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H 51/02 KI-generiert

In this case, an individual sought a disability compensation from a social insurance fund, arguing that she had been significantly dependent on assistance for daily activities for at least two years

Geschäftsnummer H 51/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought a disability compensation from a social insurance fund, arguing that she had been significantly dependent on assistance for daily activities for at least two years. The social insurance fund rejected the claim, stating that the individual had not completed the required one-year waiting period at the time of the decision. The individual’s daughter appealed the decision, but the social security court upheld the fund's position. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal court, requesting a review of the denial for retroactive compensation. The federal court concluded that the waiting period had not been fulfilled and allowed for the possibility of a new application for compensation after the waiting period.

Legislator-Regeste

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Art. 66bis Abs. 1 AHVV, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; In this case, an individual sought a disability compensation from a social insurance fund, arguing that she had been significantly dependent on assistance for daily activities for at least two years: 1.- Das kantonale Gericht hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Voraussetzungen ( Art. 43bis Abs. 1, 2 sowie 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. a und b IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Hilflosenentschädigung Wartezeit Karenzjahr Drittansprache Versicherungsaufsicht Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66bis Abs. 1 AHVV
1, 2 sowie 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art.
Art. 42 Abs. 2 IVG
1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art.
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung erledigt.
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Volltext

[AZA 0]

H 51/02 Bl

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 1. Juli 2002

in Sachen

H.________, 1923, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter,

gegen

Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Pfingstweid- strasse 31 B, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 verneinte die Ausgleichskasse der Migros-Betriebe einen Anspruch der H.________ auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, da die Wartefrist von einem Jahr noch nicht erfüllt sei.

Eine hiegegen von der Tochter der H.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.

Mit beim kantonalen Gericht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ eine Hilflosenentschädigung rückwirkend auf mindestens zwei Jahre beantragen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Voraussetzungen ( Art. 43bis Abs. 1, 2 sowie 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. a und b IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Das kantonale Gericht hat mit eingehender Begründung, auf welche verwiesen wird, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung während eines Jahres zwar in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sei erst per Anfang Februar 2001 geltend gemacht, was für die Bejahung eines Leistungsanspruches ebenfalls bereits für die Dauer eines ganzen Jahres vorausgesetzt gewesen wäre.

Für den massgebenden Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 29. Oktober 2001 habe die Beschwerdeführerin daher die einjährige Wartefrist noch nicht erfüllt. Diese Erwägungen stehen in Einklang mit den Akten, insbesondere dem von der Klinik Valens, wo sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung aufhielt, unterzeichneten Fragebogen vom 21. Juni/2. Juli 2001. Es steht der Beschwerdeführerin frei, nach Ablauf der einjährigen Wartefrist eine neues Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzureichen, worauf sie bereits von der Ausgleichskasse und dem kantonalen Gericht hingewiesen worden ist.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: