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I 153/01 KI-generiert

Claimant challenges invalidity insurance calculation; court rejects younger age treatment and default interest claim.

Geschäftsnummer I 153/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1950 who contested a decision made by a cantonal social insurance office regarding the amount of daily benefits granted for a vocational measure that lasted from September 1997 to August 1998. Initially, the individual was awarded a daily allowance of 122.10 CHF following an earlier ruling by the cantonal social insurance court. After the individual appealed for the inclusion of a 6% interest on the received benefits and argued that future educational measures should consider him three years younger, the cantonal court dismissed the complaint. The matter was then escalated to the federal court for further determination.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 8 Abs. 1 Satz, Art. 36a OG; Claimant challenges invalidity insurance calculation; court rejects younger age treatment and default interest claim: Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Verzugszinsen Zahlungspflicht Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 128 OG
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Art. 8 Abs. 1 Satz
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG ) betrifft, sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 414
Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist ( BGE 125 V 414 Erw.
BGE 119 V 81
Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet ( BGE 119 V 81 Erw.
BGE 117 V 351
Default Interest in Social Insurance for Procedural Delays Attributable to Judicial Authorities
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Volltext

[AZA 0]

I 153/01 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 4. Juli 2001

in Sachen

P.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Nachachtung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. November 2000 dem 1950 geborenen P.________ ein Taggeld von Fr. 122. 10 für die Dauer einer beruflichen Massnahme vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 zu, wobei sie gleichzeitig eine Gesamtabrechnung unter Einbezug der bisher ausbezahlten Beträge vornahm.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm auf den von der IV-Stelle zu leistenden Zahlungen ein Verzugszins von 6 % zuzusprechen und es sei bei altersabhängigen, zukünftigen Aus- und Weiterbildungen zu entscheiden, als ob er (entsprechend der Dauer des Taggeldverfahrens) drei Jahre jünger wäre.

Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer verlangt, dass bei allfälligen Eingliederungsmassnahmen von einem um drei Jahre jüngeren Alter auszugehen sei, was der Dauer des Taggeldverfahrens entspreche.

Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist ( BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

Es liegt in vorliegender Sache keine konkrete Verfügung vor, welche den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Eingliederungsmassnahme aus Altersgründen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG ) betrifft, sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

2.- Dem Antrag auf Zusprechung eines Verzugszinses von 6 % auf den Taggeldern der Invalidenversicherung ist nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet ( BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 1997 S. 174 Erw. 3c). Eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte ( BGE 117 V 351 ff.; AHI 1997 a.a.O.), liegt nicht vor: die Verwaltung hat gestützt auf ihre Verfügung vom 21. Oktober 1997 das Taggeld während der Dauer der beruflichen Massnahme ausbezahlt; erst durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2000 entstand die Verpflichtung, höhere Taggelder zu leisten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: