Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 14/00 KI-generiert

In this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority

Geschäftsnummer I 14/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority. The individual then appealed the decision to the social insurance court, but the appeal was not admitted due to procedural issues, specifically lacking adequate grounds in the submission. The matter escalated to the federal court, which examined whether the initial complaint fulfilled legal requirements and addressed procedural fairness in handling the appeal process. The court considered whether the failure to provide a sufficient basis for the complaint was intentional to gain extra time for argumentation. Ultimately, the court found the complaint adequately grounded and ruled in favor of the individual, returning the case for substantive reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 69 IVG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz; In this case, a person born in 1958 submitted a request for a pension, which was denied by the relevant disability insurance authority: The individual then appealed the decision to the social insurance court, but the appeal was not admitted due to procedural issues, specifically lacking adequate grounds in the submission. The matter escalated to the federal court, which examined whether the initial complaint fulfilled legal requirements and addressed procedural fairness in handling the appeal process. The court considered whether the failure to provide a sufficient basis for the complaint was intentional to gain extra time for argumentation. Ultimately, the court found the complaint adequately grounded and ruled in favor of the individual, returning the case for substantive reconsideration.

Schlagwörter

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Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Wiedererwägung durch den Versicherer anfechtbarer Zwischenentscheid begründeter Entscheid Versicherungsvorbehalt Zusatzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG
2.- Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG , anwendbar gemäss
Art. 69 IVG
Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung,
Art. 108 Abs. 3 OG
chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse-
Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz
Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 266
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Volltext

I 14/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 15. Mai 2000

in Sachen

H.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. A.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 14. September 1999 lehnte die IV-

Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch der 1958 gebore-

nen H.________ ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat

mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 auf eine dagegen erhobe-

ne Beschwerde nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung bean-

tragt.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das kantonale

Gericht verzichten auf eine Stellungnahme; das Bundesamt

für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG , anwendbar gemäss

Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung,

muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereichte

Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein

Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt

die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die

Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist

zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass

sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in wel-

chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse-

rungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Be-

gehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanz-

lichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der

Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die

Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten ge-

setzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn

es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt

sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vor-

schrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fäl-

len von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet,

eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119

V 266 Erw. 2a mit Hinweis).

3.- a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34

S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung

im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unter-

bleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn

ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift ein-

reicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu

erwirken. Satz 1 von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG würde wir-

kungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er

die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nach-

frist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken

könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht

die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von

Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in

der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.

b) Die Vorinstanz erwog, dass die Eingabe vom 15. Ok-

tober 1999 wohl einen Antrag, jedoch keine Begründung ent-

halte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe eine

Begründung bewusst unterlassen, um in den Genuss einer

Nachfrist zu gelangen, was er denn auch ausdrücklich bean-

tragt habe.

4.- Streitig ist, ob die Eingabe vom 15. Oktober 1999

die Anforderung an eine Beschwerde erfüllt.

Nachdem die anzufechtende Verfügung am 14. September

1999 ergangen war, zog die Versicherte einen Rechtsbeistand

bei, nahm indessen erst am letzten Tag der Rechtsmittel-

frist mit diesem Kontakt auf. Damit konnte dieser innert

der Rechtsmittelfrist die Akten der Invalidenversicherung

nicht mehr beiziehen, was ihn nach der Rechtsprechung in-

dessen nicht davon zu befreien vermag, die gestellten

Rechtsbegehren wenigstens summarisch zu begründen. Dabei

ist von der Begründung in der anzufechtenden Verfügung so-

wie den Instruktionen auszugehen. Ein Rechtsvertreter ver-

hält sich korrekt, wenn er gestützt auf die verfügbaren An-

gaben darlegt, aus welchen Gründen der Entscheid angefoch-

ten und inwiefern er beanstandet werde. Vorliegend hat der

beschwerdeführende Rechtsanwalt unter Ziffer 2 der vorin-

stanzlichen Eingabe dargelegt, dass das von der Verwaltung

eingeholte Gutachten der MEDAS vom 4. Mai 1999 nicht

anerkannt werde, dass die psychischen Komponenten des Ge-

sundheitszustandes nicht oder nicht ausreichend untersucht

worden seien und dass schliesslich zu Unrecht angenommen

worden sei, die Beschwerdeführerin sei normal arbeitsfähig.

Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde unter dem

Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit hinreichend summarisch be-

gründet, weshalb die Vorinstanz insofern darauf einzutreten

hat. Dabei ist es der Vorinstanz unbenommen, allenfalls

eine ergänzende Begründung zu verlangen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kan-

tons Zürich vom 26. Oktober 1999 aufgehoben, und es

wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit

sie im Sinne von Erw. 4 verfahre.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

degegnerin auferlegt.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerde-

führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: