The case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision of a federal appeals commission regarding pension contributions, specifically relating to proof of a longer contribution period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision of a federal appeals commission regarding pension contributions, specifically relating to proof of a longer contribution period. The individual initially submitted a complaint, which was found inadequate in meeting legal requirements. Upon receiving feedback from the court indicating the deficiencies, the complainant attempted to respond but expressed difficulty understanding the court’s comments. Ultimately, the court determined that the subsequent submissions did not provide a valid basis for the complaint, leading to a dismissal of the case without further proceedings or costs being imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision of a federal appeals commission regarding pension contributions, specifically relating to proof of a longer contribution period: Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 80/04
Urteil vom 11. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
R.________, 1938, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 3. März 2004)
In Erwägung,
dass R.________ am 27. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 3. März 2004 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht R.________ mit Schreiben vom 29. April 2004 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
dass R.________ in der Folge am 7. Mai 2004 eine weitere Eingabe ins Recht gelegt hat, in welcher er erklärte, das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu verstehen, weshalb es ihm nicht möglich sei, es zu beantworten,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2004 klar darauf hingewiesen wurde, Anfragen bei den vom Beschwerdeführer genannten früheren Arbeitgebern zu Unterlagen, die eine längere AHV-Beitragsdauer beweisen könnten, seien erfolglos geblieben,
dass die Rechtsschriften vom 27. April 2004 und 7. Mai 2004 insbesondere keine sachbezogene Begründung enthalten, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III.Kammer: Der Gerichtsschreiber: