Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 158/06 KI-generiert

Claimant v. Cantonal IV-Office and Federal Insurance Court (Time-Limited Invalidity Pension)

Geschäftsnummer I 158/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained a foot injury and suffers from back pain, leading to a claim for disability benefits. After reporting his medical condition to the disability insurance authority and subsequently being denied a pension due to insufficient disability level, he appealed the decision. The cantonal insurance court partially upheld his claim, granting a temporary full disability pension for a specific period while denying ongoing benefits. The individual then sought further judicial review at a higher court, requesting the annulment of the previous decision and full entitlement to the pension. However, the higher court declined to suspend the proceedings pending potential eligibility for unemployment benefits, stating that the nature of disabilities does not guarantee a concurrent claim to such benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Claimant v. Cantonal IV-Office and Federal Insurance Court (Time-Limited Invalidity Pension): After reporting his medical condition to the disability insurance authority and subsequently being denied a pension due to insufficient disability level, he appealed the decision. The cantonal insurance court partially upheld his claim, granting a temporary full disability pension for a specific period while denying ongoing benefits. The individual then sought further judicial review at a higher court, requesting the annulment of the previous decision and full entitlement to the pension. However, the higher court declined to suspend the proceedings pending potential eligibility for unemployment benefits, stating that the nature of disabilities does not guarantee a concurrent claim to such benefits.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Arbeitslosenversicherung beschränkte Handlungsfähigkeit Sistierung des Verfahrens Arbeitsunfähigkeitsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 V 29
Wer trotz eines (schweren) Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein ( BGE 109 V 29 ; ARV 1998 Nr.
BGE 125 V 352
sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 121 V 366
Denn diese beiden ärztlichen Stellungnahmen haben bereits deshalb ausser Betracht zu bleiben, weil sie sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem - Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheids ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive (which dictates no costs are levied), Art. 66 al. 1 LTF is the standard article governing court costs, which is implicitly controlled by the explicit order in point 2.

Art. 6 Abs. 1 BZP

Cited in the reasoning against the request to stay proceedings, although the request was ultimately denied.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning concerning the determination of the degree of disability by the income comparison method.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to explain the requirements for the definition of invalidity.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning concerning the determination of the degree of disability by the income comparison method.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the prerequisites and scope of the pension claim.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to explain the requirements for the definition of invalidity.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 158/06

Urteil vom 10. April 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien

M._______, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann, Friedhofstrasse 5, 5610 Wohlen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 20. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1946 geborene M._______ zog sich am 9. August 2002 bei einem Sturz eine Fusskontusion links zu und leidet an Rückenbeschwerden (panvertebrales Schmerzsyndrom [gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 30. September 2003] bzw. cervikovertebrales, thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links [gemäss Bericht der Rheumaklinik des Spitals X._______ vom 19. November 2003]). Im September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 30. November 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2005).

B. Die von M._______ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Zusprechung einer Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als es M._______ eine auf die Monate August bis Dezember 2003 befristete ganze Invalidenrente zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. M._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm "die zustehende Invalidenrente auszurichten". In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Rechtsmittelverfahren sei bis auf weiteres, jedenfalls bis zum 30. Juni 2006 zu sistieren.

Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung des von ihm gestellten Antrages auf Aussetzen des Verfahrens ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG ) an, dass sich nach Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2004 durch Vorinstanz und Verwaltung die - Abklärungen von einigen Wochen bedingende - Frage stelle, ob er allenfalls Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beanspruchen könne. Bei Bejahung des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung könne die Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussichtlich zurückgezogen werden.

1.2 Diese Auffassung hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Denn Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines (schweren) Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein ( BGE 109 V 29 ; ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb), so dass weder gegenüber der Invalidenversicherung noch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Leistungsanspruch besteht. Umgekehrt kann auch der Fall eintreten, dass Ansprüche gegenüber beiden Zweigen geltend gemacht werden können (Urteil G. vom 3. März 2006, C 282/05, Erw. 2.3). Da somit die vom Versicherten (als Grund für das Aussetzen des Verfahrens) angeführte Beziehung zwischen dem invaliden- und dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruch nicht besteht, kann dem Sistierungsbegehren nicht stattgegeben werden.

2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch 130 V 348 Erw. 3.4) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte ( BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 30. September 2003 (vgl. auch die Erläuterungen im Schreiben vom 26. November 2003) und 27. September 2004 sowie die Berichte der Rheumaklinik des Spitals X._______ vom 19. November 2003 und 21. Oktober 2004 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Versicherte vom 12. August 2002 bis Ende 2003 aufgrund der erlittenen Fusskontusion links und der Exazerbation der Rückenbeschwerden nicht nur im bisherigen Beruf (als Sanitärmonteur), sondern auch in einer angepassten körperlichen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und ihm die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2004 wieder habe voll zugemutet werden können.

Dieser Würdigung der medizinischen Aktenlage ist beizupflichten. Zu Unrecht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet, dass die Vorinstanz in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auch die (im Verlaufe des kantonalen Beschwerdeverfahrens erstellten und eingereichten) Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals X._______ vom 31. Mai 2005 und der Fachklinik Y.________ für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose vom 11. August 2005 einbezogen hat. Denn diese beiden ärztlichen Stellungnahmen haben bereits deshalb ausser Betracht zu bleiben, weil sie sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem - Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheids ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) beziehen: Der Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals X._______ vom 31. Mai 2005 befasst sich mit einer durch den Beschwerdeführer Ende Mai 2005 erlittenen akuten schweren Hämolyse. Im Bericht der Fachklinik Y.________ für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose vom 11. August 2005 wird Bezug genommen auf einen Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten vom 5. bis 25. Juli 2005 und eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit ab Juli 2005 abgegeben.

3.2 Nicht zu beanstanden ist sodann die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der hievor bestätigten Prämisse - vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12. August 2002 bis 31. Dezember 2003; vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2004 - vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrades (100 % bis 31. Dezember 2003; 25 % ab 1. Januar 2004), welche zur Bejahung eines auf die Monate August bis Dezember 2003 befristeten Anspruches auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führt. Auf die zutreffenden und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird an dieser Stelle verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: