Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 105/99 KI-generiert

Disability Pension Reassessment Based on Earned Income and Period of Entitlement

Geschäftsnummer I 105/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1973 who suffers from severe psychological disorders and has been receiving disability insurance benefits since childhood. After several unsuccessful attempts at employment, they undertook vocational training as a carpenter, which was later altered to a two-year apprenticeship in woodworking. Upon completion, the disability office determined that the individual had not achieved the apprenticeship goal and subsequently awarded them a full disability pension due to a 79% disability rating. However, following additional assessments indicating the individual's potential for employment, the disability office revised this decision, reducing benefits based on an alleged decrease in the disability rating to 41%. The individual contested this reduction, claiming that they were capable of work and seeking support for reintegration into the workforce. The dispute centers on the legitimacy of the disability ratings and the entitlement to disability benefits over time.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 OG, Art. 58 Abs. 1 VwVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 26 Abs. 1 IVV, Art. 66 Abs. 1 LTF; Disability Pension Reassessment Based on Earned Income and Period of Entitlement: After several unsuccessful attempts at employment, they undertook vocational training as a carpenter, which was later altered to a two-year apprenticeship in woodworking. Upon completion, the disability office determined that the individual had not achieved the apprenticeship goal and subsequently awarded them a full disability pension due to a 79% disability rating. However, following additional assessments indicating the individual's potential for employment, the disability office revised this decision, reducing benefits based on an alleged decrease in the disability rating to 41%. The individual contested this reduction, claiming that they were capable of work and seeking support for reintegration into the workforce. The dispute centers on the legitimacy of the disability ratings and the entitlement to disability benefits over time.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Invalidenrente Berechnung des rentenbildenden Erwerbseinkommens befristete Rente Erwerbsausfall Invalideneinkommen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 OG
Art. 132 OG ; vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5a und b
Art. 58 Abs. 1 VwVG
Cited to explain the legal basis under which the IV office could review its previous decisions (Wiedererwägung).
Art. 4 Abs. 1 IVG
Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the definition of disability by the lower court.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the income comparison method for assessing the degree of disability by the lower court.
Art. 26 Abs. 1 IVV
Used as the basis for the income comparison method when determining the degree of disability and when calculating presumed earnings for individuals unable to acquire adequate vocational skills.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Impliedly relevant as no court costs were levied (the provision usually governs cost allocation, though the specific outcome is stated in the dispositive 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). Since the dispositive does not cite a cost article, and the ruling is only 'keine Gerichtskosten erhoben' without citing the basis (like Art. 66 LTF or Art. 69/72 OG), this is *strictly excluded* unless explicitly cited in the final orders (I, II, III).
Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG
Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the scope of pension entitlement by the lower court.
Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV
Used to determine that the appellant was no longer entitled to a pension starting from December 1, 1994, based on the revised calculation of loss of earnings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 115 V 134
zung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 124 V 176
raus ( BGE 124 V 176 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 58 Abs. 1 VwVG

Cited to explain the legal basis under which the IV office could review its previous decisions (Wiedererwägung).

Art. 66 Abs. 1 LTF

Impliedly relevant as no court costs were levied (the provision usually governs cost allocation, though the specific outcome is stated in the dispositive 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). Since the dispositive does not cite a cost article, and the ruling is only 'keine Gerichtskosten erhoben' without citing the basis (like Art. 66 LTF or Art. 69/72 OG), this is *strictly excluded* unless explicitly cited in the final orders (I, II, III).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the income comparison method for assessing the degree of disability by the lower court.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the scope of pension entitlement by the lower court.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited by the Tribunal as a correct statement of the law regarding the definition of disability by the lower court.

Art. 26 Abs. 1 IVV

Used as the basis for the income comparison method when determining the degree of disability and when calculating presumed earnings for individuals unable to acquire adequate vocational skills.

Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV

Used to determine that the appellant was no longer entitled to a pension starting from December 1, 1994, based on the revised calculation of loss of earnings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I 105/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schäuble

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

S.________, 1973, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Der 1973 geborene S.________ leidet an schweren

psychischen Störungen, aufgrund welcher er seit der Kind-

heit Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen er-

hielt (medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen).

Nach verschiedenen Schnupperlehren und mehreren gescheiter-

ten Arbeitsversuchen trat er im August 1992 eine vierjähri-

ge Lehre als Schreiner an, welche nach wenigen Monaten in

eine zweijährige Anlehre zum Holzbearbeiter umgewandelt

wurde. Die Invalidenversicherung übernahm diese Ausbildung.

Nach deren Abschluss berichtete die IV-Regionalstelle im

August 1994, der Versicherte habe das Ziel der Anlehre

nicht erreicht, und schlug die Prüfung der Rentenfrage vor.

Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen er-

liess die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft am 28. Ju-

ni 1995 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Juli

1995 eine ganze Invalidenrente zusprach. Am 17. Juli 1995

verfügte sie, dass der Versicherte bereits ab 1. Februar

1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Vom

1. August 1993 bis 31. Juli 1994 werde die Rentenzahlung

während der beruflichen Massnahme wegen des höheren Taggel-

des jedoch unterbrochen.

B.- S.________ reichte gegen beide Verfügungen Be-

schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-

schaft ein. Er beantragte, die Auszahlung der Invalidenren-

te sei bis auf weiteres zu sistieren und es seien zweckmäs-

sige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen.

Nachträglich wies er darauf hin, seit August 1994 in mehre-

ren temporären Arbeitseinsätzen erfolgreich bei verschiede-

nen Arbeitgebern tätig gewesen zu sein.

Auf Antrag der Verwaltung verfügte das kantonale Ge-

richt am 28. September 1995 die Sistierung des Beschwerde-

verfahrens.

Nach zusätzlichen Abklärungen erliess die IV-Stelle am

12. Dezember 1996 eine neue Verfügung, mit welcher sie die

ursprünglich gewährte ganze Invalidenrente wegen Verletzung

der Meldepflicht rückwirkend ab 1. Dezember 1994 auf eine

Viertelsrente herabsetzte, ausgehend von einem Invalidi-

tätsgrad von 41 %.

Der Versicherte hielt in der Folge an seinem Begehren

um berufliche Eingliederungsmassnahmen fest und bestritt

das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 79 % für die

Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994. Unzutref-

fend sei auch der ab 1. Dezember 1994 festgelegte Invalidi-

tätsgrad. Später teilte er mit, er habe im Januar 1997

einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gestützt hierauf ver-

fügte die Verwaltung am 10. März 1997 die Aufhebung der

Viertelsrente per Ende April 1997.

Mit Entscheid vom 25. März 1998 hiess das kantonale

Gericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise

gut. Es erwog, dass die IV-Stelle dem Versicherten zu Recht

ab 1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezem-

ber 1994 eine Viertelsrente zugesprochen habe. Nicht zu

beanstanden sei ferner, dass die Verwaltung im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung aufgrund der damaligen

Umstände weitere berufliche Massnahmen abgelehnt habe. Hin-

gegen könne wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung

künftig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehen, falls

der Versicherte nach einem allfälligen Verlust der Arbeits-

stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der

Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit haben sollte. In die-

ser Hinsicht sei den beschwerdeweise vorgebrachten Anliegen

zu entsprechen.

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Begehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei

der Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Februar 1992 und von

41 % ab 1. Dezember 1994 zu reduzieren und neu festzuset-

zen. Sodann sei die Vorinstanz zu verpflichten, Einsicht in

die Abklärungsunterlagen zu gewähren. Eventualiter sei ihm

das Recht einzuräumen, vom Antrag auf Invalidenrente zu-

rückzutreten. Im Übrigen sei der Vorinstanz für die Ver-

schleppung des Falles und die verspätete Zustellung des

Entscheides eine Rüge zu erteilen.

Die IV-Stelle ersucht um Aufhebung des kantonalen Ent-

scheides und Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 12. De-

zember 1996. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzich-

tet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm das kantona-

le Gericht die mit Eingabe vom 8. Januar 1997 beantragte

Einsicht in die Abklärungsunterlagen nicht gewährt habe.

Dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Aus den Akten geht

hervor, dass die Eingabe umgehend an die IV-Stelle weiter-

geleitet wurde, welche sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht

hatte vernehmen lassen und daher im Besitz der fraglichen

Unterlagen war. Weiter ergibt sich, dass die Vorinstanz dem

Versicherten eine Orientierungskopie des betreffenden

Schreibens an die Verwaltung zukommen liess. Damit ist sie

ihren im gegebenen Zusammenhang obliegenden Pflichten

rechtsgenüglich nachgekommen.

b) Dem kantonalen Gericht wird ferner eine unzulässige

Verschleppung des Falles und die verspätete Zustellung des

Entscheides vorgeworfen. Auf diese Rüge ist mangels eines

schutzwürdigen aktuellen und praktischen Feststellungsinte-

resses nicht einzutreten (Art. 103 lit. a in Verbindung mit

Art. 132 OG ; vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5a und b

mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Trotzdem sei

festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren, welches

von der Einreichung der Beschwerde am 25. Juli 1995 bis zum

Versand des Urteils am 12. Januar 1999 rund 41 1/2 Monate

dauerte, auf Gesuch der Verwaltung hin während rund 14 1/2

Monaten sistiert wurde.

2.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis

zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die ange-

fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Gestützt hie-

rauf hat die IV-Stelle die ursprünglich angefochtenen Ver-

fügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995 am 12. Dezember

1996 in Wiedererwägung gezogen und durch eine neue Verfü-

gung ersetzt. Mit dieser sprach sie dem Versicherten ab

1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezember

1994 eine Viertelsrente zu. Noch vor Erlass des kantonalen

Entscheides hob die Verwaltung am 10. März 1997 die Vier-

telsrente revisionsweise per Ende April 1997 auf. Diese

Verfügung blieb unangefochten. Der Streit beschränkt sich

somit auf die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh-

rers vom 1. Februar 1992 bis 30. April 1997. Im vorliegen-

den Verfahren nicht mehr streitig ist die Gewährung von

beruflichen Massnahmen.

3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG )

unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den geistigen Ge-

sundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperli-

chen eine Invalidität zu begründen vermögen ( BGE 102 V 165 ;

ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a, 1989 S. 266 Erw. 1a), zutreffend

dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den

Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ),

die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen

Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28

Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Bedeutung

der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschät-

zung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Beizufügen ist, dass in Fällen, in welchen der Ver-

sicherte wegen der Invalidität keine zureichenden berufli-

chen Kenntnisse erwerben konnte, das Erwerbseinkommen, das

er als Nichtinvalider erzielen könnte, den nach Alter abge-

stuften Prozentsätzen des statistischen Tabellenlohnes

gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht. Unter diese Regelung

fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit

einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zurei-

chenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Erwerb

von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im allgemei-

nen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch

Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität

angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse

vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Aus-

bildung und dem Versicherten praktisch die gleichen Ver-

dienstmöglichkeiten eröffnen (ZAK 1978 S. 32, 1974 S. 548).

4.- a) Im vorliegenden Fall gelangte die IV-Regional-

stelle nach Abschluss der Anlehre des Beschwerdeführers zum

Ergebnis, dass dieser im angelernten Beruf als Holzbearbei-

ter wie auch in anderen handwerklichen Tätigkeiten ungeeig-

net sei. Trotz Nichterreichens des Ausbildungsziels habe

sich der Lehrmeister entgegenkommenderweise indes bereit

erklärt, den Versicherten, welcher auch in intellektueller

Hinsicht wenig Voraussetzungen mit sich bringe, befristet

zu einem Monatsgehalt von Fr. 800.- in seiner Schreinerei

weiterzubeschäftigen. Der Beschwerdeführer habe das Angebot

jedoch abgelehnt (Bericht vom 17. August 1994). Hierauf

holte die Verwaltung einen Arztbericht der Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Klinik X.________ ein, welche eine

schwere, seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende

psychische Störung autistischer Symptomatik mit möglicher

hirnorganischer Komponente feststellte. Der Patient, den

sie seit 1978 kenne, sei sozial vordergründig gut ange-

passt, aber wenig belastbar. Es bestehe bei ihm ein rigides

System von Angstabwehr, das eine flexible Anpassung an un-

gewohnte Forderungen extrem erschwere oder gar ausschliesse

(Bericht vom 26. November 1994). Gestützt auf diese Beur-

teilungen erliess die IV-Stelle ihre ursprünglichen Renten-

verfügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995.

b) Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

erfuhr die Verwaltung, dass der Versicherte von September

1994 bis Mai 1995 in einem Beschäftigungsprogramm für Ar-

beitslose tätig war und von Mai bis Oktober 1995 mehrere

Temporärstellen als Hilfsarbeiter versah. Gemäss Angaben

der Gemeindeverwaltung Y.________ und der Firma O.________

erzielte er im fraglichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von

insgesamt Fr. 34'663.85. Aufgrund der neuen Sachlage und in

der Annahme, dass der Versicherte diese Erwerbsfähigkeit

bewahren könne, erliess die IV-Stelle am 12. Dezember 1996

pendente lite die streitige Verfügung. Darin legte sie den

Invaliditätsgrad ab 1. Februar 1992 auf 79 % und ab 1. De-

zember 1994 auf 41 % fest. Dieser Ermittlung lag ein Ein-

kommensvergleich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde. Dabei

stellte die Verwaltung bezüglich des Invalideneinkommens

bis August 1994 auf das damalige Lohnangebot des Lehrbe-

triebs und danach auf den vom Beschwerdeführer tatsächlich

erzielten Verdienst ab. Diesen auf ein Jahr umgerechneten

Beträgen stellte sie den für 1995 massgebenden Tabellenlohn

von Fr. 50'000.- gegenüber (AHI-Praxis 1995 S. 6).

Das Vorgehen der Verwaltung ist aus der Sicht des Be-

schwerdeführers, der um Reduktion seines Invaliditätsgrades

ersucht, für die Zeit bis August 1994 nicht zu beanstanden,

ist doch dem Bericht der Regionalstelle vom 17. August 1994

zu entnehmen, dass das von der Schreinerei B.________ ange-

botene Monatsgehalt von Fr. 800.- bereits eine Soziallohn-

komponente beinhaltete. Dieses nach abgeschlossener Anlehre

gemachte Lohnangebot ist zudem bereits ab 1992 als Invali-

deneinkommen berücksichtigt worden, obwohl der Beschwerde-

führer damals noch über keine beruflichen Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügte. Die Invaliditätsbemessung der Ver-

waltung ab September 1994 ist hingegen zu berichtigen. Denn

aus den Arbeitgeberfragebögen der Gemeindeverwaltung

Y.________ und der Firma O.________ geht hervor, dass der

Versicherte den Verdienst von insgesamt Fr. 34'663.85 nicht

in 14, sondern in 12 Arbeitsmonaten erzielt hat. Aus der

Gegenüberstellung dieses Betrags und des hypothetischen

Valideneinkommens von Fr. 50'000.- ergibt sich ab September

1994 eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von knapp

31 %. In Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 88a

Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV steht dem Beschwerde-

führer ab 1. Dezember 1994 somit keine Rente mehr zu.

5.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne

seines Eventualantrags auf die Ausrichtung der ihm für die

Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994 zustehenden

Invalidenrente rechtsgültig verzichten kann. Nach der

Rechtsprechung setzt die Annahme eines Verzichts den Nach-

weis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten vo-

raus ( BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch Maurer,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311

ff.). Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Ver-

sicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wesent-

lich auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist (unveröf-

fentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95). Diese

Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, muss doch

davon ausgegangen werden, dass in der fraglichen Zeit die

Eltern des Beschwerdeführers in nicht unerheblichem Masse

für Kost und Logis des bei ihnen wohnenden Sohnes aufkamen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Ver-

sicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

25. März 1998 und die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Basel-Landschaft vom 12. Dezember 1996 inso-

weit aufgehoben werden, als sie dem Beschwerdeführer

einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 1994 zusprechen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf

sie einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: