The case involves a recipient of disability benefits, who was receiving compensation for moderate helplessness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a recipient of disability benefits, who was receiving compensation for moderate helplessness. Following an official review by the local disability office, her classification was changed to one of mild helplessness as of September 1, 1998. The recipient contested this decision, claiming she was still entitled to the previous level of assistance. The appeal was rejected by the cantonal social insurance court, and the matter was subsequently brought before a higher court for review. The court evaluated the criteria for determining the severity of helplessness based on legislative guidelines and the applicant's reported needs for assistance in daily living activities, ultimately finding insufficient evidence to maintain the former classification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 IVG, Art. 36 IVV, Art. 36a OG; The case involves a recipient of disability benefits, who was receiving compensation for moderate helplessness: 1.- a) Die Vorinstanz hat die für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades nach Gesetz und Verordnung sowie nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze ( Art. 42 IVG , Art. 36 IVV ; BGE 121 V 90 Erw. 3 mit Hinweisen, 107 V 151 Erw. 2) sowie jene über die Revision der Hilflosenentschädigung ( Art. 35 Abs. 3, 86 - 88bis IVV ; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
I 197/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 18. Januar 2001
in Sachen
R.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, und diese vertreten durch Frau Dr. med. F.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Im Anschluss an eine von Amtes wegen durchgeführte Revision sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1973 geborenen R.________ ab dem 1. September 1998 anstelle der bisher ausgerichteten Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit eine solche für leichte Hilflosigkeit zu (Verfügung vom 17. Juli 1998).
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sinngemäss beantragen, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 17. Juli 1998 aufzuheben und ihr wie bis anhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades nach Gesetz und Verordnung sowie nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze ( Art. 42 IVG , Art. 36 IVV ; BGE 121 V 90 Erw. 3 mit Hinweisen, 107 V 151 Erw. 2) sowie jene über die Revision der Hilflosenentschädigung ( Art. 35 Abs. 3, 86 - 88bis IVV ; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Das kantonale Sozialversicherungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (17. Juli 1998; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in den Lebensverrichtungen Körperpflege, Fortbewegung/Kontaktaufnahme und eventuell auch im Bereich Notdurftverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen war. Demgegenüber verneinte es eine derartige Bedürftigkeit in den weiteren, für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen ( BGE 121 V 90 Erw. 3) genauso wie die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, woraus sich eine Hilflosigkeit leichten Grades ergab.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag an diesem auf einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen sowie der Abklärungs- und Arztberichte beruhenden Ergebnis nichts zu ändern. Soweit die Versicherte bezüglich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden letztinstanzlich geltend macht, sie sei auf das Beibringen und Verräumen der anzuziehenden bzw.
ausgezogenen Kleider angewiesen und benötige zum selbstständigen Ankleiden 1 bis 1 ½ Stunden, so fehlt diesen durch nichts belegten Behauptungen zumindest für die Zeit bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung die Überzeugungskraft.
Denn noch im vorinstanzlichen Verfahren führte sie in diesem Punkt aus, einzig beim Ankleiden weiterhin unterstützt zu werden, da sie hiefür sonst 3/4 Stunden benötigen würde. Diese Aussage erfolgte in Kenntnis der Ergebnisse der vor Ort durchgeführten Abklärung der IV-Stelle vom 25. Mai 1998, wonach die Versicherte für das An- und Auskleiden, einschliesslich der Auswahl der Kleider, keine Hilfe Dritter mehr benötige. Wie bereits von der Vorinstanz dargetan - worauf verweisen sei - kann diese Hilfe beim An- und Auskleiden aber nicht als objektiv notwendige erhebliche Mithilfe Dritter bezeichnet werden.
c) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: