Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 135/99 KI-generiert

Disability Benefits Revision and Psychiatric Reassessment for Elevator Controller

Geschäftsnummer I 135/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after suffering from back and lung issues, applied for disability benefits in August 1993 and was awarded partial and total invalidity pensions at various points. Following an employer's request in December 1994 for a pension review due to deteriorating health, the disability office reassessed the individual in June 1996 and assigned a lower disability rating, resulting in a quarter pension. The individual contested this decision, asserting worsening mental health issues that warranted a return to a higher benefit level. The court proceedings included various medical evaluations, with disagreements on the individual's mental health status and its impact on work capacity. Ultimately, the case highlights disputes over the adequacy of medical reports and the appropriate determination of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 41 IVG, Art. 135 OG; Disability Benefits Revision and Psychiatric Reassessment for Elevator Controller: Following an employer's request in December 1994 for a pension review due to deteriorating health, the disability office reassessed the individual in June 1996 and assigned a lower disability rating, resulting in a quarter pension. The individual contested this decision, asserting worsening mental health issues that warranted a return to a higher benefit level. The court proceedings included various medical evaluations, with disagreements on the individual's mental health status and its impact on work capacity. Ultimately, the case highlights disputes over the adequacy of medical reports and the appropriate determination of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrentenrevision psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Invaliditätsbemessung psychiatrische Neubeurteilung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 117 V 199
BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
BGE 112 V 372
( BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a),
BGE 115 V 134
Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung ( BGE 115 V 134
BGE 122 V 160
berichten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 125 V 352
312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I 135/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 3. Mai 2000

in Sachen

L.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch

P.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol-

leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich

am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt

auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be-

richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994

- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen

vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993

eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom

1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi-

tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede-

rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar-

beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund-

heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere

Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm

seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig-

keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog

hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo

sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten

hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die

Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem-

ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb-

lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter-

lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe-

scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen

Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie-

rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu

(Verfügung vom 17. Juli 1996).

B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und

unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med.

R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-

rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver-

fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente

beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar

1999 ab.

C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der

angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine

halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten;

eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen

Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999

lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak-

tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17. März 1999 zu den Akten reichen.

Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun-

gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme

verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung

nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996,

auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange-

fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität

( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Inva-

liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des

Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dar-

gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der

Invalidenrente ( Art. 41 IVG ; vgl. auch Art. 88a f. IVV;

BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),

namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten

( BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a),

zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung ( BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f.

Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt-

berichten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133

S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf

kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier

streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi-

sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen-

falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad

hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr

bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb-

lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be-

schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten

ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits-

fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der

psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz

mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut-

achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen

Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein-

trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs-

zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be-

schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des

Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr.

med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das

Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver-

fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver-

schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte

vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä-

higkeit bestanden habe.

3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom

29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän-

gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der

Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund

gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom

28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.

T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung

eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle

sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands-

und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-

keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.

R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom

10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits-

unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die

dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi-

sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________

gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be-

schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle-

ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer-

zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb-

liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho-

therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar-

beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.

b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten-

lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen

Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.

Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob

es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen

Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit

zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein-

trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen

guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,

nicht zu vermeiden vermöchte (vgl. BGE 102 V 165 ; AHI 1996

S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992

S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen

Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho-

somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben-

falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding-

te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge-

stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht

vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der

Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist,

die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach-

ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes

P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit

Art. 135 OG ; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März

2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999

und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons

Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-

gungen verfahre und hernach neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: