Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 179/04 KI-generiert

Insured Denied Invalidity Pension After Income Comparison Method Upheld

Geschäftsnummer I 179/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1957 who applied for a disability pension and vocational integration assistance, but his application was rejected by the Zurich IV office, which upheld its decision upon reconsideration. The individual subsequently appealed the decision, seeking a granting of the disability pension or a referral to an independent medical expert for a reevaluation of his health condition. The Social Insurance Court of Zurich dismissed the appeal on the grounds that the decision was properly founded on relevant legal principles, and the administrative court's assessment of the individual's disability and income comparison was deemed adequate. Ultimately, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, reaffirming his initial requests but was met with rejection again based on the existing legal evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG, Art. 29 IVG, Art. 36a OG; Insured Denied Invalidity Pension After Income Comparison Method Upheld: The individual subsequently appealed the decision, seeking a granting of the disability pension or a referral to an independent medical expert for a reevaluation of his health condition. The Social Insurance Court of Zurich dismissed the appeal on the grounds that the decision was properly founded on relevant legal principles, and the administrative court's assessment of the individual's disability and income comparison was deemed adequate. Ultimately, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, reaffirming his initial requests but was met with rejection again based on the existing legal evaluations.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherteneigenschaft Einkommensvergleich Krankenversicherung Ärztliche Untersuchung Erwerbsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
Ergänzend bleibt einzig darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Einspracheentscheides gegeben war ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is implicitly cited as the basis for not levying court costs (Art. 69 Abs. 1 lit. a BGG is the successor to the rule applied here, but since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' and no specific cost article is cited in the dispositive, I must check the context. However, based strictly on the rule: only cite articles *explicitly* cited in the dispositive. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3, I must omit cost provisions unless they are explicitly mentioned there. The dispositive only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing Art. 66 LTF or similar).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 179/04

Urteil vom 15. April 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen, Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Juridica Rechtsschutzversicherung AG, Goethestrasse 18, 8001 Zürich

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

Winterthur

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte ein Leistungsgesuch (Rente und berufliche Eingliederung) des 1957 geborenen G.________ mit Verfügung vom 7. März 2003 ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 12. August 2003 festhielt.

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung des Gesundheitszustandes durch einen unabhängigen Experten, beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. März 2004 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG ), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 16 ATSG , Art. 28 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung] und Art. 29 IVG ) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode) zutreffend dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) nicht zu berücksichtigen sind.

2. Invalidität im Sinne des Gesetzes ( Art.8 Abs. 1 ATSG ) ist nicht ein medizinischer, sondern ein wirtschaftlicher Begriff (Erwerbsunfähigkeit). Der vorinstanzliche Entscheid legt die massgeblichen Elemente umfassend und zutreffend dar. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden sich keinerlei Ausführungen dazu, weshalb und inwiefern der Einkommensvergleich mangelhaft sein sollte. Im Rentenpunkt ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Ergebnisse des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 9. Dezember 2002. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im kantonalen Verfahren, dass dieses Gutachten nicht mehr seinen aktuellen Gesundheitszustand wiedergebe. Er stehe nämlich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Mit diesem Einwand hatte sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Sie würdigte die verschiedenen ärztlichen Aussagen korrekt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend bleibt einzig darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Einspracheentscheides gegeben war ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

4. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: