Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 120/00 KI-generiert

Insured v. Insurance Office: Disability Pension Calculation Methodology and Insured’s Pre-Disability Employment Percentage

Geschäftsnummer I 120/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1952-born individual who received partial disability benefits from December 1994, with an increase occurring in August 1995. However, a request to revise and increase these benefits was denied by the relevant authority in October 1997. Following an appeals process, the authority later granted a half pension retroactively from November 1996. The individual then challenged this decision in court, seeking to obtain a full disability pension instead of the half pension awarded. The court had to determine the appropriate method for assessing the degree of disability and the basis for income calculation, given conflicting information regarding the individual’s employment status and previous earnings. Ultimately, the case required further assessment by the authority to resolve these discrepancies.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 114 Abs. 1 am, Art. 132 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Insured v. Insurance Office: Disability Pension Calculation Methodology and Insured’s Pre-Disability Employment Percentage: 1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung halbe Rente Krankenversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Personenversicherung Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 2 IVG
1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art.
Art. 28 Abs. 3 IVG
2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 27bis Abs. 1 IVV
1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ) zutreffend dargelegt.
Art. 114 Abs. 1 am
Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art.
Art. 132 OG
1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG ; BGE 122 V 36 Erw.
Art. 159 Abs. 2 OG
4.- Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 20
b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist ( BGE 110 V 20 Erw.
BGE 116 V 26
BGE 122 V 36
132 OG ; BGE 122 V 36 Erw.
BGE 125 V 146
IV Case: Mixed Method Invalidity Calculation for Partially Employed Household Provider
BGE 126 V 76
Da dieses Arbeitsverhältnis per Ende Mai 1994 aufgelöst worden ist und die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind nach der Rechtsprechung vielmehr Tabellenlöhne beizuziehen ( BGE 126 V 76 Erw.
BGE 126 V 79
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Volltext

«AZA 7»

I 120/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 28. Februar 2001

in Sachen

Z.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Vest, Anton von Blarerweg 2, Aesch,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Die 1952 geborene Z.________ bezog seit 1. Dezember 1994 eine halbe und ab 1. August 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 lehnte es die IV-Stelle Basel-Landschaft ab, die Rente revisionsweise zu erhöhen.

B.- Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zog die IV-Stelle die Revisionsverfügung in Wiedererwägung und sprach Z.________ mit Verfügung vom 22. September 1998 ab 1. November 1996 eine halbe Rente zu.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht aufgrund der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung als gegenstandslos abgeschrieben wurde, und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. November 1996 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV ) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist ( BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG ; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a).

2.- Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146 ) zur Anwendung gelangt. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde heute einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen, fehlen nämlich jegliche konkreten Anhaltspunkte. Die vorgenommene prozentuale Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit (86 %) und Haushaltführung (14 %) lässt sich indessen nicht bestätigen. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. und 23. August 1994 gab die ehemalige Arbeitgeberin einerseits an, die Anstellung habe 86 % betragen, worauf sich denn auch Vorinstanz und Verwaltung abstützten. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, wurde im gleichen Bericht anderseits die normale Arbeitszeit pro Tag mit 8,4 Std. und die tatsächliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin mit 7 ½ Std. pro Tag angegeben, was einem Pensum von 89,3 % entspricht. Anhand dieser widersprüchlichen Angaben lässt sich der effektive Beschäftigungsgrad nicht feststellen und damit die Aufteilung der beiden Bereiche nicht bestätigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass in den beiden Abklärungsberichten Haushalt vom 16. August 1995 und 8. September 1997 die eingangs genannte prozentuale Aufteilung jeweils bestätigt wurde, beruhen doch die entsprechenden Feststellungen wiederum auf den - widersprüchlichen - Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber. Es wird daher Aufgabe der IV-Stelle sein, bei der ehemaligen Arbeitgeberin die erforderlichen Abklärungen zu treffen.

3.- Bei der anschliessenden Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle - obwohl von der Versicherten nicht beanstandet (vgl. Erw. 1b) - berücksichtigen, dass beim Invalideneinkommen als Basis nicht vom Verdienst bei der bisher innegehabten Stelle als Küchenhilfe beim Schweizer Verband Volksdienst ausgegangen werden kann. Da dieses Arbeitsverhältnis per Ende Mai 1994 aufgelöst worden ist und die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind nach der Rechtsprechung vielmehr Tabellenlöhne beizuziehen ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Auch wird die Verwaltung zu prüfen haben, ob sich anhand der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).

4.- Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Versicherungsge-

richts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Dezember

1999 und die Verfügung vom 22. September 1998 aufge-

hoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-

Landschaft zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Renten-

revisionsgesuch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdefüh-

rerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das

kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des

letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: