Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 106/95 KI-generiert

Appeal for Full Invalidity Pension After Late Submission and Medical Excuse Rejection

Geschäftsnummer I 106/95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual sought a full disability pension following an initial partial pension granted by the relevant social insurance authority, based on a disability assessment of 50%. The individual contested the decision, requesting an increase in the pension amount retroactively from February 1989. The administrative court partially granted the request by setting the start date for the partial pension to February 1989 but rejected the remainder of the appeal. Subsequently, the individual’s legal representative submitted a new appeal with a request for extension of the appeal period on grounds of health issues affecting their ability to act within the required timeframe. However, the court determined that the appeal lacked adequate justification and subsequently found the request for reinstatement of the missed deadlines unsubstantiated, ultimately leading to a dismissal of the claim for a full pension.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 106 Abs. 1 OG; Appeal for Full Invalidity Pension After Late Submission and Medical Excuse Rejection: The individual contested the decision, requesting an increase in the pension amount retroactively from February 1989. The administrative court partially granted the request by setting the start date for the partial pension to February 1989 but rejected the remainder of the appeal. Subsequently, the individual’s legal representative submitted a new appeal with a request for extension of the appeal period on grounds of health issues affecting their ability to act within the required timeframe. However, the court determined that the appeal lacked adequate justification and subsequently found the request for reinstatement of the missed deadlines unsubstantiated, ultimately leading to a dismissal of the claim for a full pension.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten medizinische Gründe Beschäftigungsbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 3 OG
Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen und die Be-
Art. 132 OG
Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid-
Art. 33 Abs. 1 OG
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach
Art. 135 OG
Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden.
Art. 108 Abs. 2 OG
seines Vertreters zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ).
Art. 106 Abs. 1 OG
nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG
Art. 35 Abs. 1 OG
dernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG liegt unter diesen
Art. 134 OG
freiheit des Verfahrens ( Art. 134 OG ) ohnehin gegenstands-

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 7}

I 106/95 Hm

II. Kammer

Präsidentin Widmer, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 19. Januar 1996

in Sachen

I.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher W.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Monbijoustrasse 120, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 3. März 1994 sprach die IV-Stelle

Bern I.________ (geboren 1950) gestützt auf einen Inva-

liditätsgrad von 50 % ab 1. November 1991 eine halbe ein-

fache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und

Kinderrente zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Aus-

richtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1989

beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern mit Entscheid vom 16. Februar 1995 insofern teilweise

gut, als es den Beginn der halben Rente auf den 1. Februar

1989 festsetzte. Im übrigen wies es die Beschwerde ab.

Diesen Entscheid erhielt der Rechtsvertreter des Beschwer-

deführers am 1. März 1995 zugestellt.

Mit Eingabe vom 31. März 1995 lässt I.________ durch

seinen Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein-

reichen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheides sei ihm für die Zeit ab 1. Februar 1989 eine

ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner ersucht er um

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gleich-

zeitig beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm eine

Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen und die Be-

schwerdefrist wiederherzustellen, da seine bereits einmal

operierte Achillessehne am 29. März 1995 erneut gerissen

sei und eine zweite Operation notwendig werde. Mit Schrei-

ben vom 4. April 1995 wies das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht den Rechtsvertreter darauf hin, dass die Wie-

derherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist

nur dann erteilt werden könne, wenn neben dem Wiederher-

stellungsbegehren innert Frist auch die versäumte Rechts-

handlung nachgeholt werde. Am 3. Mai 1995 reichte der

Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. - Die

IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung

auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid-

genössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit

Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen.

Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach

Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-

mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ). Diese

Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber

verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Pra-

xis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumin-

dest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der

Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich

beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie

muss sachbezogen sein. Fehlt der Antrag oder die Begründung

überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerde-

schrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Be-

schwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann

( BGE 101 V 127 ; ZAK 1988 S. 519 Erw. 1).

b) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift

u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen

die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit ver-

missen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensicht-

lich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine

kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen

( Art. 108 Abs. 3 OG ). Nach dieser Bestimmung ist eine

Fristansetzung durch das Eidgenössische Versicherungsge-

richt ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine

Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch

nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG

eingereicht werden ( BGE 104 V 178 , 101 V 18 Erw. 1).

c) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zwar

seine Eingabe vom 31. März 1995 innerhalb der 30tägigen

Beschwerdefrist eingereicht. Weiter sind darin auch Anträge

enthalten. Indessen fehlt es unbestrittenermassen an einer

sachbezogenen Begründung, denn der Rechtsvertreter setzt

sich mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise aus-

einander. Der pauschale Hinweis auf die vorinstanzliche

Beschwerdeschrift vom 6. April 1994 genügt der Begründungs-

pflicht nicht (SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 161 Erw. 1 mit Hin-

weisen). Aus diesem Grunde ist die Ansetzung einer Nach-

frist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG ausgeschlossen. Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. März 1995 genügt

somit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie

nicht eingetreten werden kann, es sei denn, die Frist zur

Einreichung der Begründung könne wieder hergestellt werden,

wie dies in den Eingaben vom 31. März und 3. Mai 1995 bean-

tragt wird.

2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt wer-

den, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein

unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung

verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Gesetz lässt

somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und

gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden

kann ( BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94Erw. 2, 107 Ia 169

Erw. 2a). Krankheit (bzw. ein Unfall, BGE 108 V 110

Erw. 2c) kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung

führendes Hindernis sein ( BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110

Erw. 3;

Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,

S. 62). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der

Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber

innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit

der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (EVGE 1969

S. 150). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die

Wiederherstellung gewährt: einem an einer schweren Lungen-

entzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Ver-

sicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1

des Urteils P. vom 14. September 1976), ebenso einem Ver-

sicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen mas-

sive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark

beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittel-

frist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch

sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der In-

teressenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523

Erw. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstel-

lung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes

bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhalts-

punkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt

wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre,

trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigen-

falls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauf-

tragen ( BGE 112 V 255 Erw. 2a; unveröffentlichte Urteile D.

vom 21. Februar 1984, H 25/84, und R. vom 29. Juni 1977,

H 101/77).

Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines

unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem frist-

gerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abge-

halten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittel-

frist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berech-

tigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der

Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei

ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allge-

meinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen

Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wie-

derherstellung zu gewähren ist ( BGE 112 V 256 ).

b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlitt am

29. März 1995, am drittletzten Tag der laufenden Beschwer-

defrist, an der operierten Achillessehne erneut einen Riss.

Nach der Darstellung in der Eingabe vom 3. Mai 1995 dauerte

die Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters, bedingt durch

die Schmerzen und die Notwendigkeit, das Bein hochzulagern

zur Abschwellung des Fusses, vom 29. März bis zum 9. April

1995 und bestand erneut in der Zeit vom 12. bis zum

17. April 1995 während des Spitalaufenthaltes. Damit jedoch

ein Unfall ( BGE 108 V 110 Erw. 2c) ein unverschuldetes, zur

Wiederherstellung führendes Hindernis ist, muss er derart

sein, dass der Rechtsuchende bzw. sein Vertreter dadurch

davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder

doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung

zu betrauen (vgl. Erw. 2a hievor). Nicht entscheidend ist

die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Unfähigkeit, entweder

selbst die Prozesshandlung vorzunehmen oder damit einen

geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klien-

ten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu

machen ( BGE 119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen). Im vorliegen-

den Fall geht aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerde-

führers verfassten Eingabe vom 31. März 1995 hervor, dass

dieser in der Lage war, innert der Beschwerdefrist dem Eid-

genössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit einem Wiederherstellungsgesuch einzureichen.

Dass er in der Zeit vom 29. bis 31. März 1995 ausserstande

gewesen wäre, sei es in Übereinstimmung mit der Vollmacht

einen Substituten beizuziehen oder wenigstens seinen

- nicht verhinderten - Klienten auf die ihm obliegende

Pflicht zur Wahrung der Beschwerdefrist aufmerksam zu

machen, wird in den beiden Eingaben vom 31. März und 3. Mai

1995 nicht behauptet. Vielmehr war er in der Lage, am

31. März 1995 eine Eingabe einzureichen, so dass es am

Nachweis fehlt, sein gesundheitlicher Zustand habe in der

Zeit vom 29. bis 31. März 1995 die wenig arbeitsintensive

Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichti-

gung des Klienten ausgeschlossen. Ein unverschuldetes Hin-

dernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG liegt unter diesen

Umständen nicht vor (vgl. BGE 119 II 88 Erw. 2b mit Hinwei-

sen). Das hat zur Folge, dass auf die erst mit Eingabe vom

3. Mai 1995 rechtsgenüglich begründete Verwaltungsgerichts-

beschwerde nicht einzutreten ist.

3.- Selbst wenn das Wiederherstellungsbegehren gutzu-

heissen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutre-

ten wäre, müsste diese als unbegründet abgewiesen werden.

Nach dem Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiater FMH,

vom 29. April 1992 ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-

führers für eine angepasste Erwerbstätigkeit aus psychia-

trischer Sicht nicht eingeschränkt und dem Beschwerdeführer

eine übliche tägliche Arbeitsleistung möglich und zumutbar.

Das Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB) hält im

Gutachten vom 7. Dezember 1990 fest, die Arbeits-

fähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer liege unter

einem Drittel, als Allround-Handwerker bei 50 %. Gestützt

auf diese beiden Gutachten, auf welche das kantonale Ge-

richt zu Recht abgestellt hat, kann von einer beachtlichen

Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

ausgegangen werden. Bei zumutbarer Verwertung dieser Rest-

arbeitsfähigkeit könnte der Beschwerdeführer auf dem ihm

offenstehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen

erzielen, das einen Drittel des hypothetischen Validen-

einkommens von rund Fr. 60 000.- übersteigt. Unter diesen

Umständen besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente.

4.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als

offensichtlich unzulässig erweist, ist das Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege, soweit es nicht wegen der Kosten-

freiheit des Verfahrens ( Art. 134 OG ) ohnehin gegenstands-

los ist, abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

II.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Januar 1996

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: