Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 204/02 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Degree of Impairment

Geschäftsnummer I 204/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a disability pension claim made by an individual born in 1949, which was initially denied by the relevant disability insurance authority. Following an appeal, the lower court ordered further investigations, resulting in a subsequent rejection of the claim based on an assessment that determined a low degree of disability. The individual continued to challenge the decision, seeking a full disability pension and requesting an additional round of submissions to present new evidence. However, the court ultimately found that no substantial new arguments were presented to warrant a second submission and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 OG, Art. 106 OG, Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Degree of Impairment: Following an appeal, the lower court ordered further investigations, resulting in a subsequent rejection of the claim based on an assessment that determined a low degree of disability. The individual continued to challenge the decision, seeking a full disability pension and requesting an additional round of submissions to present new evidence. However, the court ultimately found that no substantial new arguments were presented to warrant a second submission and dismissed the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gültige Reisedokumente ausserordentliche Umstände unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Einkommensvergleich Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 OG
2 in Verbindung mit Art. 132 OG muss die - fristgerecht ( Art.
Art. 106 OG
Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist ( Art. 106 Abs.
Art. 110 Abs. 4 OG
1.1.1 Im Lichte dieser Bestimmung ist es grundsätzlich nicht statthaft, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Schriftstücke beizubringen, es sei denn im Rahmen eines ausnahmsweise vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ( Art. 110 Abs. 4 OG ; BGE 127 V 357 Erw.
Art. 106 Abs. 1 OG
Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorliegen.
Art. 137 lit. b OG
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines angeordneten weiteren Schriftenwechsels eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit.
Art. 28 Abs. 1 IVG
Cited in the considerations regarding the scope of disability pension entitlement, although the core ruling relied on the lower court's findings based on this law.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited in the considerations regarding the income comparison method for determining the degree of disability.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the decision uses the old procedural framework (OG), the order to impose no court costs is a standard disposition, which in the current framework corresponds to Art. 66 LTF (or the predecessor rule, which is not explicitly cited but is the basis for point 2).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 V 357
4 OG ; BGE 127 V 357 Erw.
BGE 119 V 323
4a mit Hinweis auf BGE 119 V 323 Erw.
BGE 127 V 356
Namentlich ist es unzulässig, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie vorliegend - die Absicht kundzutun, nach Ablauf der Beschwerdefrist Beweismittel nachzureichen und/oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen ( BGE 127 V 356 Erw.
BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 104 V 136
2 IVG ; siehe auch BGE 104 V 136 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision uses the old procedural framework (OG), the order to impose no court costs is a standard disposition, which in the current framework corresponds to Art. 66 LTF (or the predecessor rule, which is not explicitly cited but is the basis for point 2).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the considerations regarding the income comparison method for determining the degree of disability.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the considerations regarding the scope of disability pension entitlement, although the core ruling relied on the lower court's findings based on this law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 204/02

Urteil vom 13. August 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

G.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Februar 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentenbegehren des 1949 geborenen G.________ ab. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung mit Entscheid vom 23. September 1999 auf und wies die Invalidenversicherung an, weitere Abklärungen vorzunehmen, worauf diese ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), X.________, vom 1. November 2000 einholte. Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 lehnte die IV-Stelle erneut den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab.

C. G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2001 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Hinblick auf einen in Aussicht gestellten Bericht des Dr. med. S.________ ersucht er um einen zweiten Schriftenwechsel.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. In prozessualer Hinsicht stellte der Versicherte bereits mit der Beschwerde den Antrag, ihm sei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels das Recht einzuräumen, noch zu produzierende Beweismittel und neue Argumente vorzubringen.

1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG muss die - fristgerecht ( Art. 106 OG ) - einzureichende Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

1.1.1 Im Lichte dieser Bestimmung ist es grundsätzlich nicht statthaft, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Schriftstücke beizubringen, es sei denn im Rahmen eines ausnahmsweise vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ( Art. 110 Abs. 4 OG ; BGE 127 V 357 Erw. 4a mit Hinweis auf BGE 119 V 323 Erw. 1). Namentlich ist es unzulässig, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie vorliegend - die Absicht kundzutun, nach Ablauf der Beschwerdefrist Beweismittel nachzureichen und/oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen ( BGE 127 V 356 Erw. 3b in fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines angeordneten weiteren Schriftenwechsels eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE a.a.O., 357 Erw. 4b).

1.1.2 Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Ein geordnetes Verfahren hat sich im Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen unbegrenzten Austausch weiterer Schriften. Die gerichtliche Anordnung eines gesetzlich ausnahmsweise zulässigen weiteren Schriftenwechsels bedarf daher besonderer Gründe, z.B. wenn wesentliche Argumente erst in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht werden ( BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Ob dies zutrifft, kann das Gericht erst beurteilen, wenn die Vernehmlassung vorliegt.

1.2 Die Vernehmlassung der Gegenpartei wie auch die Stellungnahme der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden, enthalten keine neuen Argumente. Daher ist das gestellte Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abzuweisen.

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; siehe auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch 125 V 352 Erw. 3). Darauf ist zu verweisen.

2.3 Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage einerseits, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 1. November 2000, sowie in zutreffender Widerlegung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen andererseits richtig dargetan, dass er im massgebenden Zeitraum (vgl. Erw 2.1 hiervor mit Hinweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b) in einer mit körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten verbundenen Tätigkeit voll leistungsfähig war; dergestalt hätte er im Jahr 1998 Einkünfte in der Höhe von Fr. 53'196.- erzielen können, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'718.- zu einem Invaliditätsgrad von 32 % und damit keinem Rentenanspruch führt. Da der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts vorbringt, das nicht bereits vom kantonalen Sozialversicherungsgericht entkräftet worden wäre, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Zu verdeutlichen ist einzig, dass bei einer medizinischen Untersuchung kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsbeistandes besteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.