Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 117/01 KI-generiert

Foreign Resident Denied Disability Pension Due to Insurance Coverage Lapse

Geschäftsnummer I 117/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1939 and a national of the former Yugoslavia sought to obtain benefits from the Swiss disability insurance system following a stroke in March 1996. His application for disability benefits was denied by the foreign insurance office on the basis that he was not insured at the time of his disability. Subsequent appeals were also rejected, leading the individual to file a further legal complaint to argue for entitlement to a pension starting from March 1996. The administrative authority maintained that the individual’s health conditions were unstable, thus not meeting the criteria for a stable disability needed to qualify for benefits under Swiss law. The legal assessment hinged on whether the claimed health issues constituted a lasting impairment that would merit a disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 29 IVV, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 6 Abs. 1 IVG; Foreign Resident Denied Disability Pension Due to Insurance Coverage Lapse: His application for disability benefits was denied by the foreign insurance office on the basis that he was not insured at the time of his disability. Subsequent appeals were also rejected, leading the individual to file a further legal complaint to argue for entitlement to a pension starting from March 1996. The administrative authority maintained that the individual’s health conditions were unstable, thus not meeting the criteria for a stable disability needed to qualify for benefits under Swiss law. The legal assessment hinged on whether the claimed health issues constituted a lasting impairment that would merit a disability pension.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung ausländische Rente Krankenversicherung Wartezeit Sistierung der Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 102
Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen ( BGE 119 V 102 Erw.
BGE 111 V 23
2.1 Gemäss Rechtsprechung ( BGE 111 V 23 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 IVG

Cited as the article establishing the right to pension, which is then conditioned by Art. 29 IVG.

Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited to establish the general conditions for the beginning of disability pension entitlement, which frames the subsequent analysis.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

The administrative court appeal was dismissed because the insured was not covered by Swiss disability insurance when the waiting period under this provision expired (implicitly confirming the rejection based on the criteria of Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).

Art. 6 Abs. 1 IVG

Cited in the post-dispositive section to inform the party about a significant legal change regarding the insurance requirement, but not used as a ground for the operative decision (abweisung der Beschwerde).

Art. 29 IVV

Cited to define 'bleibende Erwerbsunfähigkeit' (permanent incapacity to work), relevant for the interpretation of the main ground, but not cited in the operative orders.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 117/01

Urteil vom 17. September 2002

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

K.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Branivoj Popovic, Maksima Gorkog Br. 43, YU-21000 Novi Sad, Jugoslawien

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 24. November 2000)

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch des 1939 geborenen K.________ (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) auf Zusprechung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Februar 1998 ab, da er bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert gewesen sei.

Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2000 ab.

K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 11. März 1996, eventuell ab 10. Juni 1996.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).Bleibende Erwerbsunfähigkeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG ) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird ( Art. 29 IVV ). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen ( BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer leidet an Zustand nach Hirninsult aa I, psychoorganischem Syndrom, sensomotorischer Disphasie, Diabetes mellitus und Arteriosklerose der Hirn- und übrigen Gefässe. Verwaltung und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Leiden labile pathologische Geschehen darstellen, weshalb ein Versicherungsfall nur dann eintreten könne, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht von einer langdauernden Krankheit gesprochen werden könne, sondern dass mit dem Schlaganfall am 11. März 1996, spätestens aber am 10. Juni 1996 (Gutachten des jugoslawischen Sozialversicherers), ein Dauerzustand eingetreten sei.

2.1 Gemäss Rechtsprechung ( BGE 111 V 23 Erw. 3) dient Art. 29 Abs. 1 IVG der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der sozialen Krankenversicherung: Einerseits gelangt der Versicherte sofort in den Genuss der Rente, wenn seine Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits ist ein Rentenanspruch aber auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wird ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Krankengeldversicherung bezweckt (Erw. 3a mit Hinweisen). Das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung der beiden Varianten vorbehaltlos massgebend (Erw. 3b mit Hinweisen). Es geht nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bei Gesundheitsschäden anzunehmen, die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen und bereits zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Als Hauptkriterium gilt die Stabilität und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (Erw. 3c mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hielt das Gericht auch in der Folge fest und ging stets davon aus, dass der Beginn des Rentenanspruchs danach zu bestimmen ist, ob der Gesundheitszustand stabil oder labil ist (AHI 1999 S. 80 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht nach der Variante des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt haben. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Wartezeit frühestens am 11. März 1996 zu laufen begann und dass der Beschwerdeführer bei deren Ablauf weder innerstaatlich noch staatsvertraglich bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert war, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

3. Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: