Pensioner's Motorized Tricycle Coverage Denied Due to Lack of Substitution Principle in AHV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an elderly retiree whose request for a mobility aid, specifically a motorized tricycle, was denied by the social insurance office due to the device not being listed in the regulatory framework for such aids. The retiree's appeal to the cantonal court was initially successful, leading to a remand for reconsideration of his request based on the principle of substitutability for a wheelchair. However, the social insurance office subsequently appealed the cantonal court's decision, maintaining their original denial of benefits for the motorized tricycle. The situation centers around the interpretation and application of regulations regarding eligibility for mobility aids under social insurance laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66ter AHVV, Art. 2 Abs. 1 Satz, Art. 43ter AHVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA; Pensioner's Motorized Tricycle Coverage Denied Due to Lack of Substitution Principle in AHV: The retiree's appeal to the cantonal court was initially successful, leading to a remand for reconsideration of his request based on the principle of substitutability for a wheelchair. However, the social insurance office subsequently appealed the cantonal court's decision, maintaining their original denial of benefits for the motorized tricycle. The situation centers around the interpretation and application of regulations regarding eligibility for mobility aids under social insurance laws.
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KI-generiertThe court ruled that no court fees would be charged in application of this provision (implied, as point 2 orders no costs).
This article was established as the relevant legal basis for the entitlement to aids, even though the appeal was ultimately granted on procedural grounds regarding the lower court's instruction.
This article was established as the relevant legal basis for the entitlement to aids in connection with Art. 43ter AHVG.
Cited in relation to the conclusive nature of the list of aids established under this provision.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 57/02
Urteil vom 23. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1926, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 16. Januar 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 lehnte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, das Hilfsmittelbegehren des 1926 geborenen Altersrentners L.________ ab, weil das in Betracht gezogene Dreiradfahrzeug in der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung nicht aufgeführt sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich der Versicherte unterdessen auf eigene Kosten ein motorgetriebenes dreirädriges Fahrzeug angeschafft hatte - mit Entscheid vom 16. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur der Austauschbefugnis prüfe, ob allenfalls ein substitutionsfähiger Anspruch auf einen Rollstuhl (ohne Motor) bestehe, und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. Juli 2001.
L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 In Ziff. 9.51 HVA Anhang sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, wobei die Versicherung deren Mietkosten übernimmt. Die Kriterien für eine Unterstützung der Finanzierung des vom Beschwerdeführer gekauften motorisierten Dreiradfahrzeugs sind damit klarerweise nicht erfüllt.
2.2 Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Regelung, wonach Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn der Fahrstuhl gemietet ist, nicht aber wenn der Versicherte diesen selber gekauft hat, einer eingehenden Prüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass dadurch die in Art. 43ter AHVG erwähnten Eingliederungsziele nicht tangiert werden; die Beschränkung der Leistungen auf die Übernahme der Mietkosten betreffe nicht den Hilfsmittelanspruch als solchen, sondern nur die Art der Beiträge. Im nicht veröffentlichten Urteil T. vom 11. Oktober 1994 (H 109/94) hat es weiter entschieden, dass die in Ziff. 9.51 HVA Anhang vorgesehene Beschränkung auf die Miete nicht motorisch angetriebener Rollstühle nicht willkürlich ist. Im Hinblick auf den dem EDI bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs zustehenden weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit hält sie demnach vor Gesetz und Verfassung stand. Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil W. vom 24. November 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 10. Juli 1995 (H 283/94) schliesslich mit ausführlicher Begründung erkannt, dass das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Gesetz- und Verordnungsgeber weder direkt noch indirekt (durch Verweisung auf die entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung) übernommen und auch nicht durch die Rechtsprechung als im Sozialversicherungsrecht generell anwendbar erklärt worden ist.
2.3 Im Lichte dieser im Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) bestätigten Rechtsprechung, an welcher weiter festzuhalten ist, lässt sich die ablehnende Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2001 nicht beanstanden. Weil das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht anwendbar ist, besteht für die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung an die Verwaltung kein Anlass.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2002 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: