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I 128/02 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance (Dispute over Job Placement vs. Retraining Measures)

Geschäftsnummer I 128/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, in August 2001, had their request for vocational measures denied by the disability insurance office of a canton. An appeal to the canton’s insurance court was subsequently rejected in February 2002. Following this, the individual filed a complaint to a higher administrative court, specifically requesting assistance with job placement from the disability insurance. The lower courts limited their review to vocational retraining but did not address the job placement request, which is distinct from retraining under the relevant law. The higher court determined that both requests should be evaluated based on different criteria and decided to remand the case back to the lower court for a comprehensive review of the job placement claim alongside the denied vocational retraining request.

Legislator-Regeste

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Art. 17 IVG, Art. 18 IVG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance (Dispute over Job Placement vs. Retraining Measures): An appeal to the canton’s insurance court was subsequently rejected in February 2002. Following this, the individual filed a complaint to a higher administrative court, specifically requesting assistance with job placement from the disability insurance. The lower courts limited their review to vocational retraining but did not address the job placement request, which is distinct from retraining under the relevant law. The higher court determined that both requests should be evaluated based on different criteria and decided to remand the case back to the lower court for a comprehensive review of the job placement claim alongside the denied vocational retraining request.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invalidenrente Überversicherung Forderungseingabe Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

This provision is implied as the decision states that no court costs shall be levied (a rule generally derived from Art. 66 al. 1 or related procedural cost provisions, here specifically noted as 'Keine Gerichtskosten erhoben' which is a procedural order).

Art. 17 IVG

Cited in the reasoning explaining the scope of the remand concerning the claim for retraining (Umschulung).

Art. 18 IVG

Cited in the reasoning explaining the scope of the remand concerning the claim for job placement (Arbeitsvermittlung).

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Volltext

[AZA 7]

I 128/02 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 19. Juni 2002

in Sachen

R.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Begehren des 1965 geborenen R.________ um berufliche Massnahmen ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2002 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ "Arbeitsvermittlung der IV".

Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, erkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen mangels anspruchsrelevanter gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten weder für eine von der Invalidenversicherung zu unterstützende Umschulung noch für eine Rentenzusprache erfüllt sind ( Art. 17 und 28 IVG ). Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nichts eingewendet.

2.- In der Verwaltungsverfügung vom 21. August 2001 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen generell verneint.

Das kantonale Gericht hat deren Überprüfung indessen auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung beschränkt, ohne sich mit der Möglichkeit anderer im Gesetz vorgesehener beruflicher Eingliederungsvorkehren weiter auseinander zu setzen.

Das einzige Begehren, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt wird, lautet auf "Arbeitsvermittlung der IV". Eine solche ist - nebst einer Umschulung zum Sanitärplaner - auch schon im kantonalen Beschwerdeverfahren gefordert worden. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, diesen Anspruch zu prüfen, ist ein Antrag des Versicherten unbeurteilt geblieben. Da die Anspruchsvoraussetzungen für die beiden Leistungsarten - Umschulung ( Art. 17 IVG ) einerseits und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG ) andererseits - insbesondere bezüglich des Ausmasses der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht identisch sind (vgl. BGE 116 V 80 sowie nicht veröffentlichte Urteile P. vom 7. Januar 2000 [I 478/99], S. vom 8. Mai 2000 [I 483/99], K. vom 14. Mai 1999 [I 478/98] und T. vom 22. Dezember 1999 [I 536/99]) und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls auch bejaht werden kann, wenn sich seit einer früheren Ablehnung (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 1999 und vorinstanzlicher Entscheid vom 16. März 2000) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachholt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als darin

der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

nicht nur hinsichtlich einer Umschulung, sondern darüber

hinaus generell verneint wird, und es wird die

Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

zurückgewiesen, damit es auch über den geltend

gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung befindet.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: