Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 163/05 KI-generiert

Brain Hemorrhage Victim's Invalidity Claim and One-Year Waiting Period

Geschäftsnummer I 163/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who suffered a brainstem hemorrhage in February 2003, resulting in right-sided hemiplegia, left-sided nerve damage affecting speech, and left eyelid paralysis. The individual applied for an invalidity pension and assistance compensation, but the relevant authority denied the request, citing a one-year waiting period that had not yet elapsed. The regional social security court upheld this decision, leading to an appeal by the social department on behalf of the individual, requesting the acknowledgment of entitlement to the pension and compensation from September 2003. The focus of the appeal was on the necessity of the waiting period and the assessment of the individual’s health condition regarding eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 137 lit. b OG, Art. 134 OG; Brain Hemorrhage Victim's Invalidity Claim and One-Year Waiting Period: The individual applied for an invalidity pension and assistance compensation, but the relevant authority denied the request, citing a one-year waiting period that had not yet elapsed. The regional social security court upheld this decision, leading to an appeal by the social department on behalf of the individual, requesting the acknowledgment of entitlement to the pension and compensation from September 2003. The focus of the appeal was on the necessity of the waiting period and the assessment of the individual’s health condition regarding eligibility for benefits.

Schlagwörter

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Wartezeit Invalidenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Opferrechte Krankenversicherung Hilflosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG
dass bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG dann vorliegt, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird,
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
Cited in the reasoning to establish that the claim for disability pension and helplessness allowance is subject to the one-year waiting period because the condition is not yet stable.
Art. 137 lit. b OG
dass nach Ablauf des Schriftenwechsels beigebrachte Beweismittel nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie würden eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG rechtfertigen ( BGE 127 V 353 ),
Art. 134 OG
dass das Verfahren kostenlos ist ( Art. 134 OG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten gegenstandslos ist,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 102
a und b IVG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 119 V 102 Erw.
BGE 125 V 258
a IVG gegeben sein müssen ( BGE 125 V 258 f.
BGE 111 V 25
dass die geltend gemachten bleibenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Frage des Rentenbeginns nicht relevant sind, da sich das Erfordernis der Stabilität nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezieht ( BGE 111 V 25 Erw.
BGE 127 V 353
Supreme Court Revises Admissibility of New Evidence in Administrative Appeals
BGE 129 V 4
März 2004 massgebend ist ( BGE 129 V 4 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning to establish that the claim for disability pension and helplessness allowance is subject to the one-year waiting period because the condition is not yet stable.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 163/05

Urteil vom 30. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

R.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Werdstrasse 75, 8036 Zürich

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Januar 2005)

In Erwägung,

dass R.________, geboren 1957, am 14. Februar 2003 eine Hirnstammblutung erlitten hat und seither an einer schlaffen Hemiplegie rechts, Hirnnervenparesen links mit Sprechstörungen sowie einer Lähmung des Lides links leidet,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Hilflosenentschädigung mit Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 22. März 2004 abgewiesen hat unter Hinweis darauf, dass die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher das Sozialdepartement der Stadt Zürich im Namen von R.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2003 und die Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab gleichem Datum beantragen liess, mit Entscheid vom 26. Januar 2005 abgewiesen hat,

dass das Sozialdepartement der Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren, R.________ sei ab 1. September 2003 eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen,

dass des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das Sozialdepartement der Stadt Zürich nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 20. April 2005 einen Bericht des Pflegezentrums X.________ vom 8. April 2005 nachgereicht hat,

dass das kantonale Gericht die Bestimmung über den Beginn des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 23 ff. Erw. 3b, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 108 [Urteil X. vom 1. Oktober 1997, I 405/96] betreffend ischämische Infarkte) richtig dargelegt hat,

dass bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG dann vorliegt, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird,

dass ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann als weitgehend stabilisiert betrachtet werden kann, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen ( BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 Erw. 1a),

dass für die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sein müssen ( BGE 125 V 258 f. Erw. 3a),

dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend zum Schluss gelangt ist, dass angesichts der weiterhin erforderlichen Therapien der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht als stabil bezeichnet werden kann, weshalb sich der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet, welcher eine Wartezeit von einem Jahr vorsieht,

dass die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,

dass die geltend gemachten bleibenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Frage des Rentenbeginns nicht relevant sind, da sich das Erfordernis der Stabilität nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezieht ( BGE 111 V 25 Erw. 3c mit Hinweis),

dass nach Ablauf des Schriftenwechsels beigebrachte Beweismittel nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie würden eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG rechtfertigen ( BGE 127 V 353 ),

dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, da dem Bericht des Pflegezentrums X.________ zu entnehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur teilweise stabilisiert hat,

dass für die richterliche Überprüfung der Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. März 2004 massgebend ist ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b),

dass hier lediglich streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die einjährige Wartezeit bis zum 13. Februar 2004 einzuhalten hat ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ),

dass die Verwaltung die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung noch nicht geprüft hat und dies für die Zeit ab 14. Februar 2004 zu beurteilen haben wird,

dass die Sache zu diesem Zweck an die Verwaltung zurückgeht,

dass das Verfahren kostenlos ist ( Art. 134 OG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten gegenstandslos ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung ab 14. Februar 2004 befinde.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.