Pension Claim Denial Based on 60% Work Capacity Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after working as a painter until October 2000, applied for disability benefits in August 2001 due to reported pain in the back, shoulders, and arms. Following medical evaluations, the disability insurance office granted a quarter pension retroactively from October 2001. The individual contested this decision, requesting a full pension, but the cantonal court upheld the lower decision. Subsequently, the individual appealed to a federal tribunal, seeking the full pension based on the assessments of medical reports and the determination of their working capacity and invalidity level. The tribunal reviewed the legal standards applied in determining the individual's entitlement to benefits and concluded that the evidence supported the initial finding of limited working capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 82 Abs. 1 ATSG, Art. 132 lit. a OG, Art. 28 Abs. 1bis IVG; Pension Claim Denial Based on 60% Work Capacity Assessment: Following medical evaluations, the disability insurance office granted a quarter pension retroactively from October 2001. The individual contested this decision, requesting a full pension, but the cantonal court upheld the lower decision. Subsequently, the individual appealed to a federal tribunal, seeking the full pension based on the assessments of medical reports and the determination of their working capacity and invalidity level. The tribunal reviewed the legal standards applied in determining the individual's entitlement to benefits and concluded that the evidence supported the initial finding of limited working capacity.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is not present in the text. LTF (Bundesgerichtsgesetz) is not cited in the dispositive. The text uses OG (Organon der Gerichtsorganisation).
This provision is not present in the text.
This provision is not present in the text. The dispositive does not explicitly cite legal aid provisions using this reference.
This provision is not present in the text. The dispositive does not explicitly cite cost provisions using this reference.
Cited in the reasoning regarding the income comparison method for calculating the degree of disability.
Cited in the reasoning as setting out the legal basis concerning the definition of disability.
Cited in the reasoning regarding transitional provisions for the ATSG.
Cited in the reasoning concerning the extent of the pension entitlement under the previous law.
Cited in the reasoning regarding the examination of the requirement for a half pension in cases of economic hardship.
Cited in the reasoning as setting out the legal basis for the definition of disability.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 16/04
Urteil vom 11. Mai 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 25. November 2003)
Sachverhalt:
A. M.________, geb. 1952, der zuletzt bis Oktober 2000 bei der Firma F.________ als angelernter Maler gearbeitet hatte, meldete sich am 21. August 2001 unter Hinweis auf Schmerzen in den Bereichen Rücken, Schultern und Armen bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter der Arbeitgeberbericht (vom 21. August 2001) und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 13. November 2002), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003, rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde, worin im Hauptpunkt die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 25. November 2003).
C. M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides, eine ganze Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ; Art. 8 ATSG ), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung; BGE 126 V 75 ff.: Kürzung von Tabellenlöhnen) bleibt deshalb weiterhin massgeblich. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtlichen Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, dass bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand ( BGE 127 V 466 Erw. 1, 122 V 35 f., je mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 13. November 2002, in welchem eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom und eine Zervikobrachialgie rechts diagnostiziert wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer leichten, vorzugsweise eher wechselbelastenden Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
Die Behauptung, die Vorinstanz habe die Berichte der behandelnden Ärzte ignoriert, hält vor den Akten nicht stand. Tatsache ist, dass das kantonale Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigte und in schlüssiger, in allen Teilen nachvollziehbarer Weise erwog, dass der polydisziplinären Expertise der MEDAS im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer als Beweismittel angeführten Berichten des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2003 und der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. April 2003 voller Beweiswert zukomme, da sie alle rechtsprechungsgemässen ( BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle. Die pauschale, in keiner Weise spezifizierte Behauptung, wonach Gutachten der MEDAS oft fehlerhaft sein sollen, findet in den Akten keinerlei Stütze. Bei dieser Sachlage bleibt schliesslich, entgegen dem Beschwerdeführer, kein Raum für ergänzende medizinische Abklärungen.
3. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Invaliditätsgrad von 48.6% resultiert. Die einzige sachbezügliche Rüge, wonach bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angewandt worden sei, ist aktenwidrig und wurde bereits im kantonalen Prozess widerlegt. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen liegen keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle abweichende Ermessensausübung - Verwaltung wie Vorinstanz sprachen sich für einen Abzug von 15 % aus - als näher liegend erscheinen liessen (vgl. Art.132 lit. a OG ; BGE 123 V 152 Erw. 2).
4.
4.1 Letzt- wie vorinstanzlich Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Rentenanspruch nach IVG. Darunter fällt auch die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % wegen Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente zuzusprechen ist (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 , in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). Rechtsprechungsgemäss darf die Verwaltung den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifischen Antrag der versicherten Person abhängig machen und auf eine nähere Abklärung nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/02, Erw. 2.2 in fine mit Hinweisen auf BGE 116 V 23 ; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).
4.2 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Vorbescheid vom 19. Dezember 2002 nicht nachgekommen, die für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles erforderlichen Angaben einzureichen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2003 wies die Verwaltung die Einsprache ab, worin der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hatte. Sie stellte ausdrücklich in Aussicht, dass über das Vorliegen eines Härtefalles in einem separaten Verfahren entschieden würde. Dieses Vorgehen, das weder letzt- noch vorinstanzlich von einer der am Verfahren beteiligten Personen thematisiert wurde, ist wegen der eben umschriebenen besonderen verfahrensmässigen Verhältnisse auch mit Blick auf die Grundsätze betreffend Anfechtungs- und Streitgegenstand (Erw. 4.1 hievor) nicht zu beanstanden.
Es führt indes dazu, dass - im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz, wonach über den Rentenanspruch als Rechtsverhältnis, einschliesslich das Vorliegen eines Härtefalles, regelmässig im gleichen Verwaltungsverfahren zu befinden ist - nachträglich noch verfügungsweise über den Tatbestand eines Härtefalles gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG zu befinden war. Soweit dies, worauf die Akten schliessen lassen, bisher unterblieben ist, wird die Verwaltung das nachholen. Sie wird dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass Art. 28 Abs. 1bis IVG anlässlich der 4. IV-Revision aufgehoben wurde, wobei im Rahmen der entsprechenden Übergangsbestimmungen (lit. d) die Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten normiert wurde (vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837 ff. [3844 und 3851]).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: