The case involves a woman who applied for an old-age pension but was denied due to not meeting the minimum contribution requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who applied for an old-age pension but was denied due to not meeting the minimum contribution requirement. An appeal against the denial was rejected, leading to a subsequent partial ruling that called for further investigation into her marital status at a specific date. The pension authority ultimately held that she was divorced at that time, which disqualified her from receiving benefits under the revised regulations. The woman's attempts to contest this decision were unsuccessful, as the court concluded that changes in the law did not retroactively benefit her based on her circumstances as of January 1, 1997.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG; The case involves a woman who applied for an old-age pension but was denied due to not meeting the minimum contribution requirement: An appeal against the denial was rejected, leading to a subsequent partial ruling that called for further investigation into her marital status at a specific date. The pension authority ultimately held that she was divorced at that time, which disqualified her from receiving benefits under the revised regulations. The woman's attempts to contest this decision were unsuccessful, as the court concluded that changes in the law did not retroactively benefit her based on her circumstances as of January 1, 1997.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
H 7/02 Hm
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 5. März 2002
in Sachen
K.________, 1932, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
In Erwägung,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Mai 1996 das Gesuch der am 16. September 1932 geborenen, in Deutschland wohnhaften K.________ um Ausrichtung einer Altersrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ablehnte,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 abwies, wobei sie einen Rentenanspruch auch für die Zeit nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verneinte,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2000 in dem Sinne teilweise guthiess, als es den vorinstanzlichen Entscheid und die ablehnende Kassenverfügung vom 22. Mai 1996, soweit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 1997 verneint wurde, aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem letztgenannten Zeitpunkt neu verfüge,
dass die von der Ausgleichskasse nachzuholende Abklärung gemäss den Urteilserwägungen allein die anhand der damals vorliegenden Akten nicht zu beantwortende Frage des Zivilstandes von K.________ am 1. Januar 1997 betraf,
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. September 2000 - unter Verweisung auf die angestellten "Nachforschungen" und die "Erwägungen des EVG" - einen Rentenanspruch von K.________ erneut verneinte, weil sie am 1. Januar 1997 geschieden gewesen sei,
dass die Rekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 abwies,
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Altersrente ab 1. Januar 1997,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichtet,
dass dem hievor erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Mai 2000 die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich die Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil H. vom 6. Dezember 1999 (H 318/98), zu entnehmen sind,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil mit Bezug auf lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 erkannt hat, dass eine noch unter altem Recht ins Rentenalter eingetretene geschiedene Frau, der mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach altArt. 29 Abs. 1 AHVG keine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen werden konnte, nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung in den Genuss der mit der 10. AHV-Revision eingeführten Erleichterung bei der Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchserfordernisses gemäss rev. Art. 29 Abs. 1 und neuArt. 29ter AHVG gelangt,
dass die zwischen der Beschwerdeführerin und H.________ am 29. Oktober 1960 geschlossene Ehe mit Urteil des Zivilgerichts X.________ vom 12. Juni 1981 geschieden wurde, wobei das Scheidungsurteil laut dem von diesem Gericht erstellten Auszug vom 2. Dezember 1996 am 7. Juli 1981 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin somit - entgegen ihrer klarerweise unbehelflichen Einwendungen - am 1. Januar 1997 geschieden war,
dass sie deshalb zum einen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht von den damals in Kraft tretenden rev. Art. 29 Abs. 1 und neuArt. 29ter AHVG profitieren und zum andern im Hinblick auf die Vollendung des 65. Altersjahres von Herbert Kasperl am 3. Dezember 1996 und dessen Rentenberechtigung ab 1. Januar 1997 auch nicht in den Genuss einer ihr zustehenden, auf Grund des neuen Rechts berechneten Altersrente im Sinne von AHI 2000 S. 177 Erw. 5c kommen konnte,
dass mithin die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Rentenablehnung zu Recht erfolgte,
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: