Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 76/00 KI-generiert

Subsidiary liability of former board members for unpaid social insurance contributions after employer's bankruptcy: no duty to report higher payroll under flat-rate scheme and no gross negligence for one unpaid quarterly installment.

Geschäftsnummer H 76/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the appeal, upholding the lower court's decision that the former board members of a bankrupt company are not liable for unpaid social insurance contributions. The court ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,400 and an opposing party’s indemnity of CHF 2,500. The dispute concerned the appellant's claim for damages against the respondents for lost mandatory social insurance contributions, asserting subsidiary liability of corporate organs after the company's bankruptcy. The court affirmed the lower court's findings that the company had not deliberately understated its payroll, that it had paid most installment amounts, and that the failure to pay the final quarterly amount did not constitute gross negligence under the relevant standard (Art. 52 AHVG; BGE 121 V 244). The court also rejected the challenge to the awarded party costs, finding no arbitrariness in the lower court's discretionary assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 4 aBV, Art. 9 BV, Art. 134 OG; Subsidiary liability of former board members for unpaid social insurance contributions after employer's bankruptcy: no duty to report higher payroll under flat-rate scheme and no gross negligence for one unpaid quarterly installment: The court ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,400 and an opposing party’s indemnity of CHF 2,500. The dispute concerned the appellant's claim for damages against the respondents for lost mandatory social insurance contributions, asserting subsidiary liability of corporate organs after the company's bankruptcy. The court affirmed the lower court's findings that the company had not deliberately understated its payroll, that it had paid most installment amounts, and that the failure to pay the final quarterly amount did not constitute gross negligence under the relevant standard (Art. 52 AHVG; BGE 121 V 244). The court also rejected the challenge to the awarded party costs, finding no arbitrariness in the lower court's discretionary assessment.

Schlagwörter

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Versicherungskasse grobe Fahrlässigkeit Schadenersatzzahlung Beitragsschuld Konkursforderung Ratenzahlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 OG
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 52 AHVG
lichen Grundlagen ( Art. 52 AHVG , Art.
Art. 14 Abs. 1 AHVG
52 AHVG , Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Art. 4 aBV
( Art. 4 aBV , Art. 9 BV ) in Betracht fällt ( BGE 114 V 86
Art. 9 BV
4 aBV , Art. 9 BV ) in Betracht fällt ( BGE 114 V 86
Art. 134 OG
( Art. 134 OG e contrario, Art.
Art. 159 Abs. 2 OG
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the respondents' party indemnity in the dispositive.
Art. 134 OG e contrario
Cited to exclude court costs against the prevailing respondents, supporting the cost ruling in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 15
statt vieler BGE 123 V 15
BGE 108 V 186
grobfahrlässigen Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw.
BGE 121 V 244
keit zu bejahen, hingegen im Lichte von BGE 121 V 244 ein
BGE 114 V 86
9 BV ) in Betracht fällt ( BGE 114 V 86
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 134 OG e contrario

Cited to exclude court costs against the prevailing respondents, supporting the cost ruling in the dispositive.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited to impose the court costs on the unsuccessful appellant in the dispositive.

Art. 159 Abs. 2 OG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the respondents' party indemnity in the dispositive.

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Volltext

H 76/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 16. Mai 2000

in Sachen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,

St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

1. M.________,

2. T.________,

3. S.________,

Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. K.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügungen vom 2. Juni 1998 verpflichtete die

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen M.________,

T.________ und S.________ als ehemalige Verwaltungsräte der

am 28. November 1997 in Konkurs gefallenen Firma X.________

zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'421.-

unter solidarischer Haftbarkeit für entgangene bundesrecht-

liche Sozialversicherungsbeiträge in den Monaten Januar bis

Oktober 1997 (einschliesslich Mahngebühren und Verzugszin-

sen).

B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse ge-

gen die drei Verwaltungsräte eingereichten Klagen wies das

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Vereini-

gung der Verfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab

und verpflichtete die Ausgleichskasse, den Beklagten eine

Parteientschädigung von je Fr. 1800.- zu bezahlen.

C.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheides seien die Beschwerdegegner

zu verpflichten, ihr Fr. 16'421.- zu bezahlen. Eventuell

sei in Änderung der Ziff. 3 des vorinstanzlichen Disposi-

tivs festzustellen, dass die Beschwerdegegner Anspruch auf

eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- haben.

- M.________, T.________ und S.________ lassen auf Abwei-

sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Kanto-

nales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung ver-

zichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden recht-

lichen Grundlagen ( Art. 52 AHVG , Art. 14 Abs. 1 AHVG in

Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) und die zur subsidiären

Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15

Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest

grobfahrlässigen Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193

Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) - namentlich

auch in Zusammenhang mit dem Pauschalverfahren (AHI-Praxis

1993 S. 163; ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b) - ergangene Recht-

sprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend

wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Die konkursite Aktiengesellschaft rechnete mit der

Beschwerde führenden Ausgleichskasse im Pauschalverfahren

ab. In der Jahresrechnung 1996 bezifferte sie die mutmass-

liche Lohnsumme für das Folgejahr 1997 mit Fr. 160'000.-.

Die Ausgleichskasse ging von einer solchen von

Fr. 152'400.- aus. Die nach der Konkurseröffnung vom

28. November 1997 von der Aktiengesellschaft am 9. Dezember

1997 eingereichte Jahresabrechnung 1997 enthielt für die

Monate Januar bis Oktober eine beitragspflichtige Lohnsumme

von Fr. 228'496.15. Dieser Betrag wurde anlässlich der Ar-

beitgeberkontrolle vom 5. Februar 1998 um Fr. 18'100.- auf

Fr. 210'396.15 reduziert.

Hinsichtlich der am 7. Februar 1997 in der Jahresab-

rechnung 1996 deklarierten mutmasslichen Lohnsumme für 1997

hielt das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest,

die angeführte Summe von Fr. 160'000.- ergebe sich aus den

mutmasslichen Löhnen für das in diesem Zeitpunkt angestell-

te Personal, wobei für drei Personen damals ein Austritt

vorgesehen und ein Austritt bereits vollzogen gewesen sei.

Die Differenz von rund Fr. 50'000.- zu der tatsächlich aus-

bezahlten Lohnsumme für 1997 resultiere im Wesentlichen da-

raus, dass nach Abgabe der Jahresabrechnung 1996 drei Per-

sonen angestellt worden seien. Dass diese Entwicklung be-

reits bei Abgabe der Jahresabrechnung 1996 bekannt gewesen

und damit bewusst eine zu tiefe mutmassliche Lohnsumme an-

gegeben worden sei, sei auf Grund der Aktenlage nicht aus-

gewiesen. Sodann sei das Pauschalverfahren nicht mit Auf-

lagen verbunden gewesen. Das kantonale Gericht stellte fer-

ner fest, dass mit Ausnahme des dritten Quartals die übri-

gen Pauschalen bezahlt worden seien. Allerdings habe die

Beschwerdeführerin der konkursiten Arbeitgeberin bereits

für die Lohnbeiträge 1996 und die ersten beiden Pauschalen

für 1997 Stundungen bewilligt. In der Folge habe die Ar-

beitgeberin die bewilligten Teilzahlungen praktisch einge-

halten und beispielsweise am 10. Oktober 1997 noch die Pau-

schale für April/Juni 1997 über Fr. 4660.85 bezahlt. Ge-

stützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht zum

Schluss, eine Meldepflicht der konkursiten Aktiengesell-

schaft für die höhere Lohnsumme sei zu verneinen, weshalb

den Beschwerdegegnern bezüglich der Schlussrechnung weder

ein widerrechtliches, noch ein grobfahrlässiges Verhalten

angelastet werden könne. Was die Nichtbezahlung der Pau-

schale für das dritte Quartal 1997 über Fr. 5240.85 be-

treffe, welche am 10. Oktober 1997 und damit vor Konkurser-

öffnung fällig gewesen sei, so sei zwar die Widerrechtlich-

keit zu bejahen, hingegen im Lichte von BGE 121 V 244 ein

grobfahrlässiges Verhalten zu verneinen. Werde berücksich-

tigt, dass bis zur Konkurseröffnung vom 28. November 1997

lediglich eine Pauschale unbezahlt blieb und dass sich die

Arbeitgeberin darum bemüht habe, die Ausstände zu beglei-

chen, so könne diesbezüglich nicht von einem groben Ver-

schulden gesprochen werden.

c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.

Nach den verbindlichen Feststellungen (vgl. Erw. 1 hievor)

des kantonalen Gerichts hat die konkursite Aktiengesell-

schaft nicht bewusst eine zu tiefe Lohnsumme für das Jahr

1997 angegeben und in der Folge die ohne Auflage bewillig-

ten Pauschalzahlungen mit Ausnahme der letzten vor der

Konkurseröffnung fällig gewordenen Quartalsabrechnung be-

glichen und sich an den in diesem Zusammenhang gewährten

Zahlungsaufschub gehalten. Aus bundesrechtlicher Sicht

lässt sich daher bei dieser Sachverhaltskonstellation die

Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts nicht beanstanden,

angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts habe für die Gesellschaft keine Pflicht zur

Meldung der höheren Lohnsumme bestanden und in Würdigung

der bisherigen Zahlungsmoral der Gesellschaft könne im

Lichte von BGE 121 V 244 für die Nichtbezahlung der letzten

Quartalsrechnung kein grobfahrlässiges Verhalten der Be-

schwerdegegner angenommen werden. In der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsäch-

lichen Feststellungen der Vorinstanz - namentlich auch in

Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 1997 - als

mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die recht-

liche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass die Gesell-

schaft Änderungen des Personalbestands im Laufe des Jahres

1997 der Beschwerdeführerin gemeldet hat, was den Schluss

auf eine absichtlich zu tiefe Deklaration der mutmasslichen

Lohnsumme für das Jahr 1997 ebenfalls verbietet.

3.- Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich auch die

vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen von

drei Mal je Fr. 1800.- an. Sie bringt vor, der Rechtsver-

treter habe eine gemeinsame Klageantwort und eine gemein-

same Duplik eingereicht. In Anbetracht der einfachen Sach-

und Rechtslage, des geringen Aufwandes für die beiden

Rechtsschriften und des tiefen Streitwertes von

Fr. 16'421.- erscheine eine Parteientschädigung von

Fr. 2700.- (drei Mal je Fr. 900.-) als angemessen. Mit

dieser Begründung legt die Beschwerdeführerin nicht dar,

inwiefern die vorinstanzliche Parteikostenregelung will-

kürlich oder ermessensmissbräuchlich sein soll. Sie

erschöpft sich vielmehr in appellatorischer Kritik am

vorinstanzlichen Entscheid, was in diesem Zusammenhang

nicht genügt, weil die Prüfung der Parteientschädigung im

Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür

( Art. 4 aBV , Art. 9 BV ) in Betracht fällt ( BGE 114 V 86

Erw. 4a mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil vom

14. März 2000 in Sachen Interessengemeinschaft L.,

H 133/99).

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig

( Art. 134 OG e contrario, Art. 156 Abs. 1 und Art. 159

Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat den

Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Eidge-

nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi-

gung von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: