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I 200/00 KI-generiert

The case involves an individual who applied for an invalidity pension but was denied by the relevant social insurance authority, leading to an appeal that was also rejected by the cantonal appeal commission

Geschäftsnummer I 200/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension but was denied by the relevant social insurance authority, leading to an appeal that was also rejected by the cantonal appeal commission. The individual contested the decision, asserting a right to benefits based on alleged incapacity due to a chronic pain condition, and requested further medical evaluation. However, both the lower courts upheld the original decision, stating that the individual was still capable of working in a less physically demanding capacity despite their medical condition, which did not meet the thresholds for pension eligibility. The individual’s appeal was deemed unfounded, and the court concluded that the challenges raised did not warrant a different outcome from the prior assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 134 OG; The case involves an individual who applied for an invalidity pension but was denied by the relevant social insurance authority, leading to an appeal that was also rejected by the cantonal appeal commission: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um Kostenerlass erweist sich als gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden ( Art. 134 OG ).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad Rentenkürzung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Invalidenleistung ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Das Gesuch um Kostenerlass erweist sich als gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden ( Art. 134 OG ).
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Volltext

[AZA 0]

I 200/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 10. April 2001

in Sachen

D.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

Mit Verfügung vom 9. November 1998 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch von D.________ vom 13. Oktober 1997 um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, ab (Entscheid vom 13. Januar 2000).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. Januar 2000 sei ihr eine Rente entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen; eventuell sei von Amtes wegen ein weiteres Gutachten anzuordnen. Ferner ersucht sie um Kostenerlass.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht. In zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Orthopädischen und der Rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ in Basel (vom

13. Juni und vom 10. Dezember 1997) sowie des Gutachtens der Psychiaterin Dr. med. G.________ (vom 30. Juli 1998) ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden chronischen und therapieresistenten Schmerzerkrankung alle körperlich belastenden Tätigkeiten sowie repetitive Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sind. Gestützt darauf hat sie richtig erkannt, dass die Versicherte unter Berücksichtigung dieser ärztlich festgestellten Einschränkungen weiterhin ganztags als Hilfsarbeiterin tätig sein kann. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichsbeschwerde führen zu keinem andern Ergebnis. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin aus den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser in Übereinstimmung mit den Berichten des Spitals X.________ die Versicherte in ihrer bisherigen, körperlich belastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig eingestuft hat. Für die vom Hausarzt lediglich in seinem ersten Bericht vom 6. Februar 1998 erwähnte 50 %ige Arbeitsfähigkeit, welche im Übrigen mit dem unzutreffenden Verweis auf die Berichte des Spitals X.________ begründet wird, finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte. Einer ergänzenden medizinischen Begutachtung, wie beantragt, bedarf es nicht.

Im Weitern ist die in korrekter Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommene Invaliditätsbemessung, bei welcher unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultierte, nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um Kostenerlass erweist sich als gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden ( Art. 134 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 10. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin: