Operations Worker v. State Agency Regarding Invalidity Pension and Vocational Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a worker who, after undergoing surgery for a herniated disc and being unable to return to work, applied for disability benefits from the cantonal disability insurance. His application was denied based on medical evaluations that concluded he had no entitlement to a disability pension and did not qualify for vocational rehabilitation measures. Following a series of appeals, including to the cantonal social insurance court, the worker continued to assert his claims for benefits, while the evidence presented by medical professionals supported the conclusion that he was capable of light, non-strenuous work. The final decision reaffirmed the denial of his requests for a disability pension and vocational rehabilitation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 al. 1 lit. a BGG, Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b IVG; Operations Worker v. State Agency Regarding Invalidity Pension and Vocational Measures: His application was denied based on medical evaluations that concluded he had no entitlement to a disability pension and did not qualify for vocational rehabilitation measures. Following a series of appeals, including to the cantonal social insurance court, the worker continued to assert his claims for benefits, while the evidence presented by medical professionals supported the conclusion that he was capable of light, non-strenuous work. The final decision reaffirmed the denial of his requests for a disability pension and vocational rehabilitation.
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KI-generiertWhile not explicitly cited in the final order regarding costs (Order II: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'), the general rule for costs in this context (Social Insurance Matters) would be cited in the reasoning for the decision not to charge costs if that reasoning adopted a specific procedural basis for the cost decision. However, based strictly on the rule to only include provisions *explicitly cited* in the dispositive, and seeing none other than the disposition itself, no procedural or substantive article is included here, except if an explicit cost article was in Order II.
Although cited in the reasoning for context, it is not explicitly repeated in the final orders (dispositive I, II, III).
Although cited in the reasoning for context, it is not explicitly repeated in the final orders (dispositive I, II, III).
Although cited in the reasoning for context, it is not explicitly repeated in the final orders (dispositive I, II, III).
Volltext
[AZA 7]
I 182/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 19. März 2001
in Sachen
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1963 geborene P.________ war seit 1. Februar 1988 bei der in X.________ domizilierten C.________ AG als Betriebsarbeiter/Maschinenführer angestellt gewesen, wobei er, jeweils zusammen mit einem Arbeitskollegen, bis zu 200 Kilogramm schwere Lasten zu heben hatte. Wegen einer Diskushernie L4/5 musste er sich Ende Oktober 1994 einer Hemilaminotomie unterziehen (Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________ vom 1. Juni 1995). Nachdem er seither der Arbeitsstelle ferngeblieben war - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde von der Arbeitgeberin auf den 31. Oktober 1996 ausgesprochen -, meldete er sich am 3. Mai 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte auf Grund der getätigten Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, insbesondere eines Gutachtens des Spitals L.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 3. April 1997, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 1. September 1997); ferner lehnte sie das Begehren um Massnahmen beruflicher Art - Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung - ab (Verfügung vom 2. September 1997).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung zumindest einer halben Rente, eventuell Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und - subeventuell - ergänzende Abklärungen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Februar 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat P.________ einen Bericht des Dr. med. K.________, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital Q.________, vom 23. Januar 2001 einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.
Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b IVG ). Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere des Gutachtens des Universitätsspitals Zürich vom 3. April 1997, welches alle rechtsprechungsgemässen ( BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt - zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Schwerarbeit mehr verrichten kann. Hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit ist er indes zu 100 % arbeitsfähig.
b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
aa) Der Gutachterauftrag an die Rheumaklinik des Spitals L.________ erfolgte auf Antrag des IV-Arztes hin, wobei ein allfällig notwendiges psychiatrisches Teilgutachten direkt von den Medizinern der Rheumaklinik veranlasst werden sollte. Diese stellten anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 1996 indes keine ausgeprägte depressive Stimmungslage fest und sprachen sich ausdrücklich für einen Verzicht auf ein psychiatrisches Teilgutachten aus (Bericht vom 3. April 1997). Im Vorbescheidverfahren rügte der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wohl die fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens des Universitätsspitals in zwei Punkten, der Verzicht auf ein psychiatrisches Teilgutachten wurde indes nicht kritisiert; ebenso wenig wurden psychische Probleme, namentlich eine ausgeprägte depressive Stimmungslage, geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügungen ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), d.h. 1./2. September 1997, kein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag. Es besteht insoweit ebenfalls kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Laut Bericht des Dr. med.
S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 1999 ist der Beschwerdeführer seit 28.
September 1997 bei ihm in psychiatrischer Behandlung und seit 18. September 1997 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. Anamnestisch bestehe bereits seit 1995 volle Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich Dr. med. S.________ hinsichtlich der vorliegend massgebenden Zeit bis zum Erlass der strittigen Verwaltungsverfügungen (1./2.
September 1997) äussert, stellt er für seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit explizit auf die Anamnese ab. Diese ist indes nach dem Gesagten dadurch gekennzeichnet, dass die Frage einer (erstmaligen) psychiatrischen Abklärung den Ärzten des Universitätsspitals unterbreitet und von diesen als nicht angezeigt verneint wurde, weshalb sich Dr. med.
S.________ letztlich einzig auf rheumatologische und orthopädische Beurteilungen der Gesundheit und Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit beziehen konnte. Gestützt auf diese ist nun aber von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.
bb) Der nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht des Dr.
med. K.________ vom 23. Januar 2001 ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1./2. September 1997) zu beeinflussen ( BGE 99 V 102 mit Hinweisen) und damit vorliegend irrelevant. Es kann daher offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden könnte, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist ( BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996), aufgelegt worden ist.
3.- Weder nach den Akten noch den Vorbringen der Parteien besteht Anlass, auf die von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zurückzukommen, nachdem die Arbeitsfähigkeit als einziges strittiges Rentenelement letztinstanzlich nach der Sachlage nicht zu beanstanden ist ( BGE 110 V 53 Erw. 4b).
Die Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist sodann rechtens, weil es dem Beschwerdeführer bei Erlass der entsprechenden Verwaltungsverfügung vom 2. September 1997 bereits an der Eingliederungsbereitschaft fehlte (ZAK 1991 S. 178).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: