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H 83/01 KI-generiert

Divorced Spouse's Widow's Pension Eligibility Based on Age at Divorce

Geschäftsnummer H 83/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was denied a widow's pension following the death of her ex-husband, with whom she had been married for over ten years. Although their marriage met the duration requirement for the pension, the divorce occurred just a few days before she turned 45. The social insurance authority rejected her request for a widow's pension, stating she did not meet the legal conditions, which led to an appeal being dismissed by a cantonal court. The woman then filed an administrative court complaint to renew her request for the pension, which was ultimately deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; Divorced Spouse's Widow's Pension Eligibility Based on Age at Divorce: Although their marriage met the duration requirement for the pension, the divorce occurred just a few days before she turned 45. The social insurance authority rejected her request for a widow's pension, stating she did not meet the legal conditions, which led to an appeal being dismissed by a cantonal court. The woman then filed an administrative court complaint to renew her request for the pension, which was ultimately deemed unfounded.

Schlagwörter

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Witwenrente aufgelöste Ehe Erreichen des Rentenalters Ehepaar-Invalidenrente Sozialversicherungsleistungen Erwerbstätigkeit des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG
This article established the substantive legal requirement (duration of marriage and age at divorce) used to deny the widow's pension claim.
Art. 36a OG
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG

This article established the substantive legal requirement (duration of marriage and age at divorce) used to deny the widow's pension claim.

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Volltext

[AZA 0]

H 83/01 Ge

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 22. November 2001

in Sachen

L.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

Die am 17. Juni 1950 geborene L.________ wurde am 14.

Juni 1995 von X.________, mit dem sie seit dem 30. Oktober 1970 verheiratet war, rechtskräftig geschieden. Am 8. Juli 1999 starb der geschiedene Mann. Ein in der Folge von der Versicherten gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wies die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit der Begründung ab, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt (Verfügung vom 5. Oktober 1999).

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. September 2000 abgewiesen.

L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Witwenrente dem Sinne nach erneuert. - Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid unter Hinweis auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Witwenrente nur zugesprochen werden könnte, wenn ihre geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hätte und die Scheidung nach Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt wäre ( Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG ). Da die Ehe der Beschwerdeführerin zwar mehr als zehn Jahre gedauert hat, die Scheidung aber unbestrittenermassen nicht nach, sondern drei Tage vor Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt ist, sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente nach den zutreffenden Darlegungen von Ausgleichskasse und Vorinstanz nicht erfüllt. Hieran vermögen auch die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen sich - soweit erforderlich - bereits das kantonale Gericht in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es muss daher bei allem Verständnis für die missliche Lage der eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: