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I 162/00 KI-generiert

The case involves a complaint by an individual born in 1962, who sought a disability pension from the disability insurance office of the Canton of Zurich

Geschäftsnummer I 162/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual born in 1962, who sought a disability pension from the disability insurance office of the Canton of Zurich. The office denied her request, citing the absence of a qualifying disability. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the initial decision. Subsequently, she filed a further administrative court appeal, requesting a review of her working capacity and the granting of an appropriate disability pension, arguing that an independent medical assessment was necessary. However, both the administrative and social insurance authorities maintained that she was capable of sustained employment in a modified capacity, justifying the rejection of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; The case involves a complaint by an individual born in 1962, who sought a disability pension from the disability insurance office of the Canton of Zurich: 3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsbemessung ärztlicher Bericht Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

I 162/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 16. Mai 2001

in Sachen

T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 21. September 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren der 1962 geborenen T.________ ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 21. Januar 2000).

T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr "eine angemessene IV-Rente" zuzusprechen; es sei "ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin" anzuordnen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegend massgebenden Bestimmungen namentlich über den Umfang des Rentenanspruchs und über die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in der Verfügung der IV-Stelle vom 21. September 1998 zutreffend dargelegt worden.

Es kann darauf verwiesen werden.

2.- Verwaltung und Vorinstanz haben auf Grund der beigezogenen und als schlüssig erachteten Arztberichte (insbesondere des Dr. L.________ vom 20. Juli 1998, des Dr.

S.________ vom 9. Dezember 1997 sowie 29. Oktober 1998 und des Dr. I.________ vom 27. Oktober 1998) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar die bisherige berufliche Tätigkeit nur noch in eingeschränktem Masse auszuüben vermochte, dass sie aber bei einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit praktisch vollständig arbeitsfähig war und dass ihr gestützt darauf eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen, das demjenigen ohne Gesundheitsschaden im Wesentlichen entspräche, zugemutet werden konnte. Diese nach einlässlicher Würdigung der Akten gezogenen Schlussfolgerungen sind in jeder Hinsicht überzeugend, wogegen sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines "unabhängige(n) medizinische(n) Gutachten(s) zur Beurteilung (ihrer) Arbeitsfähigkeit" als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BGE 115 Ia 101 Erw. 5b, 104 V 210 Erw. a). Es ist daher entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Meinung nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine leichte, den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessende Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet und das diesbezügliche Begehren abgewiesen haben. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Einwände, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es wird auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 16. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: