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H 71/06 KI-generiert

The case involves an individual who is contesting a decision made by a social insurance compensation fund that required him to pay contributions for old-age, disability, and loss of earnings insurance based on income from self-employment for the year 2001

Geschäftsnummer H 71/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is contesting a decision made by a social insurance compensation fund that required him to pay contributions for old-age, disability, and loss of earnings insurance based on income from self-employment for the year 2001. The compensation fund calculated a taxable income and initially mandated a contribution amount, which the individual disputed. After his appeal to a regional administrative court was denied, the Federal Insurance Court was engaged to review the legal basis of the prior decisions without considering the merits of the case, focusing instead on the accuracy of the income determination and the obligations stemming from it. The outcome confirmed the prior decisions regarding the taxable income and contributions owed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 Abs. 1 lit. d Satz, Art. 27 Abs. 1 Satz, Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; The case involves an individual who is contesting a decision made by a social insurance compensation fund that required him to pay contributions for old-age, disability, and loss of earnings insurance based on income from self-employment for the year 2001: Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkommenssteuerveranlagung Beitragsfestsetzung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit AHV-Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 9 Abs. 1 lit. d Satz
390.- (Art. 9 Abs. 1 lit. d Satz 2 AHVG; Art.
Art. 27 Abs. 1 Satz
d Satz 2 AHVG; Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV ) ergibt sich der in den Entscheiden von Verwaltung und Vorinstanz enthaltene Betrag von Fr.
Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG
Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt, weshalb er für Gewinne daraus nicht bundessteuer- und ahv-beitragspflichtig ist, andererseits erlittene Verluste nicht vom Roheinkommen abziehen kann ( Art. 9 Abs.
Art. 134 OG
Das Verfahren hat keine Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

H 71/06

Urteil vom 2. Juni 2006

III. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

G.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, Stans

(Entscheid vom 14. November 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse Gastrosuisse (seit 1. Januar 2005: GastroSocial) G.________ zur Bezahlung von AHV/IV/ EO-Beiträgen auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. 20'172.60 (einschliesslich Verwaltungskosten). Die Berechnung basierte auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 304'591.- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 2'720'000.-. Einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 31. Januar 2005, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2005 auf. Es wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es die Abklärungen ergänze und anschliessend erneut über die Beschwerde entscheide.

B. Mit Entscheid vom 14. November 2005 (versandt am 7. März 2006) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde wiederum ab.

C. G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben oder im Sinne einer Reduktion der Beiträge abzuändern.

Die GastroSocial - unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid - und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2. In Bezug auf die relevanten Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur wird auf den kantonalen Entscheid und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juni 2005 verwiesen.

3.

3.1 Mit dem Urteil vom 10. Juni 2005 wurde die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, weil es dieses trotz entsprechender Anhaltspunkte unterlassen hatte, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- veranlagt worden war. Gestützt auf die zwischenzeitlichen Abklärungen hat das kantonale Gericht aber nunmehr für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 1) festgestellt, dass zwar die definitive Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 kein steuerbares Einkommen ergab, die rechtskräftige Taxation für die direkte Bundessteuer desselben Jahres jedoch auf einen Steuerbetrag von Fr. 24'418.- lautet, wobei dessen Berechnung ein massgebendes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 304'201.- zu Grunde liegt. Nach Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 390.- (Art. 9 Abs. 1 lit. d Satz 2 AHVG; Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV ) ergibt sich der in den Entscheiden von Verwaltung und Vorinstanz enthaltene Betrag von Fr. 304'591.-. Dieser beruht somit auf einer rechtskräftigen, für die Ausgleichskasse verbindlichen Veranlagung für die direkte Bundessteuer.

3.2 Wie bereits im Urteil vom 10. Juni 2005 dargelegt wurde, darf das Gericht von verbindlichen rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Das kantonale Gericht hält mit Recht fest, dass keiner dieser Tatbestände zutrifft. Sowohl die ergebniswirksame Auflösung einer (betrieblich bedingten) Rückstellung von Fr. 190'000.- als auch die Nichtberücksichtigung des im Zusammenhang mit einer Liegenschaft entstandenen Verlustes hätte der Beschwerdeführer im Steuerjustizverfahren anfechten können und - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - müssen. Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt, weshalb er für Gewinne daraus nicht bundessteuer- und ahv-beitragspflichtig ist, andererseits erlittene Verluste nicht vom Roheinkommen abziehen kann ( Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG : Geschäftsverluste; vgl. Schreiben des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 28. Mai 2004).

3.3 Auf der Grundlage des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (inklusive persönliche Beiträge) von Fr. 304'591.- und des unbestrittenen im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 2'720'000.- ist die vorinstanzlich bestätigte Beitragsberechnung korrekt.

4. Das Verfahren hat keine Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: