Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 146/03 KI-generiert

Mother Challenges Reclamation of Overpaid Swiss Disability Pension

Geschäftsnummer I 146/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother who is receiving disability pensions for herself and her child, born in December 1996. Initially, the disability office granted a double child pension for her daughter based on the parents' combined income, which was later found to have been overpaid due to a miscalculation regarding entitlement limits. Subsequently, the office sought to recover a sum claimed to exceed the rightful payments based on the correct pension calculation. The mother's appeal against this recovery was dismissed by a lower court, leading her to contest the decision at a higher tribunal, where the issue of the legitimacy of the recovery request was evaluated.

Legislator-Regeste

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Art. 77 IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, Art. 49 IVG, Art. 47 Abs. 1 Satz, Art. 78 Abs. 2 AHVV, Art. 38bis IVG; Mother Challenges Reclamation of Overpaid Swiss Disability Pension: Initially, the disability office granted a double child pension for her daughter based on the parents' combined income, which was later found to have been overpaid due to a miscalculation regarding entitlement limits. Subsequently, the office sought to recover a sum claimed to exceed the rightful payments based on the correct pension calculation. The mother's appeal against this recovery was dismissed by a lower court, leading her to contest the decision at a higher tribunal, where the issue of the legitimacy of the recovery request was evaluated.

Schlagwörter

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rückwirkende Rentenzusprache Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Kinderrente unrechtmässig bezogene Leistungen Leistungsbezüger Doppelversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 119 V 432
zum Ganzen BGE 119 V 432 Erw.
BGE 126 V 399
Federal Supreme Court Upholds Repayment of Benefits Due to Unreported Full-Time Self-Employment
BGE 127 V 469
BGE 126 V 401
38bis IVG rechtsfehlerhaft und damit zweifellos unrichtig ( BGE 126 V 401 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision determines the allocation of court costs, and although not explicitly cited in the dispositive, the standard order for costs appears there (not explicitly cited in the provision list, but the decision rules on costs).

Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning in connection with Art. 49 IVG to establish the general principle of retroactive adjustment concerning aspects analogous to old-age and survivors' insurance (AHV).

Art. 53bis Abs. 1-3 AHVV

Cited in the reasoning as the provision governing the extent of the reduction according to the applicable law at the time the claim arose.

Art. 78 Abs. 2 AHVV

Cited in the reasoning regarding the liability for repayment when benefits were paid to a third party.

Art. 38bis IVG

Cited in the reasoning to determine the legal basis for the reduction due to over-indemnification, which underpins the administrative decision being reviewed.

Art. 49 IVG

Cited in the reasoning in connection with Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG to establish the general principle of retroactive adjustment for aspects analogous to old-age and survivors' insurance (AHV).

Art. 77 IVV

Cited in the reasoning regarding the obligation to report relevant facts in the context of the retroactive adjustment of benefits.

Art. 85 Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning regarding the condition for non-retroactive adjustment concerning facts specific to disability insurance (IV).

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

Cited in the reasoning concerning the conditions for retroactive adjustment concerning facts specific to disability insurance (IV).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 146/03

Urteil vom 1. Juli 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

K.________, 1963, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 31. Januar 2003)

Sachverhalt:

A. K.________ ist die Mutter der im Dezember 1996 geborenen C.________. Sie selber bezieht seit 1. Mai 1996, der Vater ihres Kindes, der im Land X.________ lebende G.________, seit 1. März 1994 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.

Mit Verfügung vom 18. September 1997 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt G.________ für die Zeit ab 1. Dezember 1996 eine Doppel-Kinderrente für C.________ in Höhe von Fr. 869.- für Dezember 1996 und Fr. 892.- ab 1. Januar 1997 zu. Der Berechnung wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen der beiden Elternteile von gesamthaft Fr. 34'626.- zu Grunde gelegt. Für die Zeit ab 1. Oktober 1998 wurde die Doppel-Kinderrente der Kindsmutter K.________ zugesprochen (Verfügung vom 21. September 1998), der sie bereits zuvor ausbezahlt worden war. Ab 1. Januar 1999 belief sich der Betrag der Doppel-Kinderrente auf monatlich Fr. 901.-, berechnet auf einem Jahreseinkommen von Fr. 34'974.-.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland G.________ für C.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Doppel-Kinderrente von Fr. 830.- pro Monat zu. Am 10. Juli 2000 forderte die Verwaltung von K.________ verfügungsweise einen Betrag von Fr. 3050.- zurück. Zur Begründung wurde erklärt, an Stelle der ausbezahlten ungekürzten Doppel-Kinderrenten für Dezember 1996 bis Juni 2000 in Höhe von total Fr. 38'495.- (1 x Fr. 869.- [1996] plus 24 x Fr. 892.- [1997/98] plus 18 x Fr. 901.- [1999/2000]) habe lediglich Anspruch auf eine gekürzte Rente von insgesamt Fr. 35'445.- (1 x Fr. 801.- [1996] plus 24 x Fr. 821.- [1997/98] plus 18 x Fr. 830.- [1999/2000]) bestanden.

B. Die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2000 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 31. Januar 2003).

C. K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2000 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den (offenbar zwischenzeitlich durch Abzug von einer anderen Kinderrente zurückbehaltenen) Betrag von Fr. 3050.- auszubezahlen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 23. März 2003 weist K.________ auf drei zu korrigierende Fehler (Daten der Verfügungen) in der Beschwerdeschrift hin.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1 Ob die Anpassung einer Leistungsverfügung im Invalidenversicherungsrecht im Sinne einer Herabsetzung rückwirkend (mit der Folgen einer möglichen Rückerstattungspflicht) oder lediglich für die Zukunft erfolgt, hängt davon ab, ob sich die Korrektur auf einen AHV-analogen oder einen IV-spezifischen Gesichtspunkt bezieht: Handelt es sich um eine IV-spezifische Tatsache (insbesondere einen Umstand, welcher für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Bedeutung ist), so erfolgt die Anpassung rückwirkend, falls die versicherte Person ihre Pflicht zur Meldung anspruchsrelevanter Tatsachen ( Art. 77 IVV ) verletzt hat ( Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ); andernfalls findet keine Rückwirkung statt (Art. 85 Abs. 2, 88bis Abs. 2 IVV), sodass auch eine Rückforderung ausscheidet. Ist dagegen ein AHV-analoger Gesichtspunkt betroffen (dazu zählen beispielsweise die Versicherteneigenschaft oder die Rentenberechnung), erfolgt die Anpassung gestützt auf Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG grundsätzlich rückwirkend (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen). Wurde die Rente einer Drittperson ausbezahlt, so ist diese rückerstattungspflichtig ( Art. 78 Abs. 2 AHVV ).

2.2 Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision erfüllt sind ( BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 10. Juli 2000 zu Recht einen Betrag von Fr. 3050.- zurückgefordert hat.

3.1 Die Rückforderung wird damit begründet, bei der ursprünglichen Leistungsfestsetzung sei übersehen worden, dass die Doppel-Kinderrente infolge Überversicherung zu kürzen gewesen wäre. Dabei handelt es sich klarerweise um einen Aspekt der Rentenberechnung und damit um einen AHV-analogen Tatbestand. Eine nachträgliche Korrektur hat demzufolge grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen. Die im (die an G.________ gerichtete Verfügung vom 30. Juni 2000 betreffenden) Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (es handelt sich dabei nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, um das Eidgenössische Versicherungsgericht) vom 28. März 2002 enthaltene Erwägung, eine rückwirkende Anpassung sei ausgeschlossen, trifft, wie dargelegt, einzig auf IV-spezifische Sachverhalte zu, welche jedoch vorliegend nicht gegeben sind.

3.2 Da der entsprechende Rentenanspruch im Jahr 1996 entstand, richtet sich eine Kürzung wegen Überversicherung, wie die Verwaltung zu Recht ausführt, nach den bis Ende 1996 gültig gewesenen Bestimmungen (Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderungen des IVG vom 7. Oktober 1994 in Verbindung mit lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Gemäss dem damaligen Wortlaut von Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Gemäss Art. 33bis IVV richtete sich die Kürzung nach Art. 53bis Abs. 1-3 AHVV . Das Ausmass der Kürzung bei Vollrenten beider Elternteile geht aus den vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Rententabellen hervor. Die durch die Verwaltung vorgenommene Neuberechnung der Doppelkinderrente unter Berücksichtigung der Kürzung zufolge Überentschädigung stimmt mit den Tabellenwerten überein und ist korrekt (Rententabellen 1995 [gültig bis Ende 1996], Band 2, S. 164: Fr. 801.-; Tabellen 1997 für laufende, bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle [gültig von Anfang 1997 bis Ende 1998], S. 80: Fr. 821.-; Tabellen 1999 für laufende, bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle [gültig von Anfang 1999 bis Ende 2000], S. 80: Fr. 830.-). Damit steht fest, dass die der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 ausgerichtete Doppelkinderrente für die Tochter C.________ von insgesamt Fr. 38'495.- den Anspruch um Fr. 3050.- überstieg.

3.3 Die der ursprünglichen Leistungsverfügung zu Grunde liegende Rentenberechnung war infolge Nichtberücksichtigung der Kürzungsbestimmung von Art. 38bis IVG rechtsfehlerhaft und damit zweifellos unrichtig ( BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweis). Das Kriterium der erheblichen Bedeutung ist erfüllt, da es sich um eine Dauerleistung handelt ( BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c). Der für eine Rückforderung erforderliche Rückkommenstitel ist daher in Form der Wiedererwägung gegeben.

Damit war die Verwaltung gehalten, den zu Unrecht ausgerichteten Betrag von Fr. 3050.- zurückzufordern. Die Verfügung vom 10. Juli 2000 erging demnach zu Recht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: