Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 75/03 KI-generiert

Pension Splitting for Pre-1997 Divorcees Under 10th AHV Revision

Geschäftsnummer H 75/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who, after retiring, contested the calculation of his pension benefits based on income earned during his previous marriages. Specifically, he argued that he should receive full credit for the earnings from the years of his first two marriages instead of the half-credit that was applied. The dispute arose following the issuance of a pension decision by a social insurance fund, which was subsequently upheld by a local court. The individual escalated the issue to a higher court, seeking a reevaluation of how his earnings were accounted for in light of recent legislative changes regarding pension calculations. The case examined legal interpretations regarding the retroactive application of these changes and the sharing of earnings between spouses during marriages.

Legislator-Regeste

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Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3-5 AHVG, Art. 66 al. 1 LTF; Pension Splitting for Pre-1997 Divorcees Under 10th AHV Revision: Specifically, he argued that he should receive full credit for the earnings from the years of his first two marriages instead of the half-credit that was applied. The dispute arose following the issuance of a pension decision by a social insurance fund, which was subsequently upheld by a local court. The individual escalated the issue to a higher court, seeking a reevaluation of how his earnings were accounted for in light of recent legislative changes regarding pension calculations. The case examined legal interpretations regarding the retroactive application of these changes and the sharing of earnings between spouses during marriages.

Schlagwörter

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Aufteilung der Ehepaarrente Altersversicherung Rentenrevision Berechnung der Hinterlassenenrente versicherter Verdienst Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 125 II 196
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben ( BGE 125 II 196 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied because no court costs were levied in this specific case.

Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG

This provision, concerning income splitting for spouses, was central to the dispute regarding the calculation of the retirement pension, although the appeal was ultimately dismissed.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 75/03

Urteil vom 30. April 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

B.________, 1939, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 7. Februar 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1939 geborene B.________ war von 1968 bis 1980 in erster Ehe mit X.________, von 1983 bis 1991 in zweiter Ehe mit Y._________ und ist seit 1991 in dritter Ehe mit Z._________ verheiratet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 sprach ihm die Ausgleichskasse Luzern ab 1. März 2002 eine auf Grund des Vorbezugs von zwei Jahren dauernd gekürzte ordentliche Altersrente von Fr. 1410.- pro Monat zu, die auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.- und der Vollrentenskala 44 beruht.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die ungesplittete Anrechnung seiner während der ersten beiden Ehen erzielten Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom 7. Februar 2003 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. Vorliegend ist einzig streitig, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Altersrentenermittlung für die Kalenderjahre seiner ersten beiden Ehen zu Recht bloss die Hälfte der von ihm erzielten Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Während Ausgleichskasse und Vorinstanz diese Frage bejahen, fordert der Versicherte die Berücksichtigung der ungeteilten Einkommen.

3. Gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet; die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c).

4. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben ( BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

5. Der Wortlaut des hievor angeführten Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG erweist sich als ganz klar und er steht im Einklang mit Sinn und Zweck der streitigen Vorschrift sowie deren systematische Einordnung und Entstehungsgeschichte: Neben der Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (neue Art. 29sexies und 29septies AHVG ) stellt insbesondere der Übergang vom Ehepaarrenten- zum zivilstandsunabhängigen Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von altArt. 22 AHVG) einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision dar. Den Kern dieses neuen Rentenberechnungssystems markiert das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3-5 AHVG . Nach dessen Grundgedanken - wie er im ersten Satz von Abs. 3 der genannten Bestimmung zum Ausdruck kommt - sollen die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen hälftig geteilt und den beiden Ehegatten gegenseitig im individuellen Konto gutgeschrieben werden. Wie sich sodann aus den lit. a-c dieser Vorschrift ergibt, ist die Einkommensteilung sowohl bei weiter bestehender als auch bei (durch Tod oder Scheidung) aufgelöster Ehe vorzunehmen. Wie die Vorinstanz bereits im Detail ausgeführt hat, ist in lit. c Abs. 4 SchlBst. 10. AHV-Revision geregelt, dass bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen die Einkommen auch nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG zu teilen sind, wenn die Ehe - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

6. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Rentenfestsetzung erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig und von der Vorinstanz bereits ausführlich erörtert und zu Recht widerlegt worden. So ist hier bloss ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bei der Einkommensteilung auch Einkommen seiner ersten beiden Ehefrauen angerechnet wurden. Des Weitern konnten bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens neu Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden. Beides wurde erst mit der vom Beschwerdeführer für seinen Fall als nicht anwendbar bezeichneten 10. AHV-Revision eingeführt.

Da die zugesprochene Altersrente in masslicher Hinsicht im Übrigen nicht beanstandet wird und keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage hindeuten, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: