Former Spouse's Invalidity Pension and Income Splitting Constitutionality Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a dispute following the divorce of an individual, where the former spouse applied for an IV pension, prompting the local social security office to initiate income splitting due to the divorce. The individual contested the adjusted income records provided by the authority, which led to an initial decision that rejected their request for reevaluation. Subsequent appeals to the local insurance court were also dismissed, leading the individual to file a further administrative complaint seeking a review of the decisions made by the social security office and the local court. The core of the dispute includes claims regarding the constitutionality and proper application of the income splitting provisions established after their divorce.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Art. 191 BV, Art. 134 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Former Spouse's Invalidity Pension and Income Splitting Constitutionality Challenge: The individual contested the adjusted income records provided by the authority, which led to an initial decision that rejected their request for reevaluation. Subsequent appeals to the local insurance court were also dismissed, leading the individual to file a further administrative complaint seeking a review of the decisions made by the social security office and the local court. The core of the dispute includes claims regarding the constitutionality and proper application of the income splitting provisions established after their divorce.
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KI-generiertThis article is the standard basis for imposing court costs, even if the Tribunal ultimately waives them in order 2. (Although the LTF is cited here, the decision refers to OG, the prior procedural law, as the case date is 2005).
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 81/05
Urteil vom 5. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
W.________, 1956, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 12. April 2005)
Sachverhalt:
A. Auf Grund der Anmeldung der ehemaligen Ehefrau des 1956 geborenen W.________ zum Bezug einer IV-Rente führte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Verfahren zum Splitting der Einkommen infolge Scheidung durch. Sie stellte W.________ im Anschluss daran den angepassten Auszug aus den individuellen Konten zu. Am 5. August 2004 kam sie dessen Ersuchen um den Erlass einer Verfügung betreffend Splitting nach und wies mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 die dagegen erhobene Einsprache ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2005 ab.
C. W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, über die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide mit reformatorischer Wirkung neu zu entscheiden. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich diejenigen über die Teilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4; Art. 50c, 50g und 50h AHVV ), richtig wiedergegeben. Korrekt ist auch der Hinweis auf lit. c Abs. 4 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994. Darauf wird verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, dass in seinem Falle das Splitting nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG rechtmässig und ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. In den Beschwerdeakten deutet denn auch nichts auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage oder eine unrichtige Berechnung der gesplitteten Einkommen hin.
3. Wie bereits im Verwaltungs- und im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, das in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG normierte Splitting verstosse gegen eine ganze Reihe von Verfassungsgrundsätzen, es verletze und missachte unser Rechtssystem in grundsätzlicher Weise in Bezug auf Trennung von Staat und Privat. Darauf ist jedoch nicht weiter einzutreten. Insoweit der Versicherte die Verfassungsmässigkeit des Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Frage stellt, können die Rügen nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung [aBV]; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Niederschlag in Art. 191 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Da das Anwendungsgebot des Art. 191 BV ("Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend") der bisherigen Regelung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbestritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separatdruck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bisherige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.
4. Da das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: