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I 151/00 KI-generiert

The case involves an individual who was born in 1942 and applied for an invalidity pension from the disability insurance office in Zurich

Geschäftsnummer I 151/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was born in 1942 and applied for an invalidity pension from the disability insurance office in Zurich. The application was denied on the grounds that the individual was capable of undertaking a physically adapted job based on their previous work experience as a commercial employee. This decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court, leading the individual to file an administrative court complaint seeking the pension. The case included evaluations of the individual's health status, with a medical report indicating full work capability for light tasks while recognizing complete incapacity for heavy labor. The assessments and objections raised regarding the individual's deteriorating health and recent treatments were determined to be irrelevant, as decisions were based on conditions present at the time of the original ruling. Ultimately, the court upheld the original decision, stating that there was no health-related occupational impairment justifying the pension claim.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; The case involves an individual who was born in 1942 and applied for an invalidity pension from the disability insurance office in Zurich: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Gesundheitsbezogene Angaben Verlust des Arbeitsplatzes Beweiswürdigung ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 134
2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 122 V 160
dass diese gutachterlichen Darlegungen alle Voraussetzungen, die hinsichtlich des Beweiswertes an eine medizinische Expertise zu stellen sind, erfüllen ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 121 V 366
Oktober 1998) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist ( BGE 121 V 366 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 151/00 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter

Maeschi; Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 8. September 2000

in Sachen

V.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Begehren des 1942 geborenen V.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 ablehnte, da ihm eine körperlich angepasste Tätigkeit wie diejenige auf seinem angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter bei vollem Leistungspensum zumutbar sei und deshalb im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat (Entscheid vom 7. Februar 2000),

dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen,

dass der Versicherte in seinem Schreiben vom 21. März 2000 u.a. darauf hinweist, Dr. P.________ habe ihn seit Jahren behandelt, und - nach dem Tode dieses Arztes - besuche er jetzt Frau Dr. med. C.________

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,

dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 1998 den Gesundheitszustand des Versicherten beim Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, abgeklärt hat (Gutachten vom 23. Juni 1998),

dass dieses Gutachten nach umfassenden Untersuchungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht für jede leichte Arbeit auf 100 % veranschlagt, während es für schwere Arbeit vollständige Arbeitsunfähigkeit angibt,

dass diese gutachterlichen Darlegungen alle Voraussetzungen, die hinsichtlich des Beweiswertes an eine medizinische Expertise zu stellen sind, erfüllen ( BGE 122 V 160 Erw. 1c),

dass IV-Stelle und Vorinstanz dieses Gutachten rechtlich zutreffend gewürdigt haben,

dass die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - erhobenen Einwendungen, wonach er "sehr schwer krank ..." sei, nichts zu ändern vermögen, da die geltend gemachten Leiden von den Ärzten des Spitals X.________ im Gutachten vom 23. Juni 1998 gewürdigt und hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen berücksichtigt worden sind,

dass die vom Beschwerdeführer angegebenen "jetzt (bestehenden) Schmerzen auch in (s)einem linken Knie und in (s)einem rechten Fussknöchel" sowie die nunmehrige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und die "jetzt" bei Frau Dr. C.________ erfolgten Arztbesuche (Schreiben des Versicherten vom 21. März 2000) für dieses Verfahren unerheblich sind, da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Oktober 1998) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) und es sich somit erübrigt, vorliegend zu prüfen, ob der Gesundheitszustand nunmehr eine Verschlimmerung erfahren hat und wie es sich mit der derzeitigen Situation verhält,

dass deshalb Verwaltung und Vorinstanz bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse und damit den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint haben, auf welche Ausführungen im Übrigen zu verweisen ist,

dass hieran auch die übrigen, u.a. im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2000 vorgetragenen Ausführungen nichts ändern, zumal Dr. P.________ auf Anfrage der Verwaltung noch am 15. Dezember 1997 bestätigte, der Versicherte sei "seit Jahren nicht mehr (s)ein Patient",

dass auch das nachträglich aufgelegte und nicht näher begründete Zeugnis der Frau Dr. C.________ vom 31. Juli 2000 zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus diesen Gründen offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: