Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 1011/06 KI-generiert

Claimant vs. Disability Insurance Office (Federal Court Appeal)

Geschäftsnummer I 1011/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over disability pension benefits, where the individual, having been granted a half pension based on a 62% disability rating, contested this decision to receive a full pension. The initial administrative decisions, which confirmed the half pension and later adjusted it to three-quarters, were upheld by a social insurance court. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal tribunal seeking a full pension or further investigation into their disability assessment, but the tribunal deemed the complaint unfounded and decided to impose costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG; Claimant vs. Disability Insurance Office (Federal Court Appeal): Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungskürzung Beweiswürdigung Beweisverfügungen Dreiviertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
dass die gestützt auf das Beweisergebnis gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, weder als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen ist, noch in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte ( Art. 105 Abs.
Art. 61 lit. c ATSG
in Anbetracht der Aktenlage mit dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) vereinbaren,
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil B 43/06 vom 3.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 1011/06

Urteil vom 19. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

O.________, 1948, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich O.________ mit Verfügungen vom 11. Juli und 28. Oktober 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % ab Februar 2003 eine halbe Invalidenrente zusprach, welche sie ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente heraufsetzte (Verfügung vom 3. März 2005); an diesen Ergebnissen hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. März 2005),

dass das Sozialversicherungericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abwies (Entscheid vom 10. Oktober 2006),

dass O.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen liess, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Erstellung eines Obergutachtens zurückzuweisen,

dass die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 18. April 2007 das Gesuch des O.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,

dass aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu prüfen ist,

dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird,

dass die gestützt auf das Beweisergebnis gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, weder als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen ist, noch in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte ( Art. 105 Abs. 2 OG ); insbesondere lässt sich die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 [M 1/02]; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) in Anbetracht der Aktenlage mit dem Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) vereinbaren,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil B 43/06 vom 3. Mai 2006 mit Hinweisen),

dass entsprechend dem Prozessausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.