Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 145/00 KI-generiert

Applicant v. Insurance Institution (Invalidity Pension Recalculation)

Geschäftsnummer I 145/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1955 who applied for an invalidity pension from the social insurance office, which was denied in September 1998. The decision was challenged and upheld by the Administrative Court of Bern in January 2000. The individual appealed to the Federal Court, requesting the granting of an invalidity pension, a public hearing, and, potentially, legal aid, while the opposing party sought the dismissal of the appeal. The primary issues under examination were the assessment of the individual's ability to work in light of psychological conditions and whether a sufficient income comparison justified the claim for invalidity. Following evaluations by medical experts, the court needed to determine the appropriate level of disability and corresponding pension eligibility for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 IVG, Art. 28bis IVV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Applicant v. Insurance Institution (Invalidity Pension Recalculation): The decision was challenged and upheld by the Administrative Court of Bern in January 2000. The individual appealed to the Federal Court, requesting the granting of an invalidity pension, a public hearing, and, potentially, legal aid, while the opposing party sought the dismissal of the appeal. The primary issues under examination were the assessment of the individual's ability to work in light of psychological conditions and whether a sufficient income comparison justified the claim for invalidity. Following evaluations by medical experts, the court needed to determine the appropriate level of disability and corresponding pension eligibility for the appellant.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensneuberechnung Rentenkürzung öffentliche Versicherung Arbeitsunfähigkeitsgrad Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 54
Nach der in BGE 122 V 54 f.
BGE 120 V 7
1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ( BGE 120 V 7 Erw.
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 124 V 323
Mai 1997) von 41,9 Stunden aufzuwerten und sodann teuerungsbedingt um 1,3 % zu erhöhen ( BGE 124 V 323 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid (unentgeltliche Verbeiständung) was declared moot (gegenstandslos) in order VII because the appeal was granted.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to determine that no court fees (Gerichtskosten) are to be levied in order II.

Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 3) as the relevant substantive law for the pension claim, which forms the basis for the final ruling in I.

Art. 29 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 6) regarding the determination of the pension start date, which is part of the instructions given to the IV-Stelle in order I.

Art. 28bis IVV

Cited in the reasoning (Erw. 6) regarding the examination of the hardship case, which is part of the instructions given to the IV-Stelle in order I.

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Volltext

[AZA 7]

I 145/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 28. November 2000

in Sachen

K.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, Hübeligasse, Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 1. September 1998 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der 1955 geborenen K.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Januar 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente zu gewähren.

Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung durch zuführen.

Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventuell lässt K.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54 f. Erw. 3 bestätigten Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ( BGE 120 V 7 Erw. 3a in fine, 119 V 380 Erw. 4b/aa in fine). Die Vorinstanz hat eine öffentliche Verhandlung abgehalten. Dem konventionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung ist damit Genüge getan, weshalb der erneut gestellte - mit keinem Wort näher begründete - Antrag auf nochmalige öffentliche Verhandlung abzuweisen ist (SZIER 2000 S. 552 Erw. 1c; SVR 1998 UV Nr. 5 S. 13).

2.- Soweit vorliegend berufliche Massnahmen beantragt werden, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die IV-Stelle hat hierüber noch keine anfechtbare Verfügung erlassen, sondern in der Begründung der hier streitigen Rentenverfügung ausdrücklich festgehalten, dass sich die Abteilung für berufliche Eingliederung mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen werde.

3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung ( Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zu den psychischen Leiden (AHI 1996 S. 302 Erw. 2a; vgl. auch BGE 102 V 165 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.- Unbestrittenermassen liegen keine somatischen Leiden vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen würden. Zu prüfen ist einzig, ob wegen der psychischen Beschwerden ein Rentenanspruch besteht.

a) In den Akten finden sich dazu zwei relevante medizinische Belege: einerseits ein Bericht von Dr. med.

B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 1996, anderseits eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. April 1998. Während Dr. B.________ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit festhält, kann die Versicherte nach dem Gutachten des ZMB vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachgehen, wobei sich das Rendement aus psychischen Gründen um 30 % reduziere.

b) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit beiden medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und sorgfältig abgewogen, weshalb sie dem Gutachten des ZMB den Vorzug gegeben hat. Darauf kann verwiesen werden. Die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen.

Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, ist nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. Demnach muss es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ZMB dabei sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführerin an sich noch voll arbeitsfähig ist, dabei aber nur 70 % der Leistung erbringen kann.

5.- Zu prüfen bleibt die Bemessung der Invalidität durch Einkommensvergleich.

a) Die Versicherte hat ihren letzten Arbeitsplatz bei der S.________ AG Ende November 1995 wegen ihrer Krankheit verloren. Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Im Jahr 1995 hätte sie in dieser Firma ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Monat Fr. 3809.- zuzüglich Fr. 460.- Schichtzulage, total also Fr. 4269.- im Monat oder Fr. 51'228.- im Jahr verdient. Dieser Wert ist als hypothetisches Valideneinkommen für den Erwerbsvergleich beizuziehen.

b) Auf Grund der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdefüherin gehalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach einer zumutbaren Beschäftigung zu suchen. Daher ist es nicht bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens einfach den bei der S.________ AG erzielten Lohn entsprechend dem Gutachten des ZMB (verbliebene Leistungsfähigkeit 70 %) um 30 % reduzierte.

Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss auf die einschlägigen Tabellenlöhne abzustellen. Als zumutbare Tätigkeiten kommen angesichts der fehlenden Ausbildung nur angelernte, einfache und repetitive Arbeiten in Frage. Gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 1994 verdienten Frauen im schlechter bezahlten privaten Sektor im Jahr 1994 in solchen Tätigkeiten Fr. 3325.- im Monat (inkl.

13. Monatslohn; LSE 1994, Tabelle A 1.1.1) oder Fr. 39'900.- im Jahr. Dieser Betrag basiert auf einer standardisierten 40-Stunden-Woche und ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 1995 (Vergleichsjahr gemäss Auskunft der genannten Arbeitgeberfirma vom 13. Mai 1997) von 41,9 Stunden aufzuwerten und sodann teuerungsbedingt um 1,3 % zu erhöhen ( BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291). Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'339.-; 70 % davon (gemäss Gutachten ZMB) machen Fr. 29'637.-. aus. Dies entspricht im Vergleich zum erwähnten, bei der S.________ AG erzielbaren Valideneinkommen einem Erwerbsverlust und somit Invaliditätsgrad von etwas mehr als 40 %.

Die Vorinstanz hat aus der Überlegung heraus, dass teilzeitlich Angestellte überproportional weniger verdienen als Leute mit einem vollen Pensum, einen Abzug von 10 % vom hypothetischen Invalideneinkommen zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht (vgl. ZBJV 2000 S. 422). Fr. 29'637.- abzüglich 10 % ergibt Fr. 26'673.-, was einem Invaliditätsgrad von rund 48 % entspricht.

6.- Die Verwaltung wird den Rentenbeginn ( Art. 29 IVG ) festsetzen, den Härtefall ( Art. 28bis IVV ) prüfen und hernach eine Verfügung über eine Viertels- oder, falls der Härtefall erfüllt ist, halbe Invalidenrente erlassen.

7.- Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit

darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar

2000 und die angefochtene Verfügung vom 1. September

1998 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin bei einem Invalditätsgrad von 48 %

Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Akten werden

an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im

Sinne der Erw. 6 verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 28. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: