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I 193/01 KI-generiert

The case involves an individual who, born in 1968, applied for vocational measures from the cantonal disability insurance office, which was denied on October 19, 2000

Geschäftsnummer I 193/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, born in 1968, applied for vocational measures from the cantonal disability insurance office, which was denied on October 19, 2000. The individual challenged this decision, but the cantonal insurance court upheld the denial on March 13, 2001. Subsequently, the individual filed an administrative dispute, requesting vocational retraining, while the disability insurance office opposed this request. The legal analysis centered on the individual's work ability, with the conclusion drawn that he remained 90% capable of working as a painter, which disqualified him from further vocational support. The administrative dispute was ultimately dismissed as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, Art. 15 IVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who, born in 1968, applied for vocational measures from the cantonal disability insurance office, which was denied on October 19, 2000: 2.- Das kantonale Gericht gelangte in zutreffender Würdigung des Gutachtens der Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital X., vom 23. August 2000 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Maler zu 90 % arbeitsfähig, weshalb er weder Anspruch auf Umschulung noch auf Berufsberatung oder auf Arbeitsvermittlung habe, zumal er auch nicht arbeitslos sei. Auf die Begründung dieser Ergebnisse, die nach Lage der Akten zutreffend sind, wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Schlagwörter

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berufliche Massnahmen Invaliditätsversicherung Arbeitsfähigkeit Sozialarbeit Versicherteneigenschaft Neuausbildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 109
1 IVG ; BGE 124 V 109 Erw.
BGE 125 V 352
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Volltext

[AZA 0]

I 193/01 Gr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 21. Mai 2001

in Sachen

F.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch des 1968 geborenen F.________ um berufliche Massnahmen ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2001 ab.

F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung einer Umschulung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ( Art. 17 Abs. 1 IVG ; BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen) und auf Arbeitsvermittlung ( Art. 18 Abs. 1 IVG ; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 133) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung haben ( Art. 15 IVG ). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.- Das kantonale Gericht gelangte in zutreffender Würdigung des Gutachtens der Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital X., vom 23. August 2000 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Maler zu 90 % arbeitsfähig, weshalb er weder Anspruch auf Umschulung noch auf Berufsberatung oder auf Arbeitsvermittlung habe, zumal er auch nicht arbeitslos sei. Auf die Begründung dieser Ergebnisse, die nach Lage der Akten zutreffend sind, wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 21. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: