Invalidity Pension Conversion and Mandatory Enrollment Period for Swiss Citizens Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the adjustment of an invalidity pension to an old-age pension for a couple, following the husband's 65th birthday. The Swiss Compensation Fund replaced their joint invalidity pensions with individual old-age pensions, resulting in a change in monthly income. The affected individual contested the decision, seeking a higher pension through administrative court proceedings after the Federal Insurance Court upheld the Compensation Fund's calculations and the relevance of previous contribution years in the pension assessment. The individual's claims regarding lack of knowledge of insurance obligations and related timelines were dismissed, emphasizing that ignorance of the law does not confer advantages in such matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33bis Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 11 VFV, Art. 36a OG; Invalidity Pension Conversion and Mandatory Enrollment Period for Swiss Citizens Abroad: The Swiss Compensation Fund replaced their joint invalidity pensions with individual old-age pensions, resulting in a change in monthly income. The affected individual contested the decision, seeking a higher pension through administrative court proceedings after the Federal Insurance Court upheld the Compensation Fund's calculations and the relevance of previous contribution years in the pension assessment. The individual's claims regarding lack of knowledge of insurance obligations and related timelines were dismissed, emphasizing that ignorance of the law does not confer advantages in such matters.
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KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the administration correctly referred to the more favorable invalidity pension calculation basis.
Cited in the reasoning regarding the requirement for voluntary insurance registration after moving abroad to cover contribution gaps.
Cited in the reasoning regarding the conditions under which the contribution deadline extension can be granted.
Cited in the reasoning to establish the commencement date of the pension claim.
Volltext
[AZA 0]
H 9/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 8. März 2001
in Sachen
T.________, Beschwerdeführer, Zustelladresse: c/o Stefan Trestyén jun. , General Guisan-Strasse 4, Arlesheim,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Mit Verfügungen vom 3. Oktober 1997 ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die den Eheleuten T.________ bisher ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente von monatlich je Fr. 1'323.- mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 durch zwei ordentliche Altersrenten von je Fr. 1'357.- pro Monat, nachdem T.________ am 24. September 1997 das 65. Altersjahr vollendet hatte. Am 3. Februar 1998 erliess die SAK auf Beschwerde hin eine neue Verfügung, welche jene vom 3. Oktober 1997 bestätigte und worin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Altersrente weiterhin nach den Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente berechnet wurde, da sich diese für den Versicherten als günstiger erwiesen hatten.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 12. November 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht der Versicherte sinngemäss um Zusprechung einer höheren Rente.
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Eingangs gilt festzustellen, dass die Vorinstanz der zweiten Verfügung vom 3. Februar 1998 zu Recht lediglich die Bedeutung eines Parteiantrages beimass, nachdem die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der SAK vom 3. Oktober 1997 rechtzeitig erhobene Beschwerde fälschlicherweise nicht an die zuständige Eidgenössische Rekurskommission weitergeleitet worden war.
2.- Im Weitern kann sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid vom 12. November 1999 verwiesen werden, worin nach umfassender Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mit ausführlicher und überzeugender Begründung, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, zutreffend dargelegt wird, dass die Verwaltung die Altersrente des Beschwerdeführers im Ergebnis richtig ermittelt und dabei gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG korrekt auf die bisherigen günstigeren Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente abgestellt hat.
Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, dass der Versicherte, wie er geltend macht, in den Jahren 1993 bis 1995 Beiträge entrichtet hatte, bestand doch sein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits seit dem 1. September 1993. Der Beginn des Rentenanspruchs ergibt sich im Übrigen aus Art. 29 Abs. 1 IVG und ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abhängig von der Raschheit beim Erlass der Verfügung. Bei der Berechnung unter Berücksichtigung der Grundlagen der Altersrente sind die Beiträge der Jahre 1993 bis 1995 überdies korrekt berücksichtigt worden.
Auch fand das Jahr 1973 vollumfänglich Eingang in die Rentenberechnung.
Schliesslich hätte sich der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtig erkannte, gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) innerhalb eines Jahres nach Wohnsitzverlegung ins Ausland freiwillig versichern müssen, um die Beitragslücken der Jahre 1996 und 1997 durch Nachzahlung schliessen zu können. Da dieser Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer jedoch nicht erfolgte, wurde eine Nachzahlung zu Recht abgelehnt. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von diesem Recht keine Kenntnis gehabt und sei von den zuständigen Behörden darüber nicht aufgeklärt worden, nichts zu ändern. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht immer wieder betont hat, kann niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen ( BGE 113 V 88 mit Hinweisen). Der genannte Einwand ist sodann auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 VFV nicht zu hören. Danach kann die Ausgleichskasse auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die nicht vom Auslandschweizer selbst zu vertreten sind. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört aber nicht zu jenen Verhältnissen, die eine Verlängerung der Beitrittsfrist nach Art. 11 VFV erlauben ( BGE 114 V 2 Erw. 4b in fine), auch dann nicht, wenn die Auslandvertretung es unterliess, ihn auf die freiwillige Versicherung aufmerksam zu machen ( BGE 97 V 213 ). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet mithin keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 8. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: