Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 16/07 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Inadequate Reasoning on Procedural Ruling

Geschäftsnummer I 16/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the social insurance authority regarding the invalidity insurance benefits he was granted. The individual contended that the amount of the pension should be adjusted to reflect his current living standards and to ensure it met the statutory minimum wage. However, the social insurance court responded by stating that the individual's complaint should be treated as an objection, leading to a procedural transfer that the court ruled on. Subsequently, the individual's appeal was filed without addressing the court's previous decision to not proceed, failing to satisfy the necessary legal requirements for a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Inadequate Reasoning on Procedural Ruling: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) Verfahrensrügen Verwaltungsbeschwerde anfechtbarer Zwischenentscheid soziale Sicherheit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erging, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 108 Abs. 2 OG
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, die minimalen Anforderungen des Art. 108 Abs.
Art. 134 OG
dass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG in der ab 1.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ), dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 23.
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 16/07

Urteil vom 20. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 auf eine Beschwerde von K.________ nicht eintrat (diese sei von der IV-Stelle als Einsprache zu behandeln, weshalb das kantonale Gericht eine entsprechende Überweisung anordnete),

dass K.________ am 5. Januar 2007 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob mit dem Antrag, die Höhe der ihm zugesprochenen ganzen Invalidenrente sei so zu korrigieren, dass sie "den gegenwärtigen Lebensstand" decke "und zumindest den gesetzlichen (...) Mindestlohn beinhalte",

dass der angefochtene Entscheid vor dem (am 1. Januar 2007 erfolgten [AS 2006 1205, 1243]) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erging, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, die minimalen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2 OG an eine sachbezogene Begründung nicht erfüllt und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Januar 2007 in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten befasst, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Sachbezogenheit der Begründung nicht genügt,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ), dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: