Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 1090/06 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal and Need for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer I 1090/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1962-born individual who applied for disability benefits from the invalidity insurance after being hospitalized twice in a psychiatric clinic in 2003. The relevant social insurance office determined that, as of March 2004, the individual had a disability degree of 57% and awarded a partial disability pension. The individual contested this decision, seeking a full pension starting from April 2005 due to a perceived deterioration in mental health. The administrative court ruled in favor of additional medical assessments before any determinations regarding the entitlement to a full pension could be made. The social insurance office subsequently appealed this decision, asserting the need to restore the case for reevaluation rather than approving the individual's demand.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 104 lit. a OG; Invalidity Pension Appeal and Need for Further Medical Assessment: The relevant social insurance office determined that, as of March 2004, the individual had a disability degree of 57% and awarded a partial disability pension. The individual contested this decision, seeking a full pension starting from April 2005 due to a perceived deterioration in mental health. The administrative court ruled in favor of additional medical assessments before any determinations regarding the entitlement to a full pension could be made. The social insurance office subsequently appealed this decision, asserting the need to restore the case for reevaluation rather than approving the individual's demand.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung halbe Rente Gesundheitsverschlechterung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 Abs. 2 OG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 4 Abs. 1 IVG
Das kantonale Gericht hat sodann die Grundsätze zum Beweiswert eines Gutachtens ( BGE 125 V 352 ) sowie die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, die unter Umständen in gleicher Weise wie körperliche eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 8 ATSG
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, zutreffend dargelegt ( BGE 102 V 165 ; AHI 2001 S.
Art. 104 lit. a OG
Inwiefern die Vorinstanz anderweitig Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) verletzt haben soll, vermag die IV-Stelle nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich.
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 66 al. 1 LTF
This rule governs the imposition of court costs on the appellant, the IV-Stelle Luzern.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
BGE 125 V 352
Das kantonale Gericht hat sodann die Grundsätze zum Beweiswert eines Gutachtens ( BGE 125 V 352 ) sowie die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, die unter Umständen in gleicher Weise wie körperliche eine Invalidität im Sinne von Art.
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 294
Treatability of Psychological Disorder Does Not Negate Invalidity Under IVG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This rule governs the imposition of court costs on the appellant, the IV-Stelle Luzern.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 1090/06

Urteil vom 12. Februar 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1962,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. November 2006.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene N.________ arbeitete zuletzt als Gurtennäher bei der Firma X.________ AG. Am 23. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Im Jahr 2003 war er zweimal in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Die IV-Stelle Luzern beauftragte Dr. med. K.________, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik am Kantonsspital Z.________, mit der Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 29. April 2004). Mit Verfügung vom 21. April 2005 sprach die IV-Stelle N.________ ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 festhielt.

B. N.________ führte Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte zum Schluss, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab April 2005 weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Ebenso seien zum Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2004 zusätzliche Untersuchungen notwendig. Dementsprechend hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 14. November 2006).

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. April 2005 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde ( Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

3. Im Einspracheentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweist, sind die Voraussetzungen, unter denen ein Rentenanspruch besteht, und die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung richtig wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat sodann die Grundsätze zum Beweiswert eines Gutachtens ( BGE 125 V 352 ) sowie die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, die unter Umständen in gleicher Weise wie körperliche eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, zutreffend dargelegt ( BGE 102 V 165 ; AHI 2001 S. 228 E. 2b; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Darauf kann verwiesen werden.

4.

4.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die medizinischen Unterlagen fest, dass im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Verschlechterung eingetreten sei, welche eine neue Einschätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dringend erforderlich macht. Gleichzeitig sei zu prüfen, wie sich die ärztlicherseits erwähnte Veränderung an der Halswirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zwecks Bestimmung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2004 seien sodann ebenfalls weitere Abklärungen erforderlich, könne diesbezüglich doch nicht auf das Gutachten des Dr. med. K.________ abgestellt werden, da die vom Psychiater geforderten beruflichen Massnahmen nicht durchgeführt wurden.

4.2 Diese Feststellungen der Vorinstanz sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (E. 2 hievor). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht als mangelhaft im Sinne dieser Bestimmung erscheinen lassen könnte. Soweit die IV-Stelle die Feststellungen der Vorinstanz zum medizinischen Sachverhalt bis zum 1. April 2005, insbesondere ab 1. März 2004, rügt, erhebt sie Einwendungen, welche entgegen ihrer Behauptung keineswegs auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts schliessen lassen, hat dieses doch die medizinischen Unterlagen einlässlich geprüft und sorgfältig gewürdigt.

Des Weitern hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, aus welchen mit Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. März 2004 nicht auf das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 29. April 2004 abgestellt werden kann. Der Vorwurf, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, geht daher an der Sache vorbei. Inwiefern die Vorinstanz anderweitig Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) verletzt haben soll, vermag die IV-Stelle nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich.

5. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 12. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: