Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 167/05 KI-generiert

Revision of Free Legal Assistance Denial Based on Corrected Income Calculation

Geschäftsnummer I 167/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the Zurich Social Insurance Court regarding the denial of legal aid for a process that was deemed not hopeless. The individual's previous request for legal aid was rejected on the grounds that their income was sufficient to cover living expenses and legal fees. However, the individual later submitted a revision request, arguing that their reported income had been inaccurately considered, and further documentation showed lower monthly income and greater financial need. The court re-evaluated the individual's financial situation, considering necessary living costs, and ultimately determined that despite a small surplus, it was unreasonable to expect the individual to cover legal fees out of their limited income. The court agreed to grant legal aid for the ongoing proceedings, revising the earlier decision accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. d OG, Art. 135 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 3 OG, Art. 159 Abs. 5 OG, Art. 64 LTF; Revision of Free Legal Assistance Denial Based on Corrected Income Calculation: The individual's previous request for legal aid was rejected on the grounds that their income was sufficient to cover living expenses and legal fees. However, the individual later submitted a revision request, arguing that their reported income had been inaccurately considered, and further documentation showed lower monthly income and greater financial need. The court re-evaluated the individual's financial situation, considering necessary living costs, and ultimately determined that despite a small surplus, it was unreasonable to expect the individual to cover legal fees out of their limited income. The court agreed to grant legal aid for the ongoing proceedings, revising the earlier decision accordingly.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Revision eines Entscheids Einkommensberechnung Lebenshaltungskosten Bedürftigkeit Grundbetrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 lit. d OG
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ) und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( BGE 125 V 202 Erw.
Art. 152 Abs. 1 OG
dass eine Person bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten ( BGE 128 I 232 Erw.
Art. 152 Abs. 3 OG
dass nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art.
Art. 159 Abs. 5 OG
dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art.
Art. 64 LTF
The granting of legal aid/compensation implies the application of the general rules concerning free legal assistance.
Art. 66 al. 1 LTF
No court costs are levied, which is governed by cost provisions.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 202
135 OG ) und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( BGE 125 V 202 Erw.
BGE 128 I 232
1 OG ist, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten ( BGE 128 I 232 Erw.
BGE 108 V 269
4a), wobei grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind ( BGE 108 V 269 Erw.
BGE 124 I 2
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The granting of legal aid/compensation implies the application of the general rules concerning free legal assistance.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, which is governed by cost provisions.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 167/05

Urteil vom 15. April 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Parteien

M.________, 1954, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 22. Februar 2005)

In Erwägung,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von M.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2005 abwies,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Dispositiv-Ziffer 3 des erwähnten Urteils das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies,

dass M.________ mit Revisionsgesuch vom 1. März 2005 die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen lässt,

dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ) und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),

dass eine Person bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten ( BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a), wobei grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind ( BGE 108 V 269 Erw. 4),

dass es bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit um die Frage geht, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen, wobei von der Gesuch stellenden Person wohl gewisse Opfer verlangt werden dürfen, sie aber nicht gezwungen werden soll, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

dass die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung höher liegt als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und es für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a; Urteil B. vom 18. Juni 2003, I 633/02, Erw. 5.2),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 22. Februar 2005 die Bedürftigkeit mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer verfüge nach den von ihm aufgelegten Unterlagen über monatliche Renteneinkünfte aus Invalidenversicherung, Unfallversicherung und beruflicher Vorsorge im Gesamtbetrag von rund Fr. 4700.- zuzüglich Kinderrenten von gut Fr. 900.-, womit es ihm ohne weiteres möglich sei, die ausgewiesenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und überdies die Anwaltskosten in diesem Verfahren zu übernehmen, zumal ihm für die Bezahlung der geltend gemachten Schulden, soweit diese überhaupt berücksichtigt werden dürften, gegebenenfalls auch der gewährten Sozialhilfe, Nachzahlungen für Renten und Integritätsentschädigung zur Verfügung stünden,

dass nach den vom Gesuchsteller aufgelegten Unterlagen die Höhe der jährlichen BVG-Rente lediglich Fr. 5379.- beträgt (Anteil Krankheit Fr. 2606.-, Anteil Unfall Fr. 2773.-; zuzüglich Kinderrenten von Fr. 1076.- für den in Bosnien und Herzegowina lebenden Sohn), was das Eidgenössische Versicherungsgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hat, und der Gesuchsteller damit über monatliche Renteneinkünfte von insgesamt Fr. 2470.25 (zuzüglich Kinderrenten von Fr. 443.65) verfügt,

dass ausgabenseitig zunächst der Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 in Höhe von Fr. 1100.- für eine alleinstehende Person zu berücksichtigen ist, nachdem der Sohn des Gesuchstellers nicht unter dessen Obhut steht und auch die Ehefrau in Bosnien und Herzegowina lebt,

dass der Grundbedarf für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung rechtsprechungsgemäss (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a) um 25 % auf Fr. 1375.- anzuheben ist (vgl. Jurius, Neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, in: Jusletter 5. März 2001 mit Hinweis),

dass damit unter weiterer Berücksichtigung von Miete inklusive Nebenkosten (Fr. 560.-) sowie Krankenkasse (Fr. 328.40) den monatlichen Renteneinkünften Auslagen von insgesamt Fr. 2263.40 gegenüberstehen, was zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 208.85 führt,

dass trotz dieses Überschusses die unentgeltliche Verbeiständung gerade noch gewährt werden kann, da dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, mit seinem Renteneinkommen neben dem nötigen Lebensunterhalt auch noch die Prozesskosten zu bestreiten resp. diese innert vernünftiger Frist abzubezahlen, zumal in der Bedarfsrechnung weder Versicherungen noch die privaten Schulden berücksichtigt sind, die Nachzahlungen von Renten und Integritätsentschädigung zur Verrechnung bereits erbrachter Leistungen direkt an das Sozialamt gingen, und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind,

dass sich die beantragte Urteilsabänderung deshalb als begründet erweist, dem Revisionsgesuch zu entsprechen und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wobei der Gesuchsteller ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,

dass unter diesen Umständen für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2005 insofern abgeändert, als neu unter Ziff. 3 Rechtsanwältin Gabriela Gwerder zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 1871.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 194.40 entrichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: