Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 20/02 KI-generiert

Claimant v. Cantonal IV Office (Invalidity Benefits Denial)

Geschäftsnummer I 20/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against decisions made by the disability insurance office, which denied requests for disability compensation, pension, professional measures, and medical assistance. Following the individual's appeal, the social insurance court upheld the initial decisions. The individual then sought administrative judicial review to renew the claims made in the prior proceedings. The authorities involved maintained that there was no entitlement to disability benefits based on the individual's medical condition and work capacity, concluding that the individual did not suffer a significant loss of income despite certain limitations. The case ultimately focused on the evaluation of the individual’s disability and the justification for denying the claims.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 69 al. 1 BGG; Claimant v. Cantonal IV Office (Invalidity Benefits Denial): Following the individual's appeal, the social insurance court upheld the initial decisions. The individual then sought administrative judicial review to renew the claims made in the prior proceedings. The authorities involved maintained that there was no entitlement to disability benefits based on the individual's medical condition and work capacity, concluding that the individual did not suffer a significant loss of income despite certain limitations. The case ultimately focused on the evaluation of the individual’s disability and the justification for denying the claims.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Beschäftigungsbedingungen Sozialversicherungsstreitigkeit Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is implicitly referenced by the reference to Art. 36a OG, which governs the simplified procedure for manifestly ill-founded appeals, although the text explicitly cites Art. 36a OG (which is the predecessor to Art. 108 LTF in the context of the old procedural law, but since the decision is from 2002, Art. 36a OG is the correct procedural basis cited for the simplified dismissal).

Art. 69 al. 1 BGG

No court costs are levied, which corresponds to the rule for costs in the dispositive (although the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', the underlying rule for costs in the old law context, which is often implicitly applied or referenced in the reasoning structure, is relevant for costs, but since the dispositive only states the outcome, and no specific cost article is cited in the dispositive itself, we must rely strictly on what is cited. Since the dispositive only states 'II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' without citing a specific cost article like Art. 69 BGG or its predecessor, no cost article is extracted based on the strict rule to only include explicitly cited provisions in the dispositive.)

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Volltext

[AZA 0]

I 20/02 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 18. Juli 2002

in Sachen

L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügungen vom 16., 17. und 18. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Begehren von L.________ um Hilflosenentschädigung, Rente und berufliche Massnahmen sowie um medizinische Massnahmen ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 7. Dezember 2001).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt wird, dass unter keinem Titel ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. In zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage sowie nach korrekter Durchführung eines Einkommensvergleichs - der im Übrigen unbestritten blieb - gelangte die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, dass trotz gewisser Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit (schweres Heben und Tragen sowie langes Gehen sind nicht mehr möglich) der Versicherte keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet.

Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 4,6 %, was nicht zu beanstanden ist, resultierte doch auch unter Berücksichtigung der LSE-Tabellenlöhne bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein höherer Invaliditätsgrad. Der sorgfältigen Begründung, welcher nichts beizufügen ist, schliesst sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich an.

b) Sämtliche grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren gemachten Einwände vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Namentlich gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben, nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht ( BGE 117 V 282 f. Erw. 4a, 110 V 52 f. Erw. 4a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die Aktenlage machen zusätzliche Abklärungen erforderlich, sei es im medizinischen Bereich, zur Frage der Arbeitsfähigkeit oder hinsichtlich der geltend gemachten Hilflosigkeit. Zudem gilt festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung nicht in jedem Falle besteht.

Zwar sind die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen gering. Voraussetzung ist aber auch bei dieser Naturalleistung, dass der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Stelle behinderungsbedingt Schwierigkeiten hat (AHI 2000 S. 69 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist dies hier ausweislich der Akten nicht der Fall, weshalb sie einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung korrekterweise zur Zeit verneinte. Wenn die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung ( BGE 116 V 80 Erw. 6a; AHI 2000 S. 68).

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: