Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 100/07 KI-generiert

Invalidity Pension Rejection Upheld

Geschäftsnummer I 100/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A resident applied for an invalidity pension, which was denied by the relevant cantonal authority, and this decision was upheld by the social insurance court. The applicant then filed an administrative court appeal seeking to overturn the previous decision and obtain the pension or an additional medical evaluation. The social insurance court based its assessment on medical evaluations that indicated the applicant could undertake suitable work. The case involved examining the correctness of the facts and legal standards applied in determining the degree of work incapacity, leading to a review of the administrative court's findings. The appeal was ultimately found to be unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Invalidity Pension Rejection Upheld: The applicant then filed an administrative court appeal seeking to overturn the previous decision and obtain the pension or an additional medical evaluation. The social insurance court based its assessment on medical evaluations that indicated the applicant could undertake suitable work. The case involved examining the correctness of the facts and legal standards applied in determining the degree of work incapacity, leading to a review of the administrative court's findings. The appeal was ultimately found to be unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit vereinfachtes Verfahren Einkommensermittlung Rentenpfändung Sozialversicherungsstreitigkeit Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 28 Abs. 1 IVG
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Art. 16 ATSG
Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; seit 1.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 130 V 343 E.
Art. 132 Abs. 2 OG
Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 104 lit. a OG
Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 100/07

Urteil vom 16. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger und Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

P.________, 1954, 8152 Opfikon,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Roger Bollag, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. November 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Januar 2005 das Gesuch des 1954 geborenen P.________ um Gewährung einer Invalidenrente abwies, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 festhielt,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006 abwies,

dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Anordnung eines weiteren medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit, subeventuell die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zu neuer Beurteilung des Anspruchs, beantragen lässt,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,

dass das Sozialversicherungsgericht die Gründe, die zur Verneinung eines Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat,

dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage nach der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Gutachtens der Rheumaklinik am Kantonsspital X.________ vom 14. Juni 2004 abgestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist,

dass das kantonale Gericht die Gründe festgehalten hat, aus welchen den Angaben der Gutachter der Rheumaklinik und nicht denjenigen des Rheumatologen Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. Februar 2004 zu folgen ist,

dass es sich bei dem als Hauptmangel des kantonalen Gerichtsentscheides gerügten Grad der Arbeitsunfähigkeit, von welchem die Vorinstanz gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung beim Einkommensvergleich ausgegangen ist, um eine Sachverhaltsfeststellung handelt, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft ( Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt,

dass die Einwendungen des Beschwerdeführers auch nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid sonst als bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: