Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 180/99 KI-generiert

Invalidity Pension Commencement Date Dispute due to Evidential Gap

Geschäftsnummer I 180/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1935 who applied for benefits from the disability insurance system, citing various health issues, including severe coronary artery disease and diabetes. Initially, the insurance authority denied the application due to an insufficient waiting period. After a subsequent application, the authority granted a full disability pension effective April 1996, but the individual contended that the pension should retroactively apply from November 1995. The dispute centers on whether there was sufficient medical evidence to support a claim for disability dating back to that earlier date, with the court finding a lack of documentation to establish the extent of the individual’s disability prior to April 1995. Consequently, the burden of proof for the earlier onset of disability resting on the applicant was not met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Invalidity Pension Commencement Date Dispute due to Evidential Gap: Initially, the insurance authority denied the application due to an insufficient waiting period. After a subsequent application, the authority granted a full disability pension effective April 1996, but the individual contended that the pension should retroactively apply from November 1995. The dispute centers on whether there was sufficient medical evidence to support a claim for disability dating back to that earlier date, with the court finding a lack of documentation to establish the extent of the individual’s disability prior to April 1995. Consequently, the burden of proof for the earlier onset of disability resting on the applicant was not met.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beginn der Rechtswirkung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Beweislast Krankenversicherung Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 V 102
b dieser Bestimmung (Variante 2; BGE 119 V 102 Erw.
BGE 125 V 261
2a) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 122 V 160
Richtig sind auch die prozessualen Regeln zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 125 V 351
Insured Person v. Accident Insurer: Evaluation of Party Opinion Versus Court-Appointed Expert Opinion
BGE 117 V 263
auch BGE 125 V 351 mit Hinweisen), zur Untersuchungsmaxime ( BGE 117 V 263 Erw.
BGE 121 V 47
3c) sowie zu den Beweisgrundsätzen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 121 V 47 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the order not to levy court costs (II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben), as this article governs the imposition of costs.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Although cited in the reasoning, this article defines the method for assessing disability, which is the core issue being decided upon.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Although cited in the reasoning, this article defines the scope of the pension claim, which is the core issue being decided upon.

Art. 28 Abs. 1ter IVG

Although cited in the reasoning, this article defines the scope of the pension claim, which is the core issue being decided upon.

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG

Although cited in the reasoning, this article defines the start of the pension claim, which is the core issue being decided upon (the date from which the pension should be granted).

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Although cited in the reasoning, this article defines the start of the pension claim, which is the core issue being decided upon (the date from which the pension should be granted).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

I 180/99 Gr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 3. August 2001

in Sachen

T.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, 4153 Reinach BL,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Der 1935 geborene T.________ meldete sich am 19. Juni 1995 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Berichten des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vom 11. Juli 1995, mit beigelegtem Bericht des Kantonsspitals vom 30. Mai 1995) sowie der Klinik B. (vom 25. Juli 1995) wies die IV-Stelle Basel-Landschaft das Gesuch wegen Nichtablaufs der einjährigen Wartezeit am 19. Dezember 1995 verfügungsweise ab. Dieser Verwaltungsakt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Unter Hinweis auf einen Bericht des Dr. H.________ vom 26. April 1996 liess der Versicherte am 7. Mai 1996 erneut die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Mit Verfügung vom 20. Mai 1997 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen ergänzenden Bericht des Kantonsspitals vom 19. September 1996 sowie die Vorakten bei einem Invaliditätsgrad von 68 % für die Zeit ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 13. Januar 1999).

C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Invalidenrente sei ihm mit Wirkung ab 1. November 1995 zuzusprechen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht geäussert.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), den Beginn des Rentenanspruchs bei bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (Variante 1) und bei längere Zeit dauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinne von lit. b dieser Bestimmung (Variante 2; BGE 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 21 Erw. 2a) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die prozessualen Regeln zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 mit Hinweisen), zur Untersuchungsmaxime ( BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) sowie zu den Beweisgrundsätzen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast ( BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung ( BGE 124 V 94 Erw. 4b).

2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der unter anderem an einer schweren koronaren Dreiasterkrankung, an einer peripheren Arterienverschlusskrankheit, an Diabetes mellitus vom Typ II sowie an einem Status nach selektiver Vagotomie bei Ulcus duodeni leidende Beschwerdeführer für die Zeit ab April 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob er bereits ab November 1995 eine Invalidenrente beanspruchen kann.

a) Die Vorinstanz erwog, nach den Berichten des Kantonsspitals vom 30. Mai 1995, des Kantonsspitals X. vom 19. Juni 1995 sowie des Dr. med. H.________ vom 26. April 1996 sei der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 29. April 1995 ununterbrochen zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die vorangehende Zeit lägen keine Arztberichte vor. Im Bericht des Kantonsspitals X. werde das Beschwerdebild einer Herzkrankheit erst seit April 1995 als gegeben erachtet. Laut Dr. H.________ sei der Versicherte bereits vor dem fraglichen Zeitpunkt in seinem Arbeitsvermögen eingeschränkt gewesen. Wie die Ärzte des Kantonsspitals halte aber auch er dafür, dass keine sicheren Angaben über eine weiter zurück liegende Arbeitsunfähigkeit gemacht werden könnten. Es sei daher davon auszgehen, dass retrospektiv nicht mehr abgeklärt werden könne, ob und in welchem Ausmass der Ansprecher vor dem 29. April 1995 in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Damit liege Beweislosigkeit vor, für welche der Versicherte einzustehen habe.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Nicht beanstanden lässt sich insbesondere, dass das kantonale Gericht von weiteren Beweismassnahmen abgesehen hat, nachdem die Ärzte erklärt hatten, dass - zufolge fehlender medizinischer Unterlagen - von einer rückwirkenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit keine hinreichend schlüssigen Angaben zu erwarten (Bericht Dr. H.________ vom 11. Juli 1995) bzw. ergänzende medizinische Abklärungen der Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt seien (Bericht Kantonsspital vom 19. September 1996). Aufgrund dieser Sachlage ist es heute nicht mehr möglich, rückwirkend das Mass einer allfälligen Einbusse des Leistungsvermögens ab einem früheren Zeitpunkt zu ermitteln. Daran ändert nichts, dass nach dem erwähnten Bericht des Bruderholzspitals arteriosklerotische Veränderungen bereits vor dem 29. April 1995 vorgelegen haben. Aus dieser Aussage lässt sich für die hier interessierende Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nichts gewinnen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers, da es sich beim Erfordernis der mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres um eine Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung einer (Viertels-) Rente handelt. Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt regelmässig der Versicherte ( BGE 121 V 208 Erw. 6a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: