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I 188/99 KI-generiert

A man born in 1931 filed for an invalidity pension from the Invalidenversicherung after his claim was denied by the Zurich disability office on the grounds that he had repeatedly failed to comply with required evaluations

Geschäftsnummer I 188/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man born in 1931 filed for an invalidity pension from the Invalidenversicherung after his claim was denied by the Zurich disability office on the grounds that he had repeatedly failed to comply with required evaluations. The office noted that he had been warned about the consequences of non-compliance, leading to the decision to reject his pension request. An appeal to the social security court in Zurich was dismissed, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a retroactive pension payment. The case centered around his obligation to cooperate with the mandated assessments for determining his eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; A man born in 1931 filed for an invalidity pension from the Invalidenversicherung after his claim was denied by the Zurich disability office on the grounds that he had repeatedly failed to comply with required evaluations: The office noted that he had been warned about the consequences of non-compliance, leading to the decision to reject his pension request. An appeal to the social security court in Zurich was dismissed, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a retroactive pension payment. The case centered around his obligation to cooperate with the mandated assessments for determining his eligibility for benefits.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren gesetzliche Pflicht ungenügende medizinische Abklärung psychiatrische Arbeitsunfähigkeit ambulante oder stationäre Beobachtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
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Volltext

I 188/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 27. März 2000

in Sachen

E.________, 1931, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die

IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo-

renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi-

cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren

Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit

Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf-

merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf

Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei

kein Rentenanspruch gegeben.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

23. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente

zuzusprechen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine

Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher

als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-

dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,

weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-

gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-

rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren

Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-

liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-

baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,

hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit

der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie

eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-

gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-

ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund

der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-

lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-

stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen

das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen

hat.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: