Denial of Legal Aid Despite Unsubmitted Financial Documentation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for assistance from the disability insurance scheme after previously being denied such aid based on insufficient proof of changed circumstances. The local disability insurance office rejected the new application, stating the individual failed to demonstrate a significant change in the level of their need since the prior decision. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking free legal assistance, which was denied by the cantonal court due to a lack of demonstrated need. The individual then escalated the matter to the federal court, contesting the decision regarding free legal assistance. The procedural history highlights the importance of providing documentation for income and assets when applying for such aid, and the challenges faced when deadlines for submissions are not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG, Art. 5 Abs. 2 VwVG; Denial of Legal Aid Despite Unsubmitted Financial Documentation Upheld: The local disability insurance office rejected the new application, stating the individual failed to demonstrate a significant change in the level of their need since the prior decision. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking free legal assistance, which was denied by the cantonal court due to a lack of demonstrated need. The individual then escalated the matter to the federal court, contesting the decision regarding free legal assistance. The procedural history highlights the importance of providing documentation for income and assets when applying for such aid, and the challenges faced when deadlines for submissions are not met.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 VwVG as a basis for the appeal against the interlocutory decision denying legal aid.
Cited in conjunction with Art. 45 Abs. 1 and 2 lit. h VwVG as a basis for the appeal against the interlocutory decision denying legal aid.
This reference is implicitly referred to by the reference to Art. 132 Abs. 1 BGG, as the BGG replaced the OG, but based strictly on the output requirement (only articles explicitly cited in the dispositive), if the dispositive only cites OG articles and cost articles, I must exclude references derived from the change of law unless they are in point 1.
The case mentions the requirement for legal aid but the dispositive does not cite Art. 64 LTF or its predecessor. However, the reasoning section mentions the refusal of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) and the general rules for it. Since the dispositive does not cite Art. 64 LTF as a basis for the outcome, it is excluded.
Although the dispositive rules on costs (point 2) and typically invokes Art. 66 LTF, point 2 of the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court fees are charged), which is an exception to imposing costs, but does not explicitly cite the provision imposing costs it is waiving. However, point 5 of the reasoning notes that no costs are raised 'Praxisgemäss', but the dispositive points 2 and 3 do not cite a procedural article for costs or legal aid in the final orders, only the decision to waive them.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1020/06
Urteil vom 20. Januar 2007
I. Sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
U.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis
vom 12. November 2006.
Sachverhalt:
A. Die Kantonale IV-Stelle Wallis trat auf ein Neuanmeldegesuch der 1950 geborenen U.________ vom 26. Mai 2006 mit der Begründung nicht ein, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Hilflosigkeit seit der vorangegangenen rechtskräftigen Verweigerung einer Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 19. Juli 2005) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (Verfügung vom 22. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 24. August 2006).
B. Hiegegen führte U.________ Beschwerde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mangels Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit des eingereichten Rechtmittels ab (Entscheid vom 12. November 2006).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt U.________ unter Auflage von Dokumenten das Rechtsbegehren, es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2. Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
3.
3.1 Im kantonalen Beschwerdeverfahren sind Leistungen der Invalidenversicherung streitig. Das Bundesgericht hat daher gemäss dem mit Ziffer III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) neu geschaffenen Art. 132 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG nur zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist.
3.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt ( BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, letztinstanzlich Beweismittel vorzulegen, die schon durch das kantonale Gericht angefordert waren, die aber nicht fristgerecht unterbreitet wurden ( BGE 121 II 100 Erw. 1c, 102 Ib 127; ZAK 1990 S. 396 Erw. 1).
4.
4.1
4.1.1 Im angefochtenen Entscheid ist die Rechtsprechung zur streitigen Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.1.2 In Ergänzung und Wiederholung dazu ist festzuhalten, dass das (kantonale) Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen ( BGE 125 IV 165 Erw. 4a, 120 Ia 182 Erw. 3a in fine; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 ff.).
4.2 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2006 unter Androhung der Säumnisfolgen auf, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 18. Oktober 2006 die wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren. Sie gab in Form eines Fragenkatalogs bekannt, welche Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt werden. Die Beschwerdeführerin hat die angesetzte Frist ohne Antwort verstreichen lassen. Die vorhandenen kantonalen Akten geben keinen Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, was unbestritten ist. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt zur Beurteilung der Bedürftigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 4. Oktober 2006 annehmen müssen, es seien keine weiteren prozessualen Schritte mehr verlangt, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht schloss damit lediglich den Schriftenwechsel, nachdem die IV-Stelle auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hatte. Bei den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen handelt es sich nach dem Gesagten um unzulässige Noven (vgl. Erw. 2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat. Die Prüfung der Frage, ob die kantonale Beschwerde aussichtslos ist, erübrigt sich.
Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin nochmals Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.
5. Praxisgemäss (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen IV-Stelle Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2007
Im Namen der I. Sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: