Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 123/07 KI-generiert

Reduction of Invalidity Pension Based on Partial Health Improvement

Geschäftsnummer I 123/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for the reassessment of an invalidity pension. A woman, who was initially granted a full pension retroactively in 2002, had her pension reduced to three-quarters in 2005 following a review that indicated an improvement in her health condition and an increase in her work capacity. She appealed this decision, claiming that her somatic complaints had not been adequately evaluated and that a psychiatric report indicated she was 100% unable to work. However, the cantonal court upheld the reduction, finding no significant merit in her claims of incorrect evaluations or procedures. The woman then brought the case to the Federal Tribunal challenging the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 104 lit. b OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Reduction of Invalidity Pension Based on Partial Health Improvement: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.

Schlagwörter

KI-generiert
Neubeurteilung des Gesundheitszustands Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Leistungskürzung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Dezember 2006 ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 OG
dass nach Art. 132 OG in der seit 1.
Art. 104 lit. a OG
Juli 2006 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ( Art. 104 lit.
Art. 104 lit. b OG
a OG ), oder ob das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat ( Art. 104 lit. b OG und Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
b OG und Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 17 Abs. 1 ATSG
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung vom 5. März 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. September 2006 leicht gebessert und zu einer Erhöhung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 40 % geführt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ),
Art. 16 ATSG
dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 123/07

Urteil vom 19. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

I.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 5. März 2003 der 1957 geborenen I.________ rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach,

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2005 revisionsweise die ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2006 bestätigte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der I.________ mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 abwies,

dass I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass das kantonale Gericht die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt,

dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) in Kraft getreten ist,

dass der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2006 ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ( Art. 104 lit. a OG ), oder ob das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat ( Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass es sich bei Fragen betreffend den Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um Tatfragen handelt und diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Gerichts lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar sind ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),

dass das kantonale Gericht festgestellt hat, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung vom 5. März 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. September 2006 leicht gebessert und zu einer Erhöhung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 40 % geführt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ),

dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343 ) einen Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt und demzufolge die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2005 bestätigt hat,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die somatischen Beschwerden seien zu wenig abgeklärt worden und gemäss dem schlüssigen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 26. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %,

dass das kantonale Gericht sich einlässlich mit den gleich lautenden Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde auseinandergesetzt und ihnen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat,

dass nicht dargelegt wird, inwiefern diese Sachverhaltswürdigung offensichtlich unrichtig ist oder auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht,

dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, und Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse ALBICOLAC, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: