In this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority. The individual then appealed the decision to the social insurance court, but the appeal was not admitted due to procedural issues, specifically lacking adequate grounds in the submission. The matter escalated to the federal court, which examined whether the initial complaint fulfilled legal requirements and addressed procedural fairness in handling the appeal process. The court considered whether the failure to provide a sufficient basis for the complaint was intentional to gain extra time for argumentation. Ultimately, the court found the complaint adequately grounded and ruled in favor of the individual, returning the case for substantive reconsideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 69 IVG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz; In this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority: The individual then appealed the decision to the social insurance court, but the appeal was not admitted due to procedural issues, specifically lacking adequate grounds in the submission. The matter escalated to the federal court, which examined whether the initial complaint fulfilled legal requirements and addressed procedural fairness in handling the appeal process. The court considered whether the failure to provide a sufficient basis for the complaint was intentional to gain extra time for argumentation. Ultimately, the court found the complaint adequately grounded and ruled in favor of the individual, returning the case for substantive reconsideration.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
I 14/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 15. Mai 2000
in Sachen
H.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. A.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 14. September 1999 lehnte die IV-
Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch der 1958 gebore-
nen H.________ ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat
mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 auf eine dagegen erhobe-
ne Beschwerde nicht ein.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung bean-
tragt.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das kantonale
Gericht verzichten auf eine Stellungnahme; das Bundesamt
für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
2.- Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG , anwendbar gemäss
Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung,
muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereichte
Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt
die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die
Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in wel-
chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse-
rungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Be-
gehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanz-
lichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der
Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die
Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten ge-
setzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn
es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt
sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vor-
schrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fäl-
len von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet,
eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119
V 266 Erw. 2a mit Hinweis).
3.- a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34
S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung
im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unter-
bleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn
ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift ein-
reicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu
erwirken. Satz 1 von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG würde wir-
kungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er
die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nach-
frist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken
könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht
die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von
Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in
der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.
b) Die Vorinstanz erwog, dass die Eingabe vom 15. Ok-
tober 1999 wohl einen Antrag, jedoch keine Begründung ent-
halte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe eine
Begründung bewusst unterlassen, um in den Genuss einer
Nachfrist zu gelangen, was er denn auch ausdrücklich bean-
tragt habe.
4.- Streitig ist, ob die Eingabe vom 15. Oktober 1999
die Anforderung an eine Beschwerde erfüllt.
Nachdem die anzufechtende Verfügung am 14. September
1999 ergangen war, zog die Versicherte einen Rechtsbeistand
bei, nahm indessen erst am letzten Tag der Rechtsmittel-
frist mit diesem Kontakt auf. Damit konnte dieser innert
der Rechtsmittelfrist die Akten der Invalidenversicherung
nicht mehr beiziehen, was ihn nach der Rechtsprechung in-
dessen nicht davon zu befreien vermag, die gestellten
Rechtsbegehren wenigstens summarisch zu begründen. Dabei
ist von der Begründung in der anzufechtenden Verfügung so-
wie den Instruktionen auszugehen. Ein Rechtsvertreter ver-
hält sich korrekt, wenn er gestützt auf die verfügbaren An-
gaben darlegt, aus welchen Gründen der Entscheid angefoch-
ten und inwiefern er beanstandet werde. Vorliegend hat der
beschwerdeführende Rechtsanwalt unter Ziffer 2 der vorin-
stanzlichen Eingabe dargelegt, dass das von der Verwaltung
eingeholte Gutachten der MEDAS vom 4. Mai 1999 nicht
anerkannt werde, dass die psychischen Komponenten des Ge-
sundheitszustandes nicht oder nicht ausreichend untersucht
worden seien und dass schliesslich zu Unrecht angenommen
worden sei, die Beschwerdeführerin sei normal arbeitsfähig.
Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde unter dem
Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit hinreichend summarisch be-
gründet, weshalb die Vorinstanz insofern darauf einzutreten
hat. Dabei ist es der Vorinstanz unbenommen, allenfalls
eine ergänzende Begründung zu verlangen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 26. Oktober 1999 aufgehoben, und es
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
sie im Sinne von Erw. 4 verfahre.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
degegnerin auferlegt.
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerde-
führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: