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I 1104/06 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against an insurance authority alleging unlawful delay and refusal in processing his disability insurance application

Geschäftsnummer I 1104/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an insurance authority alleging unlawful delay and refusal in processing his disability insurance application. The administrative court dismissed his complaint, prompting the individual to appeal. However, the appeal was rejected on the grounds that his submissions contained inappropriate and disrespectful language towards the insurance authority, including accusations of misconduct and serious allegations without factual support. The court determined that such expressions violated standards of decency expected in legal proceedings, leading to a dismissal of the appeal for non-compliance with legal requirements. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 3 OG, Art. 31 Abs. 1 OG, Art. 10 EMRK, Art. 108 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 134 Satz; The case involves an individual who filed a complaint against an insurance authority alleging unlawful delay and refusal in processing his disability insurance application: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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Meinungsäusserungsfreiheit ungebührliche Ausdrucksweise Verfahrenssprache Körperverletzung Ehrverletzungsverfahren E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 3 OG
Januar 2007 wegen Äusserungen ungebührlichen Inhalts an Z.________ gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen zurückwies, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
Art. 31 Abs. 1 OG
Art. 31 Abs. 1 OG ) verletzen,
Art. 10 EMRK
393, Rz 607 zu Art. 10 EMRK ),
Art. 108 OG
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 OG nicht genügt, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten ist ( Art.
Art. 108 Abs. 3 OG
108 OG nicht genügt, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 3 OG ),
Art. 134 Satz
dass es um rein prozessrechtliche Fragen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 Satz 1 OG e contrario),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 1104/06

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

Z.________, 1976, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. November 2006.

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2006 eine von Z.________ (geboren 1976) eingereichte, gegen die IV-Stelle Luzern gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war,

dass Z.________ hiegegen mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte,

dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe mit Verfügung vom 9. Januar 2007 wegen Äusserungen ungebührlichen Inhalts an Z.________ gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen zurückwies, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

dass Z.________ fristgerecht eine weitere Eingabe (vom 26. Januar 2007) einreicht und eine Verbesserung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ablehnt, wobei er zur Begründung anführt, er könne keine ungebührlichen Stellen finden, eventuell müsse das Gericht die zu beanstandenden Inhalte näher bezeichnen,

dass er nach Eingang der Verfügung vom 9. Januar 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft und diejenigen Stellen, die seiner Ansicht nach ungehörig sein könnten, gekennzeichnet hat, woraus sich ergibt, dass er durchaus in der Lage war zu erkennen, welche Ausdrucksweisen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand (vgl. Art. 31 Abs. 1 OG ) verletzen,

dass Z.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2006 die IV-Stelle als "Invaliden-Verunsicherungs- und Terror-Stelle" sowie Lügnerin bezeichnete und sie bezichtigte, "terroristische Leistungs- und Abklärungsverweigerung", "absichtliche" Verfahrensverzögerung sowie "Amtsmissbrauch" zu betreiben,

dass in der Eingabe vom 26. Januar 2007 weitere Ungebührlichkeiten enthalten sind, indem die IV-Stelle beschimpft wird, sie bediene sich des "Terrors", begehe "schwerste Körperverletzung" an Versicherten, habe "Morde durch Tabakrauch" zu verantworten und wende die Gesetze an, als seien sie "Märchenbücher",

dass diese Äusserungen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass verletzen,

dass die geltend gemachte Meinungsäusserungsfreiheit in einem Gerichtsverfahren nicht unbegrenzt gilt und insbesondere unwahre Tatsachen, ehrenrührige Behauptungen und Feststellungen, die in ihrer Schärfe nicht notwendig sind, nicht umfasst (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, S. 393, Rz 607 zu Art. 10 EMRK ),

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 OG nicht genügt, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 3 OG ),

dass es um rein prozessrechtliche Fragen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 Satz 1 OG e contrario),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Z.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: