Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 1045/06 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer I 1045/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against the decision of a disability insurance authority regarding their claim, which had been dismissed by the Zurich Social Insurance Court in October 2006. Following this rejection, the individual filed a further complaint in December 2006 but failed to meet the formal requirements necessary for such a submission, despite being informed of the deficiencies by the court. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to the lack of a clear request and a proper basis for appeal, resulting in the court’s decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Invalidity Insurance Case: Following this rejection, the individual filed a further complaint in December 2006 but failed to meet the formal requirements necessary for such a submission, despite being informed of the deficiencies by the court. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to the lack of a clear request and a proper basis for appeal, resulting in the court’s decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung formeller Mangel Prozessvoraussetzung Patentrecht Rechtspflege Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 395
1 BGG; BGE 132 V 395 Erw.
BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied, but the operative part only denies court costs (Art. 66 LTF refers to costs in the BGG context, however, the dispositive simply states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which in a decision dealing with OG procedure, is governed by the relevant cost articles of the OG or BGG depending on the phase; given the explicit mention of 131/132 BGG and application of OG, and the lack of explicit BGG cost citation in the dispositive despite BGG entry into force, the usual non-assessment of costs is ordered without citing a specific cost article explicitly in the final order points 1-3. Since the instruction is to only include what is *explicitly* cited in the dispositive, and only points 1 and 2 are relevant for grounds/costs, and neither explicitly cite a cost article, this should be excluded unless it was directly quoted in the final orders.)

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 1045/06

Urteil vom 20. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

K.________, 1956,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen

den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der K.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. September 2005 ab.

K.________ hat mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Versicherte am 6. Dezember 2006 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und sie auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15 ). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.

2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.2 Die Eingabe vom 4. Dezember 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, weil sie weder einen Antrag noch eine sachbezogene Begründung enthält. Darauf machte das Gericht die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2006 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 4. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: