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H 5/07 KI-generiert

The case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court concerning old-age and survivor insurance

Geschäftsnummer H 5/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court concerning old-age and survivor insurance. The appeal was based on a previous ruling from November 2006. The individual sought legal aid, which was denied on the grounds of lack of prospects for success, and was ordered to pay a fee as a prerequisite for continuing the appeal process. The individual failed to pay the required fee within the specified timeframe, leading to procedural consequences in accordance with the relevant laws, resulting in the court's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court concerning old-age and survivor insurance: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Verwaltungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl administrative Entlassung Altersversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art.
Art. 134 OG
1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1.
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

H 5/07

Urteil vom 28. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Philippe Häner, Hauptstrasse 105, 5070 Frick,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 1. November 2006.

In Erwägung,

dass K.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. November 2006 erhoben hat,

dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und K.________ gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass der Entscheid K.________ am 4. Juni 2007 ausgehändigt worden ist,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: