Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 1/06 KI-generiert

Claimant Seeks Higher Invalidity Pension Post-Accident; Court Upholds Low Disability Rating

Geschäftsnummer I 1/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after sustaining multiple injuries from a traffic accident in 1999, applied for disability insurance benefits in Switzerland. The relevant authorities denied his claims for disability pensions citing insufficient evidence of disabling conditions despite receiving a partial pension from an accident insurance provider. Subsequent appeals for a higher pension and additional psychiatric assessments were also rejected by the social insurance court, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal. Throughout the legal proceedings, the individual presented new medical reports claiming changes in his health status, which he argued should warrant a review of his case.

Legislator-Regeste

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Art. 137 lit. b OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant Seeks Higher Invalidity Pension Post-Accident; Court Upholds Low Disability Rating: Aufgrund der nachträglich eingereichten Arztberichte von Dr. med. N.________ macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es seien die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG gegeben. Aus der im parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme der SUVA vom 2. März 2007 geht hervor, dass der heutige Befund einer fortschreitenden Arthrose bereits am 20. Januar 2003 festgestellt worden war und der operative Eingriff vom 18. April 2006 keine neuen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrundes zutage gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Revision sind daher nicht gegeben.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Invalidenversicherung Invaliditätsgrad Rentenrevision Verkehrsunfall medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 lit. b OG
Juni 2006 lässt der Beschwerdeführer vier neue Arztberichte einreichen und beantragen, da sich daraus neue Tatsachen ergeben würden, seien sie im Verfahren als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu berücksichtigen.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 Abs. 1 OG
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff.
Art. 132 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 132 OG
Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs.
Art. 28 Abs. 1 IVG
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist ( Art. 28 Abs.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ).
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
BGE 125 V 261
1 IVG ), zutreffend dargelegt, namentlich bezüglich der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 202
135 OG ), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 1/06

Urteil vom 30. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

U.________, 1969, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. November 2005.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene U.________ erlitt am 14. Juni 1999 bei einem Verkehrsunfall multiple Verletzungen und meldete sich am 12. Oktober 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. August 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Invalidenrente ab und hielt in einer weiteren Verfügung, die dem Versicherten nicht zugestellt werden konnte, fest, berufliche Massnahmen seien für die ihm zumutbaren Hilfsarbeitstätigkeiten nicht erforderlich. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten am 17. Juli 2003 eine Invalidenrente von 20 % gewährt hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2004 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 20 % erneut ab. Gleichzeitig stellte sie ihm die bereits im Jahre 2003 erlassene Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen zu. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab.

B. Gegen den Einspracheentscheid liess U.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und es seien ihm Leistungen im Sinne einer Arbeitsvermittlung von 50 % zu gewähren. Mit Entscheid vom 9. November 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C. U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter beantragt er, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, eventuell sei die Angelegenheit zur Einholung eines Obergutachtens und zur Festlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 lässt der Beschwerdeführer vier neue Arztberichte einreichen und beantragen, da sich daraus neue Tatsachen ergeben würden, seien sie im Verfahren als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden und besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zutreffend dargelegt, namentlich bezüglich der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat unter richtigem Verweis auf den gleichentags ergangenen Entscheid in Sachen Unfallversicherung und in sorgfältiger, umfassender sowie überzeugender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, insbesondere der Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ vom 20. Januar 2003 und des von Dr. med. F.________ vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ am 3. September 2002 erstellten psychiatrischen Gutachtens, zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer sowohl bezogen auf die somatischen Unfallfolgen als auch aus psychiatrischer Sicht eine ganztägige, körperlich leichte Tätigkeit als Hilfskoch oder Hilfsarbeiter zumutbar ist. Richtig befand das kantonale Gericht auch, dass sich unter diesen Umständen weitere Abklärungen medizinischer Art erübrigen und dass hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn der vorgenommene Abzug von 20 % als sehr grosszügig zu betrachten sei.

Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere dringt die Einwendung, angesichts der diagnostizierten Anpassungsstörung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit seien die Folgen der psychischen Integrität und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt worden, im Lichte des zutreffenden kantonalen Entscheides nicht durch.

4. Aufgrund der nachträglich eingereichten Arztberichte von Dr. med. N.________ macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es seien die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG gegeben. Aus der im parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme der SUVA vom 2. März 2007 geht hervor, dass der heutige Befund einer fortschreitenden Arthrose bereits am 20. Januar 2003 festgestellt worden war und der operative Eingriff vom 18. April 2006 keine neuen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrundes zutage gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Revision sind daher nicht gegeben.

5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: