Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 112/99 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Pre-Disability Employment Intentions

Geschäftsnummer I 112/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who ceased her employment in May 1992 and has since been a full-time housewife. She applied for disability insurance benefits due to chronic back pain in June 1996. The cantonal authority collected information regarding her work history and medical reports to assess her claim. However, after a preliminary investigation, her request for benefits was denied. The woman appealed this decision, which was upheld by the administrative court, leading her to challenge the ruling before a higher court, seeking the granting of an invalidity pension. The case primarily focuses on whether she has a legitimate claim to such benefits based on her health status and ability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27 Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Pre-Disability Employment Intentions: She applied for disability insurance benefits due to chronic back pain in June 1996. The cantonal authority collected information regarding her work history and medical reports to assess her claim. However, after a preliminary investigation, her request for benefits was denied. The woman appealed this decision, which was upheld by the administrative court, leading her to challenge the ruling before a higher court, seeking the granting of an invalidity pension. The case primarily focuses on whether she has a legitimate claim to such benefits based on her health status and ability to work.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung Ungültigkeit der Ehe Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsleistungsbegehren Revision der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
1 IVV ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 125 V 150
oder den Haushalt besorgen würde ( BGE 125 V 150 Erw.
BGE 125 V 195
Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 121 V 366
im Verfügungszeitpunkt massgebend sind ( BGE 121 V 366
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used implicitly or as standard procedure if costs were imposed, though the dispositive states no costs are charged (this standard article for costs is often cited or implied in connection with the decision on costs).

Art. 28 Abs. 3 IVG

The provision concerning the specific method for assessing disability for non-gainfully employed persons, which was central to the reasoning upheld by the Tribunal.

Art. 28 Abs. 1 IVG

This provision determines the main principle regarding the right to a disability pension, which the Tribunal confirms was correctly denied.

Art. 27 Abs. 1 IVV

Cited alongside Art. 28 Abs. 3 IVG as the legal basis for applying the specific method of assessment.

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Volltext

I 112/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 17. Januar 2000

in Sachen

K._________, 1956, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1,

Givisiez, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

A.- Die 1956 geborene, seit 13. August 1993 verheira-

tete K.________ gab ihre Erwerbstätigkeit im Mai 1992 auf

und ist seitdem vollzeitig als Hausfrau tätig.

Am 3. Juni 1996 meldete sie sich ständiger Rücken-

schmerzen wegen zum Bezug von Leistungen der Invaliden-

versicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg holte

nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeber Hotels

X.________ vom 7. Juli 1996 und Frau N.________, Motel

Y.________, vom 10. Juli 1996 unter anderem einen Arzt-

bericht des Dr. med. B.________ vom 10. Juli 1996 ein.

Zudem veranlasste sie eine Abklärung der Behinderung im

Bereich der Haushaltsführung (Bericht vom 10. September

1996). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte

die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom

24. Februar 1997).

B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg

abgewiesen (Entscheid vom 3. Dezember 1998).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

K.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim-

mungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-

anspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie bei

Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG , nament-

lich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifi-

schen Methode ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27

Abs. 1 IVV ; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a)

zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu

den im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätzen bei der

Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person ohne

Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre

oder den Haushalt besorgen würde ( BGE 125 V 150 Erw. 2c),

und bei der prozentualen Bewertung des Aufgabenbereichs

einer nichterwerbstätigen, im Haushalt beschäftigten Person

(AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Auf diese Erwägungen kann ver-

wiesen werden.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde-

führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

a) Wie die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der

Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle

und in Würdigung der persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse sowie der eherechtlichen Ge-

sichtspunkte zutreffend festgestellt hat, ist nicht mit der

erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die

Beschwerdeführerin eine ganztägige oder zeitweilige Er-

werbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht invalid gewor-

den wäre. Deshalb wurde der Invaliditätsgrad zu Recht nach

der spezifischen Methode festgesetzt. Der von der Versi-

cherten erhobene Einwand, die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit

sei nicht ausschliesslich auf die Eheschliessung zurückzu-

führen, da sie bereits 1988 reduziert und ab 1992 überhaupt

nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, vermag hieran nichts

zu ändern. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt

sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE

125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Zufolge der Angaben der

letzten Arbeitgeberin, Frau N.________, vom 10. Juli 1996,

welche als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

auf den 31. Mai 1992 "Heirat" genannt hat, sowie gemäss den

im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10. September 1996

festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie

auch bei guter Gesundheit nach der Heirat keiner Erwerbs-

tätigkeit mehr nachgegangen wäre, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a,

208 Erw. 6b mit Hinweis) davon auszugehen, dass sie ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung ebenso den Haushalt be-

sorgen und daneben keine ausserhäusliche Arbeit verrichten

würde. Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise er-

geben sich weder aus den Akten noch aus der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde.

b) Die Vorinstanz hat die Einschränkung in den einzel-

nen Teilbereichen der Haushaltsführung unter Bezugnahme auf

die Gewichtung der Aufgabenbereiche im Haushalt gemäss

Rz 2122 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilf-

losigkeit [WIH] in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fas-

sung geprüft und dabei einen Invaliditätsgrad von insgesamt

33 % ermittelt. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle ihrer

Berechnung ein anderes Schema zu Grunde gelegt und demzu-

folge einen um 3,7 % höheren Invaliditätsgrad festgestellt

hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn die vom kantonalen Gericht in korrekter An-

wendung der WIH - deren Gesetzeskonformität durch die

Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden ist (ZAK 1986

S. 234 Erw. 2c betreffend die gleich lautende Rz 147.9 der

bis 1. Januar 1985 gültig gewesenen Fassung der WIH; vgl.

auch AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) - errechnete Differenz in der

Höhe des Invaliditätsgrades bleibt ohne Einfluss auf das

Gesamtergebnis ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Soweit die Versicherte

schliesslich dafür hält, die Abklärungen an Ort und Stelle

seien fälschlicherweise nicht im Haus vorgenommen worden,

in welchem sie bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung (vom 3. Juni 1996) gelebt habe,

kann ihr nicht beigepflichtet werden. Da die Verhältnisse

im Verfügungszeitpunkt massgebend sind ( BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen), hat die IV-Stelle in korrekter

Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann nach der Anmeldung (und vor Erlass des Verwaltungs-

aktes vom 24. Februar 1997) in eine kleinere Wohnung umge-

zogen sind.

c) Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz

den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungs-

gerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: