten, ist darauf hinzuweisen, dass die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und M.________ vom August/ September 2003 die Kindheit der Versicherten miteinbezogen hat. Allein aus der Kostengutsprache der Schulpflege R.________ für den Besuch einer Sonderschule vom 5. September 1975 und der ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung betreffend Sonderschulbeiträge vom 6. November 1975 ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Weitere Akten aus dieser Zeit sind - wie die erfolglosen Editionsbegehren gezeigt haben - nicht (mehr) vorhanden, weshalb auch kein Anlass für eine Rückweisung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht. Wenn die Versicherte sodann sinngemäss vorbringt, ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b). Eine seit dem Einspracheentscheid vom 3. August 2004 allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades schliesslich hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV geltend zu machen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: