Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 155/98 KI-generiert

Concrete Finisher v. Invalidity Insurance Office (Vocational Retraining Benefits Denial)

Geschäftsnummer I 155/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after undergoing vocational retraining funded by the disability insurance system, was informed that further extensions of this training were not possible and that he could claim daily allowances only during a specified one-year internship. Following a rejection of his complaint by the relevant commission, the individual appealed, seeking further compensation beyond the designated internship period. The arguments presented included challenges to the adequacy of his training and the denial of additional allowances based on his lack of cooperation and previous absenteeism during the program. The respective authorities maintained that due to the individual's performance and circumstances, no substantial improvement in his employment ability could be expected with extended benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 10 Abs. 2 IVG, Art. 22 Abs. 1 Satz, Art. 22 IVG; Concrete Finisher v. Invalidity Insurance Office (Vocational Retraining Benefits Denial): Following a rejection of his complaint by the relevant commission, the individual appealed, seeking further compensation beyond the designated internship period. The arguments presented included challenges to the adequacy of his training and the denial of additional allowances based on his lack of cooperation and previous absenteeism during the program. The respective authorities maintained that due to the individual's performance and circumstances, no substantial improvement in his employment ability could be expected with extended benefits.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Neuausbildung Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Vorentscheid Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 109
1 IVG ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 124 V 109 f.
BGE 124 V 111
Unerheblich ist insbesondere, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung die Vermittlungsfähigkeit wegen der fehlenden Entlassungsnoten beeinträchtigt oder die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von zirka 20 %; BGE 124 V 111 Erw.
BGE 125 V 195
Entscheidend ist, dass aufgrund des bisherigen schulischen Werdegangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 125 V 371
Bankruptcy Estate's Ineligibility for Legal Aid
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 VwVG

Cited in the context of dismissing the appellant's claim of a violation of the right to be heard due to the alleged failure to conduct the mandatory preliminary decision procedure.

Art. 64 LTF

No explicit application of Art. 64 LTF (or its predecessor OG equivalent concerning legal aid) found in the dispositive orders (only costs are mentioned).

Art. 10 Abs. 2 IVG

Cited as generally applicable legal basis concerning the principle of damage mitigation, forming the background for the decision, but not the direct ground for the final ruling in the dispositive.

Art. 17 Abs. 1 IVG

Cited as a generally applicable legal basis concerning vocational training, forming the background for the decision, but not the direct ground for the final ruling in the dispositive.

Art. 22 IVG

The main ground for rejecting the appeal is that no further daily allowances (Taggelder) under this article can be claimed because no significant improvement in earning capacity was expected from further training measures.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited as a generally applicable legal basis concerning integration measures, forming the background for the decision, but not the direct ground for the final ruling in the dispositive.

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Volltext

I 155/98 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 13. März 2000

in Sachen

B.________, 1961, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Deutschland,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1961 geborene B.________, von Beruf Betonbauer, absolvierte ab 17. August 1992 zu Lasten der Invalidenversicherung an der Schule X.________ (nachfolgend: Schule) eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 1. September 1992). Nachdem die Massnahme verschiedentlich verlängert worden war, teilte ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit, dass er noch für die Zeit des einjährigen kaufmännischen Praktikums bei der Firma S.________, Transporte und Lagerungen, Deutschland, vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1997 Taggeldleistungen beanspruchen könne; eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahmen sei nicht mehr möglich und die Umschulung habe als definitiv abgeschlossen zu gelten (Verfügung vom 18. Juni 1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. Februar 1998).

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm - in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung - "auch über den 31. Januar 1997 hinaus bis mindestens 30. Juni 1997" Taggeldleistungen zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verweist auf eine ablehnende Stellungnahme der IV-Stelle Zürich. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

2.- Die Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 Abs. 1 IVG ), insbesondere auf Umschulung ( Art. 17 Abs. 1 IVG ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen), sowie das in Art. 10 Abs. 2 IVG positivrechtlich verankerte Schadenminderungsprinzip zutreffend dargetan. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld hat, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist ( Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG ).

3.- a) Die Vorinstanz hat den angefochtenen Verwaltungsakt geschützt mit der Begründung, bei der im August 1992 begonnenen viersemestrigen kaufmännischen Ausbildung mit Abschluss Handelsdiplom VSH (und anschliessendem Abschluss EFZ/KV) handle es sich nicht bloss um eine angemessene, sondern "offensichtlich um eine bestmögliche" Ausbildungsvariante mit entsprechender Kostenfolge. Vor diesem Hintergrund müssten an die gesetzliche Schadenminderungspflicht ( Art. 10 Abs. 2 IVG ) besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer aber nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. So habe er sich für die Prüfungen im Januar 1994 abgemeldet, weil er einen Autounfall erlitten und demzufolge kein privates Fahrzeug mehr gehabt habe. Auf entsprechenden Vorhalt der Schule, er hätte die öffentlichen Transportmittel benutzen können, habe er zur Antwort gegeben, dass er sich vom Arzt ein Schleudertrauma bescheinigen lasse, welches Attest in der Folge - mit eben dieser Diagnose, jedoch ohne Begründung - auch eingetroffen sei. Im anschliessenden Frühjahressemester sei er dem Unterricht wegen angeblicher Konzentrationsschwierigkeiten gehäuft ferngeblieben. Es erstaune daher nicht, dass die Umschulung bereits im Juli 1994 um ein Jahr habe verlängert werden müssen, da der Rückstand in Französisch - trotz zwischenzeitlich gewährtem Nachhilfeunterricht - allzu gross und der Ansprecher den Anforderungen im Bereich Buchhaltung/kaufmännisches Rechnen bei weitem nicht gewachsen gewesen sei. Im Juni 1995 habe er dann die Diplomprüfung nicht bestanden, was laut Auskunft der Schule unter anderem auf seine häufigen und längeren Absenzen oder Verspätungen zurückzuführen gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe ihm anschliessend noch die Möglichkeit eingeräumt, im Januar 1996 eine Nachprüfung in den nicht bestandenen Fächern abzulegen, doch sei er auch diesen Examen und denjenigen vom Februar und Juni 1996 ferngeblieben. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für einen weiteren Mitteleinsatz bereits im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer während der vierjährigen Ausbildungszeit an den Tag gelegte Verhalten, welches jede Kooperation und Motivation vermissen und auch am tatsächlichen Eingliederungswillen zweifeln lasse, nicht mehr gegeben.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sämtliche Einwände, welche der Beschwerdeführer vorbringt, sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig und vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unerheblich ist insbesondere, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung die Vermittlungsfähigkeit wegen der fehlenden Entlassungsnoten beeinträchtigt oder die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von zirka 20 %; BGE 124 V 111 Erw. 2b mit Hinweisen) erreicht war. Entscheidend ist, dass aufgrund des bisherigen schulischen Werdegangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweisen) davon auszugehen ist, dass - prospektiv betrachtet - mit einer weiteren Verlängerung der bisher gewährten Umschulungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten war, weshalb auch keine (akzessorischen) Taggelder nach Art. 22 IVG mehr beansprucht werden können.

Aus dem gleichen Grund erübrigt sich die Prüfung der Frage des Vertrauensschutzes betreffend die Nichtanerkennung der über einen längeren Zeitraum kommentarlos entgegengenommenen ärztlichen Atteste der Gemeinschaftspraxis Dres. med. F.________, Pr. Ärzte, Sportmedizin, Deutschland, welche ihm jeweils ohne jegliche Begründung für die jeweiligen Prüfungszeitpunkte eine "krankheitsbedingte Schulunfähigkeit" bescheinigte. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer auch mit der von ihm als unrichtig bezeichneten Benotung durch die Schule.

Abgesehen davon, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen als solche im Rahmen der letztinstanzlichen Bundesverwaltungsrechtspflege nicht justiziabel, der gerichtlichen Beurteilung mithin nicht zugänglich ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 108 und 133 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen erübrigt. Insoweit schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblicher Nichtdurchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens ( Art. 30 VwVG ) gerügt wird, wäre ein allfälliger Mangel geheilt, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt und ausführlich seinen Standpunkt vor mit voller Kognition (Erw.

1) ausgestatteten Rechtsmittelinstanzen darlegen konnte ( BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa mit Hinweis). Im Übrigen kann, namentlich auch was die behauptete Auskunft des IV-Sachbearbeiters betrifft, auf die einlässlichen Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: