Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 132/02 KI-generiert

Appeal Against Denial of Suspensive Effect Regarding Invalidity Pension Reduction

Geschäftsnummer I 132/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1955 who had been receiving a full disability pension but was informed by the relevant authority that starting January 1, 2002, the pension would be reduced to half. The authority also stripped the possibility of lodging an appeal from suspending the enforcement of this decision. The individual sought the restoration of the suspensive effect of this appeal before the court. However, the appellate authority rejected the request, leading the individual to file a complaint contesting this decision. The dispute centers on the implications of reducing the individual’s financial support and whether the appeal could effectively prevent a significant economic disadvantage while awaiting a final resolution on the merits of the pension reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 5 Abs. 2 VwVG, Art. 45 VwVG, Art. 55 VwVG, Art. 45 Abs. 1 VwVG, Art. 101 lit. a OG; Appeal Against Denial of Suspensive Effect Regarding Invalidity Pension Reduction: The authority also stripped the possibility of lodging an appeal from suspending the enforcement of this decision. The individual sought the restoration of the suspensive effect of this appeal before the court. However, the appellate authority rejected the request, leading the individual to file a complaint contesting this decision. The dispute centers on the implications of reducing the individual’s financial support and whether the appeal could effectively prevent a significant economic disadvantage while awaiting a final resolution on the merits of the pension reduction.

Schlagwörter

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Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schwerer Härtefall sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Finanzverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 85
a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht ( BGE 124 V 85 Erw.
BGE 119 V 487
Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 119 V 487 Erw.
BGE 124 V 88
2 bis 4 VwVG) sowie die Rechtsprechung zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw.
BGE 105 V 269
BGE 121 V 178
Recusal Costs in Cantonal Insurance Proceedings Uncovered by Cost-Free Principle
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 VwVG

Cited concerning the appealability of intermediate decisions if they cause irreparable harm.

Art. 45 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the conditions for the independent appealability of intermediate decisions.

Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG

Cited to categorize decisions on the suspensive effect as intermediate decisions.

Art. 5 Abs. 2 VwVG

Cited to define intermediate decisions, including those on the suspensive effect, as appealable decisions.

Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG

Cited regarding the legal basis for withdrawing the suspensive effect.

Art. 55 VwVG

Cited to categorize decisions on the suspensive effect as intermediate decisions.

Art. 64 LTF

Not applicable as the decision was rendered under the previous procedural law (OG/BGG not yet fully in force as the applicable basis for costs/legal aid here is implied by the cost ruling).

Art. 66 al. 1 LTF

Not applicable as the decision was rendered under the previous procedural law (OG).

Art. 93 BGG

Not cited in the dispositive.

Art. 97 Abs. 2 AHVG

Cited regarding the legal basis for withdrawing the suspensive effect.

Art. 81 IVG

Cited regarding the legal basis for withdrawing the suspensive effect.

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Volltext

[AZA 7]

I 132/02 Gi

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 23. April 2002

in Sachen

H.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 1. November 2001 setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die dem 1955 geborenen H.________ bis anhin gewährte ganze IV-Rente ab 1. Januar 2002 auf eine halbe herab und entzog zugleich einer allfälligen, dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Beschwerdeweise beantragte H.________ unter anderem, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Mit Entscheid vom 1. Februar 2002 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV und IV für die im Ausland wohnenden Personen dieses Begehren ab.

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt erneut, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG , zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören ( Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG ). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht ( BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

b) Beim Entscheid der Rekurskommission vom 1. Februar 2002 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG . Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist ( BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist deren Zwischenentscheid gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Herabsetzung einer ganzen IV-Rente auf eine halbe.

Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ( Art. 97 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 81 IVG , Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG) sowie die Rechtsprechung zu der in solchen Fällen vorzunehmenden Interessenabwägung ( BGE 124 V 88 Erw. 6a, 105 V 269 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.- a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde der Beschwerdeführer bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin eine ganze Rente beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte ( BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht ohne Weiteres feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde ( BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen; jüngst bestätigt im Urteil B. vom 12. März 2002, I 51/02, welches ebenfalls einen im Ausland wohnenden Versicherten betraf).

b) Vorliegend steht entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Rentenherabsetzung richtig war, wird erst die eingehende Prüfung dieser Unterlagen ergeben.

Unter solchen Umständen entspricht das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung der geltenden Rechtsprechung.

Die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern.

4.- Das Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei ( BGE 121 V 178 Erw. 4a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird dem Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: